3. Exkurs: Beamte
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Beamte sind Personen, die unter Einhaltung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch eine zuständige staatliche Stelle in ein Beamtenrechtsverhältnis berufen worden sind; ein Beamtenverhältnis entsteht durch wirksame Ernennung, die ihrerseits die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraussetzt.[176] Die Berufung in das Beamtenverhältnis geschieht durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Mitwirkungshandlung des zu berufenden Beamten zum Beispiel in der Bewerbung um das Amt oder in der Entgegennahme der Urkunde bestehen kann.[177]
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Sie sind keine Arbeitnehmer, da das durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begründete Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihrem Dienstherrn nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört.[178] Nur durch privatrechtlichen Vertrag begründete Rechtsverhältnisse können als Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Für die Beamten gelten besondere Gesetze, bei denen Parallelen zum Arbeitsrecht erkennbar sind.
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Aufgrund ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt auch den Kirchen die Möglichkeit zu, ihre Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie müssen dies aber nicht. Demzufolge kann es vorkommen, dass Geistliche auch in einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis stehen.[179]
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Anders verhält es sich bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes, welche als Arbeitnehmer einzustufen sind, wobei Besonderheiten zu beachten sind.[180] Arbeitgeber der Angestellten des öffentlichen Dienstes muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.[181]
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Das Bestehen eines Beamtenverhältnisses und eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses führt zur Amtsträgereigenschaft gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; hieraus folgt, dass Personen mit dieser Eigenschaft als taugliche Täter von Amtsdelikten in Betracht kommen. Des Weiteren gibt es Straftatbestände, bei denen sie sich strafmodifizierend auswirkt[182] bzw. nur Amtsträger als Opfer der Straftat in Frage kommen.
Anmerkungen
HK-BGB/Schreiber § 611a BGB Rn. 3.
Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 24.
MK-BGB/Spinner § 611a Rn. 146.
BAG Urt. v. 11.4.2000 – 9 AZR 94/99; MK-BGB/Spinner § 611a BGB Rn. 146; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 181.
HK-Arbeitsrecht/Kreuder, § 611a Rn. 6.
Richardi NZA 2017, 36.
Deinert RdA 2017, 65.
BAG AP Nr. 111 zu § 611 BGB; BAG NZA 2004, 39; BAG NZA 2012, 731; BAG NZA 2015, 101.
Vgl. statt vieler BAG NZA 1991, 856; BAG NZA 1996, 33; BAG NZA 2002, 1412; BAG NZA 2017, 1463.
Vgl. st. Rspr., s. nur BAG NZA 1998, 1336; BAG NZA 2000, 1102.
BAG AP Nr. 59, 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit; HK-BGB/Schreiber § 611a Rn. 3.
Vgl. HK-BGB/Schreiber § 611a Rn. 3.
Wank S. 32 ff., stellt die Alternative vor, die Arbeitnehmereigenschaft nicht nach dem Kriterium der persönlichen Abhängigkeit, sondern nach dem der wirtschaftlichen Abhängigkeit festzustellen; folgt man dieser Möglichkeit, so werden auch die arbeitnehmerähnlichen Personen unter den Arbeitnehmerbegriff fassbar. So auch ArbG Nürnberg NZA 97, 37; Grobys/Panzer-Heemeier StichwortKommentar Arbeitsrecht Rn. 3.
BAG AP Nr. 16, 20, 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit.
BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Beuthien/Wehler RdA 1978, 2; Herschel Anm. zu BAG AP Nr. 23 zu § 611 BGB Abhängigkeit [I.3], verlangt eine „ganzheitliche Schau“.
Aufzählung der Merkmale zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft nach der st. Rspr. u.a. bei Ignor/Mosbacher/Brettschneider § 2 Rn. 17 f. Vgl. nur BAG AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; BAG AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979; BAG NJW 1984, 1985; BAG NJW 1993, 86; BAG NZA 1995, 622; BAG NZA 1998, 1336; BAG NZA 2000, 1102; BAG NZA 2002, 1412.
Vgl. statt vieler BAG AP Nr. 21, 74, 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit; mit Zweifeln an der Indizwirkung des Merkmals der Eingliederung Zöllner/Loritz/Hergenröder § 4 III.bb.
Wank DB 1992, 90; Wank S. 122ff.; BAG AP Nr. 34, 37 zu § 611 BGB Abhängigkeit [LS 3]; mit Zweifeln Rommé ZfA 1997, 251.
BAG EzA Nr. 45, 51, 88 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; BVerfG NJW 1996, 2644; Forst RdA 2014, 157, 163.
Vgl. die aktuellen Rechtsprechungsübersichten bzgl. einzelner Berufsbilder von HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 16 ff. und von Leinemann Rn. 99 ff.
Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 208.