Deinert, Horst/Lütgens, Kay/Meier, Sybille Die Haftung des Betreuers, 2. Auflage 2007 |
Zimmermann, Walter Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, 2007 |
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung
Inhaltsverzeichnis
II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999
III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005
IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009
VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011
VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013
IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen
XII. Die strafrechtliche Unterbringung
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › I. Das Betreuungsgesetz
I. Das Betreuungsgesetz
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Das Betreuungsgesetz trat vor mehr als 23 Jahren am 1.1.1992 in Kraft und gilt bis heute als eine der wichtigsten und tiefgreifendsten Reformen unseres Rechtssystems im letzten Jahrhundert.[1] Es handelte sich um ein sog. „Artikelgesetz“, das rund 300 Paragraphen in ca. 50 Gesetzen änderte, wobei Schwerpunkte das BGB und das Verfahrensrecht im damaligen FGG darstellten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Entmündigungs-, Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaftsrecht waren im Wesentlichen ab dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 unverändert geblieben. Lediglich die „Rauschgiftsucht“ war in den 70er Jahren in den alten Bundesländern als Entmündigungsgrund hinzugekommen. In der DDR waren in den 60er und 70er Jahren die Bestimmungen aus dem BGB in eigene Gesetze (Familiengesetzbuch, Zivilgesetzbuch) verlagert worden, ohne dass sich Inhaltliches geändert hätte. Insbesondere durch die im Jahre 1975 veröffentlichte Psychiatrie-Enquete (BT-Drs. 7/4200) rückte die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft verstärkt in das öffentliche Bewusstsein. Das Hauptanliegen des Reformgesetzgebers bestand darin, die Rechtsstellung und das Wohl der Betroffenen durch das Gesetzesvorhaben entscheidend zu verbessern. Vom federführenden Bundesministerium für Justiz wurde das Betreuungsgesetz als die „Jahrhundertreform“ bezeichnet.
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Das Betreuungsrecht verfolgt die nachstehenden Zielvorstellungen:
– | Verwirklichung und Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen, |
– | persönliche Betreuung an Stelle anonymer Verwaltung, |
– | Förderung der Integration psychisch erkrankter, geistig oder seelisch behinderter Menschen in die Gesellschaft, |
– | Beschränkung der Maßnahmen staatlicher Fürsorge auf das im Einzelfall erforderliche Maß, |
– | Grundsatz des Vorrangs privater Vorsorge vor öffentlicher Fürsorge, |
– | Stärkung der Personensorge durch Regelungen über Heilbehandlungen, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung. |
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Das materielle Vormundschaftsrecht befindet sich seither in den §§ 1773–1895 des BGB und regelt die allgemeine Fürsorge für die Person und das Vermögen einer minderjährigen Person; diese tritt somit subsidiär an die Stelle der fehlenden Fürsorge der Familie in allen Angelegenheiten.
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Das materielle Betreuungsrecht ist in den §§ 1896–1908i BGB niedergelegt und regelt die Fürsorge für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten in einzelnen Teilgebieten oder aber auf allen Gebieten der Personen- und Vermögenssorge nicht allein regeln kann und deshalb der Unterstützung eines Betreuers bedarf.
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Das Verfahrensrecht wurde im Rahmen der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige durch ein einheitliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ersetzt. Dort wurden die von den Vormundschaftsgerichten zu beachtenden Verfahrensvorschriften in Betreuungs- und Unterbringungssachen niedergelegt, wie z.B. das Recht auf persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, die Bestellung eines Verfahrenspfleger, das Einholung von Sachverständigengutachten und die Regelungen zu den Rechtsmitteln. Außerdem wurden in einem neuen Gesetz, dem BtBG die Aufgaben der Betreuungsbehörden normiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 8 S. 1 und 2 BtBG zu verweisen. Die Betreuungsbehörden sind im Rahmen des anhängigen Betreuungsverfahrens verpflichtet, das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung zu unterstützen.
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Hinweis