Hieraus wird ersichtlich, dass es sich beim Finanzierungs-Leasing zwar im Kern um Mietverhältnisse handelt, dass diese aber stark mit Elementen eines Kaufvertrages durchsetzt sind. Es stellt ein Finanzierungsinstrument eigener Art dar, das dem Leasingnehmer eine 100 %ige Fremdfinanzierung ermöglicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand erstmalig der Leasingbegriff Einzug in das BGB. Nach § 500 BGB finden auf Finanzierungs-Leasingverträge als wichtigsten Fall einer „sonstigen Finanzierungshilfe“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gewisse Widerrufs- und Rücktrittsrechte Anwendung.[7]
Insbesondere beim Immobilien-Leasing geht die Tätigkeit des Leasinggebers oft weit über die Finanzierung hinaus und umfasst vielfach Planung, Bauausführung und Sicherung des Objektes (Brutto-Leasing).
Der zivilrechtlichen Grundwertung als Mietvertrag steht nach der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, dass das Finanzierungs-Leasing kein reiner Mietvertrag im herkömmlichen Sinne ist, sondern entsprechend der besonderen Finanzierungsfunktion mit Elementen anderer Vertragstypen durchsetzt ist, etwa der weit verbreiteten Regelung, dass die mietrechtliche Gewährleistungshaftung (§§ 536 ff. BGB) durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§§ 434 ff. BGB) an den Leasingnehmer ersetzt wird. Immerhin hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen bei Ausübung des Rücktrittsrechts (früher: Vollzug der Wandlung) für den Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entfällt.[8]
Damit trägt letztlich der Leasinggeber das Risiko, dass dem Leasingnehmer ein funktionsfähiger Leasinggegenstand zur Verfügung gestellt wird; auch dadurch unterscheidet sich der Leasinggeber, worauf von Westphalen[9] zutreffend hingewiesen hat, deutlich vom bloßen Darlehensgeber. Bei diesem zivilrechtlichen Hintergrund ist ein Grundkonsens in der rechtlichen Wertung des Finanzierungs-Leasings im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht festzustellen. Danach ist der Leasingvertrag regelmäßig ein – wenn auch nicht typenreiner – Gebrauchsüberlassungsvertrag (Mietvertrag), der primär den Regeln des Mietrechts unterliegt. Das ist nur dann anders, wenn die vertragliche Gestaltung das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Leasinggebers so weit entwertet, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Auch insoweit geht das Steuerrecht mit der Zuordnungsnorm des § 39 AO jedoch keine eigenen Wege. Denn auch für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Handels- bzw. Steuerbilanz kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum an.[10]
Anmerkungen
Vgl. Büschgen S. 2 ff.; v. Westphalen S. 21 ff.
So schon BGH v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BB 1986, 19.
Vgl. BGH v. 9.10.1985 – VII ZR 217/84, BB 1986, 19.
Vgl. Olfert S. 340.
Leasing-Unternehmen wurden gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG als Finanzunternehmen angesehen, die grds. nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind. Die Einstufung führte gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung, indem sowohl die Leasingraten beim Leasingnehmer als auch die Finanzierungsaufwendungen beim Leasinggeber der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können. Diese Benachteiligung wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 beseitigt, vgl. 3. Kap. Rn. 62.
Sog. Kaufoption.
Nach der Gesetzesbegründung ist ein Finanzierungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern dass er darüber hinaus für die Amortisation der v. Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist, vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f. und Reiff in Dauner-Lieb/Heidel § 10 Rn. 78.
BGH v. 27.2.1985 – VIII ZR 328/83, BB 1985, 826; dies dürfte nach der seit 1.1.2002 geltenden Gesetzeslage, bei der anstelle der Wandlung gem. §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht nach gescheitertem Nacherfüllungsbegehren tritt, gelten.
V. Westphalen BB 1988, 1829.
Beck’scher Bilanzkommentar § 246 HGB Anm. 4; mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB soll nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Ausdruck gebracht werden. In der Begr. wird dazu bemerkt, dass für die Zwecke der Bilanzierung das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum maßgebend sei, wenn beide Arten von Eigentum auseinanderfielen, BT-Drucks. 15/3419, 93.
1 › II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
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Die Leasing-Investitionen hatten 2011 einen Wert von rd. 48,5 Mrd. €. Davon entfielen auf Immobilien-Leasing-Investitionen rd. 2,5 Mrd. € (nach rd. 4,2 Mrd. in 2010). Die zum großen Teil im PKW- und EDV-Bereich wachsenden Mobilien-Leasing-Investitionen erreichten im gleichen Zeitraum einen Betrag von rd. 46 Mrd. €. Zusammen lag der Anteil des Immobilien- und Mobilien-Leasings an der gesamten Investitionstätigkeit in Deutschland (= Leasingquote) bei rd. 15,1 %. Beim Mobilien-Leasing lag die Quote mit über 21 % deutlich höher als beim Immobilien-Leasing.[1] Die geringere Leasingquote beim Immobilien-Leasing ist zum einen dadurch bedingt, dass Immobilien-Leasing-Konzeptionen aufwendige rechtliche und steuerliche Konzeptionen erfordern, die sich häufig erst bei einem Investitionsvolumen von 5 Mio. € oder mehr rechnen und zum anderen, dass auch große Infrastrukturprojekte des Staates dem Leasingmarkt bisher verschlossen blieben. Reglementierungen finden sich z.B. in den Kommunalleasingerlassen der Bundesländer.[2] Der krisenbedingte starke Investitionsrückgang insbesondere in 2009 traf auch die Leasingbranche. Auch bei der seit 2010 ansetzenden konjunkturellen Erholung konnte der bisherige Höchsttand der Leasinginvestitionen von über 55 Mrd. € in 2007 nicht wieder erreicht werden,[3] was zugleich den bisherigen Höchststand ausmacht.
Von über 1 500 Leasinggesellschaften sind am Leasingneugeschäft über 90 % der rd. 200 im Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. organisierten Gesellschaften beteiligt. Zu diesen gehören neben herstellernahen Gesellschaften solche mit Banken- bzw. Finanzdienstleisterhintergrund.
Bedeutende Leasingnehmer waren im Jahr 2011 die Sektoren Produzierendes Gewerbe mit rd. 19,5 %, Handel und Verkehr mit rd. 22 % sowie der Dienstleistungssektor mit rd. 30 %.[4]
Anmerkungen
Quelle: Städtler in ifo Schnelldienst, 23/2011 im Auftrag