Hinweis
In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.
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Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.
Anmerkungen
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 404.
2. Teil Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Grundrechtslehren
B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren
A. Allgemeine Grundrechtslehren
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
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Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.
Beispiel
Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.
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Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).
Hinweis
Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte
II. Bundes- und Landesgrundrechte
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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Neben dem Bund gibt es 16 Länder. Bund und Länder sind jeweils eigenständige Staaten. Dies hat zur Folge, dass der Bund und die 16 Länder jeweils eigene Verfassungen besitzen, die auch Grundrechte enthalten. Grundrechte sind somit nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen verbürgt. Dabei decken sich die grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen oftmals. In manchen Landesverfassungen gibt es aber auch grundrechtliche Gewährleistungen, die das Grundgesetz nicht enthält.[2] So begründet z.B. Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur.
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In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
JURIQ-Klausurtipp
Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts Gegenteiliges ergibt, brauchen Sie Landesgrundrechte in der Fallbearbeitung daher in der Regel nicht zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Landesgrundrecht ausnahmsweise für die Auslegung eines Bundesgrundrechts herangezogen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Vorschriften von acht Landesverfassungen seine Auffassung begründet, der Gesetzgeber selbst sei auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.[3] In Ihrer Fallbearbeitung dürfte eine solche Vorgehensweise allerdings nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.
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Vor dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich zwei Grundsätze:[4]
1. | Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor. |
Beispiel
Art. 29 Abs. 5 Verf. Hessen enthält ein Verbot der Aussperrung. Diese Bestimmung widerspricht Art. 9 Abs. 3 GG und ist deshalb unwirksam.[5]
2. | Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend. |
Beispiel 1
Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.
Beispiel 2
Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.
Beispiel