Demgegenüber ist derjenige kein Nutzer eines Diensteanbieters i.S.d. § 10 TMG, der die gespeicherte Information bloß abruft.103 Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 ECRL, wonach der Nutzer die vom Diensteanbieter zu speichernde Information eingibt.104 Gleiches gilt für § 10 Satz 1 TMG, wonach die Speicherung gerade für den Nutzer erfolgen muss.
Nutzer eines sozialen Netzwerks ist deshalb im Ergebnis jede Person, die das soziale Netzwerk in irgendeiner Weise nutzt, um über dieses beliebige Inhalte zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder um Inhalte anderer Nutzer abzurufen.
4. Beliebige Inhalte
Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG setzt weiter voraus, dass die Plattform dazu bestimmt ist, „beliebige Inhalte“ zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei fällt auf, dass das NetzDG mit der Verwendung des Begriffs des „Inhalts“ von dem Begriff der „Information“ des TMG abweicht.
a. Der Begriff der „Information“ des TMG
Der Begriff der Information, auf den das TMG abstellt, entstammt der ECRL.105 Erfasst sind alle digitalisierten Inhalte106 und damit jegliche Daten – wie z.B. Text, Bild, Video, Ton/Musik, Software etc. –,107 „soweit sie nur elektronisch, d.h. mittels Telekommunikation übertragen werden“.108 Dabei beinhaltet der Begriff der Information gerade keine Beschränkung auf kommunikative Inhalte, die vom Rezipienten direkt wahrgenommen werden.109
b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG
Vor Erlass der ECRL und deren Umsetzung in deutsches Recht verwendete der damals geltende § 5 TDG 1997 noch den Begriff des „Inhalts“. Die auch für §§ 7ff. TMG geltende Gesetzesbegründung zum Entwurf des TDG a.F. im Rahmen des Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetzes (EGG) führt in Bezug auf die Begriffsänderung aus, dass der Begriff der Information dem des Inhalts aus § 5 TDG 1997 entspricht „und [...] alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen [Telemediums] übermittelt oder gespeichert werden“, umfasst.110 Insoweit scheint zumindest der Gesetzgeber des EGG nicht von einer Beschränkung auf kommunikative Inhalte auszugehen. Demgegenüber wurde für den Begriff des „Inhalts“ im Rahmen des § 5 TDG 1997 zum Teil vertreten, dass dieser auf kommunikative Inhalte beschränkt sei.111
Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG sind von dem dortigen Inhaltsbegriff bspw. Bilder, Videos, Texte und ähnliche Inhalte erfasst.112 Inhalte in diesem Sinne sind demnach auch nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E. Bei diesen Inhaltstypen handelt es sich gerade um Inhalte kommunikativer Art. Dabei muss das soziale Netzwerk aber nicht die Möglichkeit bieten, dass die Nutzer sämtliche Inhalte dieser Inhaltskategorien einstellen können, sondern es ist bereits ausreichend, wenn der Fokus des sozialen Netzwerks lediglich auf einer dieser Kategorien liegt.113
Die unterschiedliche Reichweite der Begriffe des Inhalts und der Information ist sachgerecht. Während das TMG verschiedene Providertypen betrifft, die für das Angebot und die Verbreitung von Telemedien und Daten über das Internet sowie den Zugang zum Internet verschiedene Rollen einnehmen (siehe unten Kapitel 3 A.), stellen die vom NetzDG betroffenen sozialen Netzwerke spezifische Telemedien dar, die in erster Linie dem kommunikativen Austausch der Nutzer untereinander dienen. Zudem zielt das NetzDG mit seinen Compliance-Vorgaben auf eine effektive Bekämpfung von Hassbotschaften und Fake News ab.114 Informationen, die Hassbotschaften oder Fake News sind, sind kommunikativer Art, da sie gerade bestimmte Inhalte transportieren (siehe sogleich B. und C.). Sie stellen deshalb nur eine bestimmte Art von Informationen dar, die über das Internet bzw. Datennetze verbreitet werden und damit einen Teil der Informationen, welche die Diensteanbieter i.S.d. TMG verarbeiten.
c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG
Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass der Begriff des „Inhalts“ des NetzDG enger zu verstehen ist als der Begriff der „Information“ des TMG. Während der Begriff der „Information“ grundsätzlich jegliche Daten umfasst, die der Diensteanbieter für einen Nutzer speichert, stellt das NetzDG mit seinem Begriff des „Inhalts“ allein auf Inhalte kommunikativer Art ab. Diese können jede Form haben, also z.B. Texte, Fotos und Videos, etwa nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E, sein.115
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
Als letztes Merkmal der Legaldefinition eines sozialen Netzwerks i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG muss das soziale Netzwerk dazu bestimmt sein, dass dessen Nutzer die vorgenannten beliebigen Inhalte „mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“.
Ein Teilen ist sowohl bei einem „Zugänglichmachen von selbst eingestellten als auch von bereits vorhandenen beliebigen Inhalten für ausgewählte Nutzergruppen“ oder „auch für alle Nutzer“ gegeben.116
Ein öffentliches Zugänglichmachen ist nach den Gesetzesmaterialien die Ermöglichung des Empfangs des Inhalts „durch eine Öffentlichkeit“.117 Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Empfang kommt.118 Es muss allerdings „ein zeitgleicher Empfang durch die Empfänger [...] ermöglicht werden“, wobei „technisch bedingte geringfügige Zeitdifferenzen“ nicht zu einer Verneinung des zeitgleichen Empfangs und damit des öffentlichen Zugänglichmachens führen.119 Bei der Bestimmung, wann ein Inhalt „der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht ist, beziehen sich die Gesetzesmaterialien ausschließlich auf urheberrechtliche Rechtsprechung.120 Dies erscheint insofern als erstaunlich, als dass das NetzDG der Entfernung von in § 1 Abs. 3 NetzDG definierten strafbaren Inhalten dienen soll. Verschiedene der dort genannten Straftatbestände beinhalten jedoch ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Zugänglichmachens (z.B. §§ 86, 130, 131 StGB). Insofern wäre eine Anknüpfung an die dortige Auslegung naheliegend gewesen.
Ein Zugänglichmachen liegt danach vor, wenn die grundsätzliche Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Inhalts durch Adressaten besteht, wobei der Inhalt nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sein muss.121 Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Zugänglichmachen vor, wenn ein Inhalt „zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird“, wobei ein Abruf des Inhalts durch einen Nutzer nicht erforderlich ist.122 Öffentlich ist die Zugänglichmachung, wenn der Inhalt durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann.123
6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
Für die bereits genannten Angebote Facebook, Twitter, YouTube, Instagram, aber auch Xing und LinkedIn gilt, dass sie es ermöglichen, Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie zumindest einen Teil der typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks124 besitzen. Gemein ist diesen Plattformen, dass sie grundsätzlich keine eigenen, sondern nur von ihren Nutzern eingestellte Inhalte bereithalten. Es handelt sich bei ihnen mithin um soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG.
Ob und inwieweit das NetzDG auf diese sozialen Netzwerke auch Anwendung findet, bestimmt sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen des § 1 Abs. 1 NetzDG, namentlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG), die Einstufung als Plattform mit bestimmten