3.Grundrechtskonkurrenz
a)Begriff
b)Grundsatz
aa)Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Freiheitsrechte
bb)Exkurs: Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Gleichheitsrechte
cc)Grundrechtskonkurrenz im Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten
c)Ausnahme
II.Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts
1.Vorliegen eines Eingriffs
a)Klassischer Eingriffsbegriff
b)Neuer Eingriffsbegriff
c)Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt
2.Grundrechtsverzicht
III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt
a)Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)
aa)Einfacher Gesetzesvorbehalt
bb)Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
b)Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)
(Formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, insbesondere – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Welche Gesetzeszwecke dürfen berücksichtigt werden?Rn. 144
– Wesensgehalt
Ermittlung des WesensgehaltsRn. 150 ff.
c)Grundrechtsverwirkung
2.Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte
3.Maßnahme der Exekutive oder Judikative
a)Grundrechtsschranke
b)Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder Judikative
c)Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder Judikative
aa)Verfassungskonforme, vor allem grundrechtskonforme, Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlage
bb)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder Judikative
cc)Bestimmtheitsgrundsatz
2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › I. Vorbemerkung und Obersatz
I. Vorbemerkung und Obersatz
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Prüfungsschemata zu den Freiheitsrechten gibt es bekanntlich viele. Neben dem dreistufigen Aufbau, der sich durchgesetzt hat[1] und daher auch diesem Skript zugrunde liegt, wird häufig auch ein zweistufiger Aufbau vorgeschlagen. Bei diesem Aufbau werden die Eröffnung des Schutzbereichs und der Eingriff in einem Prüfungspunkt zusammengefasst und als „Eingriff in den Schutzbereich“ überschrieben. Vorgeschlagen wird außerdem ein vierstufiger Aufbau. Bei ihm wird die Prüfung des Übermaßverbotes bzw. der praktischen Konkordanz in einen eigenständigen Prüfungspunkt verlagert. Denken Sie stets daran: Prüfungsschemata sind nur gedankliche Stützen und sollen Ihnen lediglich als Orientierung bei der Fallbearbeitung dienen. Deshalb dürfen Sie in der Fallbearbeitung keinesfalls immer alle Punkte des Prüfungsschemas in der Fallbesprechung ansprechen, sondern nur auf die Punkte (näher) eingehen, die tatsächlich Probleme aufwerfen.
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Bevor Sie in der Fallbearbeitung Ihre eigentliche Prüfung beginnen, müssen Sie vorab klären, welche Freiheitsrechte überhaupt thematisch einschlägig sein könnten. Hierfür ist es notwendig, den Sachverhalt in groben Zügen gedanklich unter die einzelnen Grundrechte zu subsumieren. Behandelt Ihr Fall z.B. eine Versammlung, kommen als möglicherweise einschlägige Freiheitsrechte insbesondere die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. Kommen Sie nach dieser Vorabprüfung zu dem Ergebnis, dass mehrere Grundrechte thematisch einschlägig sein könnten, beginnen Sie Ihre Prüfung grundsätzlich mit dem sachnächsten Freiheitsrecht, im o.g. Beispiel also mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. zu einer Ausnahme unten Rn. 117). Jedes Freiheitsrecht prüfen Sie danach getrennt nacheinander. In diesem Rahmen werden auch die Grundrechtskonkurrenzen besprochen.
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Jede Grundrechtsprüfung beginnt mit einem Obersatz, der allgemein wie folgt formuliert werden könnte: „Der Hoheitsakt des/der . . . (hier den Hoheitsträger nennen) könnte . . . (hier den/die möglicherweise verletzten Grundrechtsträger nennen) in seinem/ihrem Grundrecht auf . . . aus Art. . . . GG (hier möglicherweise verletztes Freiheitsrecht nennen) verletzen.“
JURIQ-Klausurtipp
Formulieren Sie den Obersatz möglichst präzise. Dies erleichtert nicht nur Ihnen den Einstieg in die Prüfung, sondern dient auch dem Korrektor als Orientierung.
2. Teil Grundlagen › B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung › II. Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts
II. Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts
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Ihre eigentliche Prüfung beginnen Sie mit der Untersuchung, ob der Schutzbereich des möglicherweise verletzten Freiheitsrechts eröffnet ist. Innerhalb des Schutzbereichs wird herkömmlich zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Schutzbereich unterschieden; außerdem können Grundrechtskonkurrenzen relevant werden. Ob der Schutzbereich eines Freiheitsrechts tatsächlich eröffnet ist, prüfen Sie durch Auslegung der thematisch einschlägigen Grundrechte zunächst anhand ihres Wortlauts, danach anhand ihrer systematischen Stellung sowie ihres Sinns und Zwecks; ergänzend können die historische Auslegung und die genetische Auslegung herangezogen werden.
1. Sachlicher Schutzbereich
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Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich des Freiheitsrechts eröffnet ist. Freiheitsrechte schützen Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter etc. Indem Sie ein Freiheitsrecht auslegen, werden Sie erkennen, ob der sachliche Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Bei diesem Prüfungspunkt ist es unverzichtbar, die wichtigsten Definitionen der Begriffe, die zum sachlichen Schutzbereich der Freiheitsrechte gehören, zu kennen.
Beispiel
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt u.a. die freie Meinungsäußerung. Ob der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG in einem konkreten Fall eröffnet ist, hängt entscheidend davon ab, ob eine „Meinung“ geäußert wurde.
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Manche Freiheitsrechte enthalten sachliche Begrenzungen des Schutzbereichs, die Sie ebenfalls beachten müssen, weil das Grundrecht in diesem Falle zwar thematisch einschlägig, aber wegen der sachlichen Begrenzung nicht in seinem Schutzbereich eröffnet