– den Adressaten im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten als Zeugen oder Beschuldigten bzw. Betroffenen namhaft und erreichbar zu machen,
– zu überprüfen, ob der Adressat mit einer gesuchten Person identisch ist oder
– den Adressaten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben aus der Anonymität zu holen.
Rechtsgrundlage der Identitätsfeststellung ist im Rahmen
– der Gefahrenabwehr: § 12 bzw. § 28b Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BbgPolG,
– der Strafverfolgung: § 163b StPO,
– der IDF an einer Kontrollstelle: § 111 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 3 StPO,137
– der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: § 163b StPO i. V. mit § 53 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 2 OWiG.
Übersicht 2
Ziel der Identitätsfeststellung ist es, sichere und zweifelsfreie Kenntnis über die Identität der betroffenen Person zu erlangen. Dem dient die Befragung nach den Personalien bzw. personenbezogenen Daten. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 111 OWiG und dem Zweck der jeweiligen IDF selbst:138 Vorname und Name, Geburtsname; Ort und Tag der Geburt; Wohnort, Wohnung; Familienstand; Beruf; Staatsangehörigkeit. Aus § 111 OWiG geht zugleich hervor, dass der Betroffene bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, Angaben zu seiner Person zu machen: Wer einer zuständigen Behörde bzw. Amtsträger falsche Angaben über seine persönlichen Daten im obigen Sinne macht bzw. diese Angaben verweigert, handelt ordnungswidrig; das gilt auch, wenn man fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde bzw. der Amtsträger zuständig ist.139
II. Die Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung
§ 163b StPO unterscheidet zwischen der IDF des Verdächtigen (Abs. 1) und des Nichtverdächtigen, also insbesondere des Zeugen (Abs. 2). Beide Absätze sind ähnlich aufgebaut: Die jeweils ersten Sätze betreffen den Grundfall, die jeweils folgenden Sätze den Erschwernisfall der IDF. Jeweils sind verschiedene Maßnahmen zur IDF zulässig.
1. Die Identitätsfeststellung des Verdächtigen
1.1 Tatbestandsvoraussetzungen
Gemäß § 163b Abs. 1 StPO kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, die verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Tatbestandlich vorliegen müssen daher ein Tatverdacht und ein Tatverdächtiger. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten ist, dass der Betroffene lediglich verdächtig und noch nicht Beschuldigter sein muss.140 Da es bei der IDF zunächst um die Einleitung eines Strafverfahrens geht, genügt es auch, wenn die Handlung nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Tatverdächtig in diesem Sinne kann daher auch sein, wer schuldunfähig i. S. von § 20 StGB ist. Denn auch in einem solchen Fall können bestimmte Maßnahmen im Strafverfahren verhängt werden wie z. B. Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB).141 Jedoch können Strafunmündige i. S. von § 19 StGB niemals tatverdächtig sein. Daher gilt:142 Ein Kind, dessen Kindesalter sofort erkennbar ist, kann nur gemäß § 163b Abs. 2 StPO identifiziert werden. Das hat vor allem Konsequenzen für den Fall, dass sich die Identität mit den Standardmaßnahmen Anhalten, Befragen und Aushändigenlassen eines Ausweises nicht klären lässt.
1.2 Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 163b Abs. 1 StPO vor, kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Identität des Verdächtigen festzustellen. Hierzu zählen insbesondere das Anhalten der Person, ihre Befragung nach Personalien im oben genannten Sinne sowie das Auffordern, mitgeführte Ausweise auszuhändigen.143 Was jeweils als erforderlich angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls; stets muss die Maßnahme jedoch geeignet sein, die Identität sicher und zweifelsfrei festzustellen.144 Lässt sich mit Hilfe dieser Maßnahmen die Identität des Verdächtigen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen, kann die Polizei gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO
– den Verdächtigen festhalten,
– ihn und die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen,
– den Verdächtigen erkennungsdienstlich behandeln.
Wird der Verdächtige festgehalten, darf er auch zur Dienststelle oder an einen anderen Ort gebracht werden, um dort IDF-Maßnahmen durchzuführen.145 Ziel der Durchsuchung des Betroffenen selbst bzw. seiner mitgeführten Sachen ist lediglich das Auffinden von Ausweispapieren bzw. Hinweisen auf die Identität des Betroffenen. Daher ist die Suche auf die Bereiche zu beschränken, wo üblicherweise Ausweise mitgeführt werden. Verfolgt die Durchsuchung auch andere Ziele (z. B. Auffindung von Beweismitteln oder Eigensicherung der Beamten), müssen die Voraussetzungen der insoweit jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen (z. B. § 102 StPO oder § 21 Abs. 2 BbgPolG) vorliegen.146 Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen z. B. die Abnahme der Fingerabdrücke, Messungen oder die Feststellung bestimmter äußerer Merkmale. Wird gegen den Verdächtigen bereits ein Ermittlungsverfahren geführt und ist die erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung dieses Verfahrens notwendig, wird sie auf § 81b Alt. 1 StPO gestützt.147
1.3 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften
Zur Anordnung und Durchführung der Identitätsfeststellung ist jeder zuständige Polizeibeamte befugt. Eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft muss er nicht sein. Vor der Maßnahme ist dem Betroffenen zu eröffnen, welcher Tat er verdächtig ist (§ 163b Abs. 1 Satz 1 HS 2 i. V. mit § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO). Die in Betracht kommenden Strafnormen müssen dabei nicht genannt werden; missachtet die Polizei diese Belehrungspflicht, so ist die IDF rechtswidrig. Ist jedoch der Grund für sie offensichtlich bzw. kann der Betroffene über ihren Anlass z. B. aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens nicht im Zweifel sein, ist die Belehrung entbehrlich.148
Wird der Betroffene festgehalten, ist zusätzlich § 163c StPO zu beachten. Danach ist zunächst die festgehaltene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen, der über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung mehr Zeit beanspruchte als die eigentliche Identitätsfeststellung. Festhalten zwecks IDF wird vom Gesetzgeber wie eine Freiheitsentziehung i. S. des Art. 104 Abs. 2 GG behandelt.149 Demgemäß muss der Betroffene auch nach den §§ 114a bis 114c StPO belehrt werden. Insbesondere ist ihm der Grund für das Festhalten mitzuteilen (§ 114a Satz 2 StPO). Ferner muss er über seine Rechte aufgeklärt werden (§ 114b Abs. 1 StPO). Ihm ist zudem nach § 114c StPO Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Der Betroffene darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung seiner Identität unerlässlich ist, maximal zwölf Stunden (zeitliches Übermaßverbot; § 163c Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 StPO). Das bedeutet: Stellt die Polizei bspw. nach drei