Voraussetzung ist daneben, dass der Kunde seine Annuitäten stets vollständig und termingerecht erbracht hat, die Kündigung dem Bankkunden unverhältnismäßige Nachteile brächte und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Geschäftskunden erwarten lässt, dass die Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt ohne schwerwiegende Probleme gelingt. Zu weiteren Einzelheiten Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.65 f.
Befürwortet wird ein (maximaler) Aufschub von drei Monaten, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.66: „Ein Kunde, dem es nicht gelingt, innerhalb dieser Zeitspanne einen neuen Kreditgeber zu finden, hat damit gezeigt, dass er nicht mehr kreditwürdig ist“.
Canaris ZHR 143 (1979), 113 (125). Mit diesem Gedanken wohl auch BGH WM 1983, 1038; zustimmend Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.67. Nicht dagegen, wenn der Bankkunde die Abhängigkeit selbst und freiwillig herbeigeführt hat.
Im Übrigen wäre die Folge schwerlich vertretbar, dass Banken mit der (ordentlichen) Kreditkündigung, die Voraussetzung einer möglichen Verwertung bestehender Sicherheiten ist, gerade in der wirtschaftlichen Krise besonders lange zuwarten müssten.
OLG Frankfurt WM 1992, 1018; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.62.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kreditkunden die vollständige Rückzahlung des Darlehens gerade in dieser Situation wirtschaftlich besonders schwer fällt, Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.60.
Siehe hierzu oben Rn. 40 f.
Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 2.
Dies gilt vor Auszahlung des Darlehens „im Zweifel stets“, nach Auszahlung „nur in der Regel“. Die Vorschrift ist also auch anwendbar, sofern ein Darlehen noch nicht valutiert ist. Der Unterscheidung des Gesetzgebers liegt die Wertung zugrunde, dass es dem Darlehensgeber (Bank) schlechthin unzumutbar ist, „sehenden Auges“ eine Valutierung vorzunehmen, sofern ein Kündigungsgrund vorliegt, während nach Valutierung im Einzelfall Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen seien, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 14 ff.
Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 6. Die Gefährdung der Rückerstattung eines Darlehens i.S.v. § 490 Abs. 1 BGB ist eine gegenüber der allgemeinen „Unsicherheiteneinrede“ (§ 321 BGB) spezielle Regelung des Darlehensrechts.
Etwa im Fall einer weitergehenden individualvertraglichen Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei „Kreditgefährdung“.
Wortlaut: „durch“; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 8: „unmittelbarer Kausalzusammenhang“.
Liegt ein Umstand, der den Rückzahlungsanspruch gefährdet, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, scheidet die Anwendung von § 490 Abs. 1 BGB aus; wobei gleichgültig ist, ob die Bankverantwortlichen hiervon Kenntnis besaßen, Obermüller ZInsO 2002, 97 (99). Liegt ein derartiger Umstand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor, kommt nur ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB, ggf. nach § 123 Abs. 1 BGB in Betracht, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 2; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7.
BGH NJW 1987, 1705.
Die Vorverlagerung des Kündigungsrechts bereits in den Zeitraum vor endgültigem Eintritt der Verschlechterung dient dem effektiven Schutz des Darlehensgebers, Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 7: „Müsste zunächst die Insolvenz abgewartet werden, würde diese gerade den Vermögensverlust herbeiführen, vor dem Abs. 1 schützen will“.
MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 7.
Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7; externe Faktoren sind hierin nur eingeschlossen, sofern sie sich auf die konkrete Vermögenslage des Betroffenen auswirken. Eine allgemeine „Eintrübung“ der Wirtschaftslage insgesamt (etwa rückläufige Konjunktur, Wirtschaftskrisen etc.) genügt dementsprechend grundsätzlich nicht, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 4 m.w.N.
MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5. Sofern die Vermögenslage des Darlehensnehmers schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv „schlecht“ war, genügt, dass sich die Situation anschließend weiter verschlechtert hat, Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 7. Dieser Aspekt ist insbesondere für das außerordentliche Kündigungsrecht in Zusammenhang mit Sanierungsdarlehen von Bedeutung. Das Recht zu außerordentlicher Kündigung ist ausgeschlossen, wenn diese Tatsachen den Bankverantwortlichen bereits bei Vertragsschluss bekannt waren, vgl. BGH NJW 2002, 3167; Palandt-Weidenkaff § 490 Rn. 6.
MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5: Es bedarf also mehr als einer „simplen Rechenoperation“.
Ebenfalls die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer, Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 1254. Ebenso MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5 mit weiteren Fallbeispielen.
Die Aussicht auf eine fehlende – wirtschaftlich aber erforderliche – Kreditgewährung ist geeignet, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen maßgeblich negativ zu beeinflussen, MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 5.
OLG