(4)Auswirkungen von Änderungen auf die Zuleitungspflicht
bb)Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte
b)Rechtsfolgen für das Betriebsratsamt und die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
aa)Unterscheidung von Betriebs- und Unternehmensspaltung
bb)Betriebsspaltung (§ 21a Abs. 1 BetrVG)
cc)Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einem Betrieb (§ 21a Abs. 2 BetrVG)
dd)Weitere Voraussetzungen für ein Übergangsmandat in den Fällen des § 21a Abs. 1 und 2 BetrVG
ee)Inhalt und Dauer des Übergangsmandats gemäß § 21a BetrVG; Zusammensetzung und Status der Betriebsratsmitglieder im Übergangsmandat
c)Fortgeltung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach § 325 Abs. 2 UmwG
(1)Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers
(2)Betriebsspaltung unter Schaffung betriebsratsfähiger Einheiten
(3)Kausalität zwischen Unternehmens- und Betriebsspaltung
(4)Entfallen von Rechten oder Beteiligungsrechten des Betriebsrats
(5)Rechtsverlust wegen Unterschreitung von Schwellenwerten
(6)Rechtsverlust aufgrund Tendenzschutzes gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG
(7)Rechtsverlust infolge des „Untergangs“ von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen
(8)Kausalität zwischen Betriebsspaltung und Wegfall der Betriebsratsrechte
bb)Vereinbarung der Fortgeltung der Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats
(2)Abschluss einer Betriebsvereinbarung
cc)Besonderheiten bei Teilübertragung/unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger
3.Gesamtbetriebsrat
a)Beteiligungsrechte in Bezug auf den Umwandlungsvorgang
b)Rechtsfolgen für das Amt des Gesamtbetriebsrats
c)Besonderheiten bei Fällen mit Auslandsberührung
4.Konzernbetriebsrat
a)Beteiligungsrechte in Bezug auf den Umwandlungsvorgang
b)Rechtsfolgen für das Amt des Konzernbetriebsrats
c)Besonderheiten bei Fällen mit Auslandsberührung
5.Besonderheiten bei Bestehen von Vereinbarungen gemäß § 3 BetrVG
a)Beteiligungsrechte in Bezug auf den Umwandlungsvorgang
b)Rechtsfolgen für das Amt von auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 3 BetrVG gebildeten Gremien
6.Nichtbestehen und nachträgliche Bildung des zuständigen Betriebsratsgremiums
a)Nichtbestehen des zuständigen Betriebsratsgremiums
aa)Unterlassene Bildung des zuständigen Betriebsratsgremiums