BGH WM 2001, 134 (Formulierung in Leitsatz 2).
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5: „bankspezifischer Einschlag“ der Bankauskunft. Entscheidend ist dabei der Kenntnisstand der jeweils Auskunft gebenden Stelle, nicht derjenige des Gesamtinstituts, Weber Die Bank 1983, 182 (184); Bruchner/Stützle Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 114. Siehe auch Nr. 7 S. 2 der Grundsätze vom 1.5.1987, wonach zusätzlich auch „keine Recherchen angestellt“ werden. Verfügen die Bankmitarbeiter nur über einen unvollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Angefragten, so dass ein abschließendes „Bonitätsurteil“ nicht getroffen werden kann, ist dieser Vorbehalt bei der Auskunftserteilung deutlich zu machen; siehe auch Nr. 5 S. 1 der „Grundsätze“: „Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein“.
Zum Umfang der Erkenntnisse oben Rn. 53 ff.
Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/56. Diese Einschätzung ist im Übrigen regelmäßig Gegenstand einer konkreten Anfrage, vgl. beispielhaft Claussen, in Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 20; zum Aufbau einer Bankauskunft Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 7.
Ausführlich Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 4. Gerade bei Auskünften zwischen Banken werden häufig „Schema-Auskünfte“, d.h. zum Zweck der Auskunftserteilung vorgedruckte Formulare verwendet, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 113; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.56.
„Werturteile“ sind durch Elemente subjektiven Dafürhaltens geprägt und im Grundsatz dem Nachweis objektiver Richtigkeit gerade nicht zugänglich.
Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“ in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5. Maßgeblich hierfür ist der (jeweils aktuelle) Erkenntnisstand, den die Bankverantwortlichen der laufenden Geschäftsbeziehung entnommen haben und auf den sie ihr „Urteil“ stützen wollen.
Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“, in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; sowie Nr. 7 der „Grundsätze“ in ZIP 1987, 608.
Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.192.
Eine Verpflichtung zur „Nachtragsauskunft“ ergibt sich nicht bereits bei jeder Veränderung; auch nicht schon dann, wenn die Bank auf Grund späterer Information nachträglich erfährt, dass die Auskunft unzutreffend war. Die Verpflichtung besteht nur in „evidenten Ausnahmefällen“, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 114; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 45, insbesondere, wenn die Auskunft schuldhaft fehlerhaft erteilt worden ist. Häufig wird vorsorglich in Bankauskünfte der Hinweis aufgenommen, dass Änderungen der Vermögensverhältnisse nur auf Grund neuer Anfrage mitgeteilt werden, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.62.
Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.193.
Zu den gebräuchlichen Auskunftsformularen Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.194.
Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › C. Kündigungsrecht der Banken in der Krise als Voraussetzung der Kreditrückführung
C. Kündigungsrecht der Banken in der Krise als Voraussetzung der Kreditrückführung
62
Die Kreditentscheidung der Bank in der Krise des Bankkunden erfolgt in einem „Spannungsverhältnis“ abweichender wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten.[1] Die Unternehmensleitung versucht im Interesse von Erhalt und Fortführung des Geschäftsbetriebs, eine Kreditkündigung zu vermeiden und die Bank darüber hinaus zu einer Beteiligung an einem Sanierungsversuch (ggf. zu einem Sanierungskredit) zu bewegen. Dagegen entspricht es dem wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts, die Rückführung gewährter Kredite zu gewährleisten und das Kreditausfallrisiko zu begrenzen. Entschließen sich die Bankverantwortlichen aus diesem Grund zu einer vorzeitigen Darlehensrückführung, ist zivilrechtliche Voraussetzung, dass in dieser Situation ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts besteht.[2] Sofern ein Kredit nicht von vornherein auf bestimmte Zeit (befristet) gewährt wurde,[3] ist die wirksame Kündigung des Darlehensvertrags erforderlich, um die vorzeitige „Fälligkeit“ des Rückzahlungsanspruchs zu bewirken. Neben den Voraussetzungen und möglichen Beschränkungen einer ordentlichen (sogleich Rn. 63 ff.) bzw. außerordentlichen Kündigung (unten Rn. 67 ff.) in der Krise des Bankkunden sind ebenfalls die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Kündigungsrecht (unten Rn. 75 ff.) zu untersuchen.
Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › C › I. Ordentliche Kündigung
I. Ordentliche Kündigung
63
Das ordentliche Kündigungsrecht ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft.[4] Ein „ernstlicher Anlass“ oder besonderer Grund sind daher, sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben, regelmäßig nicht erforderlich.[5] Die (dispositive) gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB).[6] Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Kündigungsfrist durch Vertrag oder AGB privatautonom zu gestalten.[7] Nr. 19 Abs. 2 S. 1 AGB-Banken sieht vor, dass „Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist“, durch die Bank „jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden können.[8] Die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 BGB ist daher rechtstatsächlich im Fall unbefristeter Kredite häufig abbedungen.[9] Allerdings haben die Bankmitarbeiter „bei Ausübung des Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen“ (Nr. 19 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken).[10] Betroffenen