a)Irrelevanz für Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungspflicht
b)Mitglieder von Arbeitnehmervertretungsorganen
c)Keine Konservierung der Anwendung der §§ 17 ff. KSchG
d)Keine Konservierung betriebsverfassungsrechtlicher Normen zum Betrieb
e)Keine Fortgeltung von Kündigungsschutz aufgrund einer Kollektivvereinbarung
I.Auswirkungen auf den Inhalt des Umwandlungsvertrags
I.Zweck der Informations- und Zuleitungspflicht an den Betriebsrat
1.Gesellschaften mit Arbeitnehmern
a)Streitstand zum Umfang der Darstellungspflicht
aa)Darstellung auch der mittelbaren Folgen
bb)Beschränkung auf unmittelbare Folgen
cc)Richtiger Ansatz: Darstellung lediglich der arbeitsrechtlichen Pflichtangaben kraft direkten Sachzusammenhangs, die auf der Umwandlung beruhen
b)Bezugspunkt der arbeitsrechtlichen Angaben
c)Darzustellende individual- und kollektivrechtliche Folgen
aa)Folgen für die Arbeitnehmer
(1)Übergang der Arbeitsverhältnisse
(2)Geltung von Betriebsvereinbarungen
(3)Geltung von Sprecherausschussvereinbarungen
(5)Auswirkungen auf die Gläubigerposition von Arbeitnehmern
bb)Folgen für die Arbeitnehmervertretungen
(2)Folgen für den Gesamtbetriebsrat
(3)Folgen für den Konzernbetriebsrat
(4)Folgen für den (Konzern-, Gesamt-, Unternehmens-)Sprecherausschuss für leitende Angestellte, den Wirtschaftsausschuss und die Schwerbehinderten- sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung
(5)Folgen für Vertretungen aufgrund fiktiver Betriebsstrukturen nach § 3 BetrVG
(6)Folgen für einen Europäischen Betriebsrat
(7)Folgen für die Unternehmensmitbestimmung
d)Angaben zu den „insoweit vorgesehenen Maßnahmen“
e)Besonderheiten bei Kettenumwandlungen und umwandlungsbedingter Anwachsung
bb)Umwandlungsbedingte Anwachsungen
2.Arbeitnehmerlose Gesellschaften