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3. | Aufsicht und Eignung a) Prüfung der Eignung bei der erstmaligen Bestellung eines Berufsbetreuers durch die Betreuungsbehörde, § 1897 Abs. 7 BGB. Der Bewerber soll von der Betreuungsbehörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Hier wird etwas festgeschrieben, was ohnehin schon Praxis der Betreuungsbehörden in den zurückliegenden Jahren war. Ferner hat die avisierte Betreuungsperson sich über Zahl und Umfang der von ihr geführten Betreuungen zu erklären. Diese Regelung korrespondiert mit § 10 VBVG. Danach ist jeder Berufsbetreuer verpflichtet, der Betreuungsbehörde seines Wohnsitzes – die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Heimbewohnern und Nichtheimbewohnern und – die insgesamt aus Betreuungen erzielten Einkünfte mitzuteilen. b) Nichtbestellung mehrerer Berufsbetreuer, § 1899 Abs. 1 BGB. Ausnahmen: Sterilisation, § 1905 BGB sowie in den Fällen des § 1792 BGB (u.a. große Vermögensverwaltung, Interessenkollision). c) Entlassung des Betreuers bei vorsätzlicher Falschabrechnung, § 1908b Abs. 1 BGB. Wird eine Entlassung des Betreuers hierauf gestützt, ist über die Neuregelung des § 69g Abs. 1 FGG (jetzt § 58 FamFG) die Beschwerdemöglichkeit eröffnet. d) Anordnung zur Erstellung eines Betreuungsplans in geeigneten Fällen, § 1901 Abs. 4 S. 2 BGB. |
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4. | Vergütungsrecht |
Die Vergütung der beruflichen Betreuer wurde pauschalisiert. Hierbei ging der Gesetzgeber von drei Prämissen aus:
– | Die Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen ist einfacher; |
– | die Betreuung eines vermögenden Betreuten ist aufwändiger; |
– | bei einer bestehenden Betreuung nimmt der Zeitaufwand ab. |
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Dementsprechend verfuhr der Gesetzgeber bei der Bemessung der Pauschalen: Der dem Betreuer zu ersetzende Zeitaufwand ist abhängig davon, ob der Betreute ein Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist und weiterhin variiert die Vergütungshöhe nach der Dauer der Betreuung. Die Einzelheiten wurden in dem neu geschaffenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Die Vergütungsstufen bzgl. der Qualifikation der Betreuer blieben erhalten.
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Zu den Regelungen im Einzelnen:
– | § 1 VBVG: Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung bei Vormündern (und Betreuern); |
– | § 2 VBVG: Erlöschen der Ansprüche 15 Monate nach Entstehung; |
– | § 3 VBVG: Stundensätze bei Führen von Verfahrenspflegschaften, Ergänzungsbetreuungen, Vormundschaften (zwischen 19,50 und 33,50 €/Std zzgl. Umsatzsteuer) |
– | § 4 VBVG: Stundensätze bei der beruflichen Führung von Betreuungen (§ 1897 Abs. 6 BGB; zwischen 27,00 und 44,00 €/Std incl. damaliger Umsatzsteuer und Aufwendungsersatz); |
– | § 5 VBVG: Stundenansätze, differenziert danach, ob die betreute Person Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist (zwischen 2 und 8,5 Stunden monatlich); |
– | § 6 VBVG: Vergütung des Zweitbetreuers bei Sterilisation und des Verhinderungsbetreuers (§ 1899 BGB); |
– | § 7 VBVG: Vergütung von Vereinsbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB); |
– | § 8 VBVG: Vergütung von Behördenbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB); |
– | § 9 VBVG: Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung (quartalsweise); |
– | § 10 VBVG: Jährliche Mitteilungspflicht der Berufsbetreuer an Betreuungsbehörde; |
– | § 11 VBVG: Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Betreuern. |
Zur Betreuervergütung hat sich seit Inkrafttreten des 2. BtÄndG eine intensive und inzwischen gefestigte Rechtsprechung, in den letzten Jahre, auch durch den BGH, ergeben. Es wird auf die Ausführungen im