I. Der Contentprovider
Als Contentprovider werden Anbieter bezeichnet, die eigene Inhalte bereitstellen. Hierunter fallen vor allem Anbieter herkömmlicher Internetseiten, die von ihnen selbst generierte Informationen beinhalten.321 Als Beispiel kann DER SPIEGEL322 im Hinblick auf die verbreiteten eigenen Artikel genannt werden. Aber auch der Inhaber eines Facebook-, Twitter- oder YouTube-Profils wird mit den von ihm selbst verbreiteten Inhalten zum Contentprovider.323
Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Eine Haftungsbeschränkung ist für den Contentprovider nicht vorgesehen. § 7 TMG hat lediglich eine klarstellende Wirkung, da sich die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters ohne das Bestehen einer Haftungsprivilegierung ohnehin nach den allgemeinen Gesetzen richtet. Das Fehlen einer Haftungsprivilegierung für den Contentprovider ist insofern konsequent, da dieser die eigenen Inhalte bzw. Informationen originär kennt und in dieser Kenntnis zur Nutzung bereithält.324 Der Contentprovider hat damit üblicherweise die Kontrolle über die von ihm bereitgehaltenen eigenen Informationen.325
II. Der Network- und Accessprovider
Network- und Accessprovider stellen die nötigen Datenverbindungen her, ohne die das Internet nicht funktionieren könnte. Sie sorgen für die Übermittlung von Informationen innerhalb eines Kommunikationsnetzes (Networkprovider) sowie den Zugang zu diesen Netzen (Accessprovider) und erbringen rein technische Dienstleistungen.326 Network- und Accessprovider stellen damit die nötige Infrastruktur bereit, um z.B. die Informationen des Contentproviders an die Nutzer zu übermitteln. Eine Einflussnahme auf die Informationen durch den Network- und Accessprovider findet nicht statt. Die Übermittlung der Informationen wird durch den jeweiligen Nutzer des Dienstes veranlasst.
§ 8 TMG regelt daher in konsequenter Weise eine weitgehende Haftungsprivilegierung dieser Diensteanbieter, die nach Ansicht Siebers auch auf der „rechtspolitischen Überlegung“ beruht, dass „eine umfassende Kontrolle des internationalen Datenverkehrs [...] nicht wünschenswert“ ist, da neben öffentlichen Inhalten von Webseiten auch „persönliche Daten (z.B. E-Mail)“ gefiltert bzw. kontrolliert werden müssten, was „nicht nur einen massiven Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, sondern auch totale Überwachung von Bürgern und Wirtschaft“ bedeuten würde, die „für einen demokratischen Rechtsstaat jedoch unvorstellbar ist“.327 Diese Unvorstellbarkeit dürfte jedenfalls durch die von dem Whistleblower Edward Snowden aufgedeckte massenhafte Überwachung des internationalen Datenverkehrs durch die National Security Agency (NSA)328 und weitere Geheimdienste,329 insb. auch den Bundesnachrichtendienst (BND)330, überholt sein.
III. Das Proxy-Caching
Das sog. Proxy-Caching ist den Network- und Accessprovidern zuzuordnen, geht jedoch über die bloße Zugangsvermittlung hinaus. Es handelt sich um eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nicht auf einen isolierten Übermittlungsvorgang beschränkt ist und allein dem Zweck dient die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Das Proxy-Caching dient damit einer Effizienzsteigerung bei der Übermittlung von Informationen.331 Zu diesem Zweck werden Informationen auf sog. Proxy-Cache-Servern gespiegelt332, um weitere und schneller zu erreichende Quellen für die Informationen zu schaffen. Eine Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters, der Proxy-Cache-Server bereitstellt, sieht § 9 TMG vor.
IV. Hostprovider
Ausgehend von § 10 Satz 1 TMG speichern Hostprovider fremde Informationen für ihre Nutzer. Es handelt sich um Diensteanbieter, die unter anderem Contentprovidern den nötigen Speicherplatz für deren Informationen zur Verfügung stellen.333 Anders als beim sog. Proxy-Caching handelt es sich beim Hosting um „die dauerhafte Speicherung von Informationen durch einen Diensteanbieter“.334
Neben Anbietern, die Speicherplatz für Webseiten und ganze Server vermieten,335 fallen auch sog. Sharehoster und Cloud-Speicherdienste336 unter den Begriff des Hostproviders. Auch Informations- und Kommunikationsplattformen – z.B. Foren, Gästebücher, Wikis, Blogs – werden als Hostprovider qualifiziert,337 wenn sie Speicherplatz für Nutzerinhalte, z.B. Beiträge/Postings und Kommentare, zur Verfügung stellen. Die Online-Auktionsplattform eBay ist ebenfalls als Hostprovider anzusehen, soweit sie mit den Angeboten ihrer Kunden fremde Informationen speichert.338 Gleiches soll für soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, Twitter und YouTube, gelten, sofern sie fremde Informationen speichern und zugänglich machen.339 Letztlich ist jeder Diensteanbieter, der „von einem Dritten eingegebene Informationen in [dessen] Auftrag speichert“ ein Hostprovider.340 Die Qualifizierung als Hostprovider folgt aus der „Herrschaft über den Speicherplatz“ und einer damit verbundenen grundsätzlich unschweren Löschungsmöglichkeit der Nutzerinformationen.341
Hostprovider sind gem. § 10 Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
• sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG), oder
• sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG).
Die Haftungsprivilegierung findet gem. § 10 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
318 BT-Drucks. 14/6098, S. 22. 319 Säcker, MMR-Beilage 9/2001, S. 2. 320 Sobola/Kohl, CR 2005, 443. 321 Vgl. Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 8, nach deren Ausführungen der Contentprovider derjenige ist, „der eine Webseite erstellt und diese, sein Werk, in das Netz stellt oder stellen lässt“. 322 http://www.spiegel.de. 323 Zur Diensteanbietereigenschaft auch der Nutzer sozialer Netzwerke siehe Kapitel 3 G. II. 1. 324 Zu den Anforderungen an das Vorliegen „eigener“ Informationen und zur Abgrenzung dieser von „fremden“ Informationen, sowie einem Zu-Eigen-Machen von Informationen siehe Kapitel 3 G. III. 2. 325 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 12. 326 Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 24, wonach die „Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist“. 327 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 11. 328 Die National Security Agency (NSA) ist der größte Auslandsgeheimdienst der USA (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/National_Security_Agency und http://www.nsa.gov, jeweils zuletzt abgerufen am 29.12.2020). 329 The Guardian, Edward Snowden: the whistleblower behind the NSA surveillance revelations, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2013/jun/09/edward-snowden-nsa-whistleblower-surveillance, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 330 Süddeutsche Zeitung, Datenschutzbeauftragte wirft BND systematische Gesetzesverstöße vor, abrufbar