G. Nebenfolgen
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In Bundesländern wie NRW oder im GPA-Bereich sind am Ende des A-Gutachtens unter einem eigenständigen Gliederungspunkt „Strafe“ bzw. „Nebenfolgen“ die Voraussetzungen der Rechtsfolgen der Tat zu prüfen, auf die Sie in der Anklageschrift hinweisen müssen. Dazu gehören in erster Linie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und die Einziehung (§ 74 StGB). Damit zusammenhängende (prozessuale) Anträge wie §§ 111a und 111b ff. StPO prüfen Sie üblicherweise im B-Gutachten. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird demgegenüber ausdrücklich empfohlen, auch die Prüfung der §§ 69 ff. StGB (erst) im Prozessgutachten vorzunehmen.[19]
Anmerkungen
Meyer-Goßner/Schmitt, § 203 Rn. 2.
Der Verstoß gegen § 163a Abs. 1 S. 1 StPO ist aber nicht revisibel, das rechtliche Gehör kann im Zwischenverfahren nachgeholt werden, Meyer-Goßner/Schmitt, § 163a Rn. 1.
Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 Rn. 4.
Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 2.
Meyer-Goßner/Schmitt, § 112 Rn. 5.
So das LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91 f.; diese Formulierungsweise ist dann umständlich, wenn mehrere Beweismittel die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts veranlassen oder die Aussage eines Zeugen längeren Inhalts ist. Rieso, S. 27, empfiehlt die einzelnen Zeugen (bzw. Beweismittel) zu nennen, ohne den Inhalt der Aussagen wiederzugeben.
„Wenn“ verwenden Sie, wenn der Sachverhalt unklar ist.
Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 91.
Vgl. Kaiser/Bracker, S. 87.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93 und 95.
Sachsen-Anhalt, S. 4; LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93; Sachsen-Anhalt, S. 6.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 376 Rn. 3.
Vgl. Kuschnik, JA 2010, 814, 816.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 92; Sachsen-Anhalt, S. 4 f.
Vgl. auch Wolters/Gubitz, Rn. 23.
Vgl. Charchulla/Welzel, Rn. 489.
So die Empfehlung des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 93.
LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 95; Sachsen-Anhalt, S. 8.
Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
Inhaltsverzeichnis
B. Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten
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Bei den (klausurtypischen) Strafverfolgungshindernissen wird es wichtig sein, dass Sie das erforderliche Problembewusstsein entwickeln und die Auseinandersetzung mit den Prozesshindernissen als eigenständige Prüfungsleistung erkennen. Einzelheiten können Sie notfalls im Kommentar nachschlagen – das sollten Sie aber üben. Aus diesem Grund benutzen Sie idealerweise den Fischer bzw. Meyer-Goßner/Schmitt beim Durcharbeiten dieses Kapitels.
A. Strafklageverbrauch
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Wurde über die Tat bereits rechtskräftig durch Sachurteil entschieden, gleichviel ob es zu einem Schuldspruch oder zu einem Freispruch kam,[1] tritt im Grundsatz Strafklageverbrauch ein: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG).[2] In persönlicher Hinsicht wird die Strafklage gegen denjenigen verbraucht, gegen den sich das Verfahren tatsächlich gerichtet hat. Sollte der Beschuldigte unter falschem Namen aufgetreten sein, berührt dies die Wirksamkeit beispielsweise eines Sachurteils nicht.[3]
Der hinreichende Tatverdacht könnte in der Klausur also deshalb zu verneinen sein, weil das Delikt, das Sie verfolgen wollen, bereits Gegenstand einer – etwa im Bearbeitervermerk mitgeteilten – rechtskräftigen Entscheidung war, sodass die Strafklage bezogen auf „dieselbe“ Tat verbraucht wäre.
Den Strafklageverbrauch in sachlicher Hinsicht prüfen Sie in drei Schritten: