Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Timo Handel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Timo Handel
Издательство: Bookwire
Серия: Kommunikation & Recht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593750
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       • Die konkrete Ausgestaltung des NetzDG und der Umstand, dass es sich um ein Bundesgesetz handelt, führen zur Grundrechtswidrigkeit des Gesetzes und einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben.

      Im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Begriffe des sozialen Netzwerks, der Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News erläutert. Zudem finden sich Ausführungen zu der Funktionsweise und den tatsächlichen Merkmalen sozialer Netzwerke.

      Sodann findet eine Auseinandersetzung mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke für strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte statt. Diese beginnt in Kapitel 2 zunächst mit einer Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da es sich bei den Diensteanbietern sozialer Netzwerke nicht selten um solche mit Sitz im Ausland handelt. Ist deutsches Recht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters durch die speziellen Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) ausgeschlossen sein könnte. Dieser Frage geht Kapitel 3, das sich mit der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG beschäftigt, nach. Dabei wird zunächst die historische Entwicklung des Haftungsregimes des TMG dargestellt. Anschließend findet eine Prüfung der generellen Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke statt, der eine strafrechts-dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen folgt. Es folgt sodann die Prüfung der Anwendbarkeit der einzelnen Privilegierungsnormen auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke und damit verbunden eine Darstellung der für eine Haftungsprivilegierung bzw. Verantwortlichkeit erforderlichen Voraussetzungen.

      Nach der Prüfung, ob die Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks im Einzelfall haftungsprivilegiert sein können, beschäftigt sich Kapitel 4 mit den Strafbarkeitsvoraussetzungen des Allgemeinen Teils des StGB und den Ahndungsvoraussetzungen des OWiG, die zur Anwendung gelangen, wenn das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nach dem TMG zu verneinen ist. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob eine Täterschaft oder Teilnahme sowie ein Tun oder Unterlassen durch die für den Diensteanbieter handelnden Personen in Betracht kommen. Neben den sich daraus ergebenden Anforderungen an den objektiven Tatbestand werden auch die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit und bußgeldrechtlichen Ahndung dargestellt.

      Daran anknüpfend geht Kapitel 5 mit Blick auf §§ 30, 130 OWiG der weiteren relevanten Frage nach, ob sich aus diesen Regelungen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ableiten lassen. Kapitel 6 stellt die Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter nach dem MStV und dem JMStV dar. Die Ausführungen gehen dabei insbesondere auf die Handlungsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten und die daraus folgende Notwendigkeit eines wirksamen Compliance-Managements durch die Diensteanbieter ein. In Kapitel 7 erfolgt schließlich eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den spezialgesetzlichen Compliance-Pflichten des NetzDG.

      Die Arbeit endet in Kapitel 8 mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung zur straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet.

      1 Sieber, CR 1997, 581, 582; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 2; Schapiro, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 2 C. Rn. 1. Nach Sahl/Bielzer, ZRP 2020, 2, machen jedoch „viele Menschen [...] die Erfahrung, dass es sich [...] um einen ‚rechtsdurchsetzungsfreien Raum‘ handelt.“ 2 Dies jedenfalls soweit deutsches Recht Anwendung findet. Vgl. Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 119, der ausführt, dass „schon frühzeitig und zutreffend darauf hingewiesen [wurde], dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte [...] unter bestehende Tatbestände subsumierbar waren“. 3 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung v. 16.10.1996, KOM(96) 487 endg., S. 4. 4 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 5 Kreißel/Ebner/Urban/Guhl, Hass auf Knopfdruck, S. 7. 6 Jandt/Roßnagel, MMR 2011, 637. 7 Landesanstalt für Medien NRW, Ergebnisbericht forsa-Befragung zu: Hate Speech 2020, S. 2. 8 Geschke/Klaßen/Quent/Richter, #Hass im Netz, S. 19. 9 Mahn, in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kap. 10 Rn. 8; Krischker, JA 2013, 488, 489; Hoven, ZWH 2018, 97, 98. 10 Nolte, ZUM 2017, 552, 553; Pille, NJW 2018, 3545, bezeichnet den „Deckmantel der Anonymität“ als „Triebfeder zahlreicher Rechtsverletzungen im Internet“. 11 Vgl. Deutschlandfunk, „Bild“ stellt rechte Hetzer an den Pranger, abrufbar unter http://www.deutschlandfunk.de/druck-auf-facebook-bild-stellt-rechte-hetzer-an-den-pranger.1818.de.html?dram:article_id=334513, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 12 Siehe auch SPD-Bundestagsfraktion, Positionspapier v. 7.3.2017, Fake News und Co.: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern, S. 1, abrufbar unter http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/20170307_positionspapier_fakenews_beschluss_spd-btf.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 13 Vgl. EGMR, NJW 2015, 2863, 2864. 14 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 15 Müller-Riemenschneider, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 7 C. Rn. 34. 16 Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine „Adresse in Computernetzen“, die „auf dem Internetprotokoll (IP) basiert“ und die Geräte im Netzwerk/Internet identifizierbar bzw. adressierbar und erreichbar macht, siehe Wikipedia, IP-Adresse, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 17 Eine solche Verschleierung kann z.B. durch die Nutzung sog. VPN-Netzwerke oder Proxy-Server erfolgen, indem eine Verbindung zu einem VPN-Netzwerk oder Proxy-Server hergestellt wird und über dieses Netzwerk bzw. den Server im Internet gesurft wird. 18 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2; vgl. auch Ceffinato, JuS 2017, 403. 19 Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 11. 20 Zu diesen zählten der Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), die Amadeu-Antonio-Stiftung (Netz gegen Nazis) und der Verein Gesicht zeigen!, aber auch jugendschutz.net als von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder, welche gem. § 18 JMStV organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden ist, sowie klicksafe.de als gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren Mitglieder der Task Force. 21 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 22 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 23 DER SPIEGEL, Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Facebook-Manager, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-ermittlungen-wegen-verdachts-auf-volksverhetzunggegen-manager-a-1058444.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 24 Mark Zuckerberg ist Gründer und CEO der Facebook Inc. 25 DER SPIEGEL, Anwälte zeigen Zuckerberg an – und fordern Millionenbußgeld für Facebook, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/mark-zuckerberg-anzeige-gegen-facebook-chef-wegen-hasskommentaren-a-1078705.html,