Zuletzt BVerfG Beschl. v. 15.12.2011, 2 BvR 2362/11, BtPrax 2012, 61 und BVerfG Urt. v. 20.2.2013, 2 BvR 228/12, BGBl. I, 488 = BtPrax 2013, 61 = FamRZ 2013, 767 = Rpfleger 2013, 325.
Zunächst Gesetz v. 2.7.2013 (GBl. Baden-Württemberg, 157), seit Ende 2014 PsychKHG v. 25.11.2014, GBl. 2014, 534.
Gesetz v. 1.10.2013 (HmbGVBl., 425, 427).
Gesetz v. 27.5.2014 (GVBl., 69).
Gesetz v. 8.8.2014 (GVBl., 545, 559).
Schmidt-Recla Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › XII. Die strafrechtliche Unterbringung
XII. Die strafrechtliche Unterbringung
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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
– | Begehen einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB, oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit, § 21 StGB, |
– | Prognose weiterer erheblicher rechtswidriger Taten (was teilweise schon bei Serienstraftaten oder einer Vielfalt krimineller Verhaltensweisen bejaht wird,[1] |
– | Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit, |
– | Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Bedeutung der begangenen Tat, der zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von dem Täter ausgehenden Gefährlichkeit, § 62 StGB. |
Aktuell sind Konkretisierungen dieser Maßnahmen durch den Bundesgesetzgeber in Vorbereitung.
Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung wird in Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer geregelt. Zum Teil gibt es dazu eigene Maßregelvollzugsgesetze, z.T. Kapitel in den vorgenannten Psychisch-Kranken- oder Unterbringungsgesetzen. Zu finden sind diese unter http://forensik.de/gesetze.html sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Maßregelvollzug.[2]
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Von strafrechtlichen Unterbringungen sind zum Teil auch Betreute betroffen. Ein etwaiges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Betreuers wird dann durch die strafrechtlich angeordnete Freiheitsentziehung überlagert.[3] Der Betreuer ist dann insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge weiter beteiligt, auch bei Zwangsbehandlungen (siehe dazu weiter unten).
Anmerkungen
Fischer StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 8; vgl. zuletzt BGH Urt. v. 15.3.2016 1 StR 526/15, JurionRS 2016, 13338.
Vgl. auch Kammeier Maßregelvollzugsrecht. Kommentar. 3. Aufl. 2010; Volckart/Grünebaum Maßregelvollzug. Das Recht des Vollzuges der Unterbringung, 7. Aufl. 2009.
Zum Thema Böhm Zwangsbehandlungen bei strafrechtlichen Unterbringungen, BtPrax 2009, 218; Henking/Mittag Die Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung – Vorschlag einer Neuregelung, JR 2013, 341; Stolz/Steinert Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers
Inhaltsverzeichnis
I. Beginn des Betreuungsverfahrens
III. Die Verfahrensbeteiligung
IV. Der Amtsermittlungsgrundsatz
V. Die Unterrichtung des Betroffenen
VI. Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde
VII. Das Sachverständigengutachten
VIII. Der Verfahrenspfleger
IX. Die Anhörung des Betroffenen
X. Die Anhörung der Betreuungsbehörde, Angehöriger und Vertrauenspersonen
XI. Die Gewährung von Akteneinsicht
XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen
XIII. Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung
XIV. Die Kontrollbetreuung
XV. Die Auswahl des Betreuers
XVI. Der Aufgabenkreis
XVII. Der Einwilligungsvorbehalt