Vom Stromkartell zur Energiewende. Peter Becker. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Peter Becker
Издательство: Bookwire
Серия: ZNER-Schriftenreihe
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593729
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„Gasstaat“. Deswegen ticken in der Gaswirtschaft „die Uhren anders“. Rechtlich hat sich die Gaswirtschaft aber der Monopol- und Kartellstrukturen bedient, die sich die Stromwirtschaft geschaffen hatte; vor allem mit Hilfe der kommunalen Unternehmen, die keinen Anlass für unterschiedliche rechtliche Strukturen sahen. Mit der Ruhrgas AG entstand so in aller Stille das beherrschende deutsche Gastransport- und -handelsunternehmen mit einem Marktanteil von schließlich 80 %.

      Wie machte das die Ruhrgas? Der deutsche Markt wurde großflächig aufgeteilt, und zwar zwischen der NAM, der Gasunion, Shell und Esso und der Ruhrgas, mit wechselseitigen Andienungs- und Abnahmepflichten.

      5 Zum Vorstehenden: Wikipedia „Kohle-Syndikat gründet Ruhrgas AG“.

      8. Kapitel

      Das Glühlampenkartell Phoebus

      Das deutsche Glühlampenkartell, das Rathenau und Siemens schon vor der Einführung der Stromversorgung verabredet hatten, hatte anfangs wenig Erfolg. Das lag an den Produktpiraten, die die Preise von anfänglich 6 Mark bis auf 17 Pfennig herunter brachten. Dem gegenüber war das US-amerikanische Glühlampenkartell unter Anführung von General Electric wesentlich erfolgreicher – wie berichtet. Aber ein Weltkartell kam vor dem Ersten Weltkrieg nicht zustande.

      Das wurde nach dem Krieg anders. Schon 1920 hatte ein Untersuchungsausschuss des britischen Unterhauses bei der Überprüfung von Kriegsgewinnen in der Elektroindustrie davor gewarnt, dass „britische, holländische und amerikanische Lampenhersteller sich zu einer internationalen Organisation zusammenschließen, die ... Produktionsmengen und Preise von Glühlampen in weiten Teilen der Welt“ kontrollieren könnte. 1924 trieb der Chefunterhändler für General Electric, Woodward, alle großen Glühlampenhersteller der Welt zu einem „gigantischen Weltkartell“ (US-Gerichtsurteil) zusammen. Er sah darin einen „Erziehungsprozess“, der davon abhing, dass man sich über Produktionsquoten, Preise etc. einigte, was nicht so einfach war. Aber schließlich wurde am Heiligabend 1924 das „Weltkartell der Glühlampen“ unter dem Namen des Sonnengottes Phoebus in Form einer Aktiengesellschaft in der neutralen Schweiz, und zwar in Genf, gegründet. Das Kartell sicherte für jedes Mitglied ein Kontingent für verschiedene Märkte und legte von Land zu Land die Preise bindend fest. Außenseiter wurden mit allen Mitteln bekämpft. „Neutrale“ Lampenfabriken wurden verdeckt aufgekauft. Deutscher Verhandlungsführer war William Meinhardt von der Auer-Gesellschaft, den die Engländer „the wily old fox“ nannten. Meinhardt kommentierte die wichtigsten Vorschriften des Kartellvertrags wie folgt:

      „Bei den Verhandlungen war es im Gegensatz zu anderen internationalen Vereinbarungen bemerkenswert, dass sich zunächst die Großen in der ganzen Welt verständigten und erst nach Klärung der grundsätzlichen Ziele die Kleinen zum Anschluss aufforderten. Zum Gegenstand des Vertrages gehören alle Lampen, die zur Beleuchtung, Heizung oder zu medizinischen Zwecken dienen ... Von einer Regelung der Produktion ist Abstand genommen worden. Dagegen ist eine sorgfältige Kontingentierung des Absatzes und eine Aufteilung der Märkte erfolgt. ... Durch die sachgemäße Aufteilung der Märkte erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, mit den denkbar geringsten Vertriebsspesen seine Waren zu vertreiben.“ Diese delikaten Einzelheiten wurden allerdings dem Publikum in seiner im Jahr 1932 – also auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise – erschienen Schrift „Entwicklung und Aufbau der Glühlampenindustrie“ nicht verraten.

      Zu den Kartellgeheimnissen gehörte auch die Begrenzung der Lebensdauer einer normalen Glühlampe auf 1.000 Brennstunden, obwohl 3.000 Stunden und mehr technisch möglich waren, ein Phänomen, das sich „geplanter Verschleiß“ nennt. Die Kartellbrüder versprachen sich davon „eine Verdopplung des Geschäfts in fünf Jahren“. Die Preise wurden auf diese Weise 30 % höher als sie eigentlich hätten sein können, was sich aus den Preisen einer gewerkschaftseigenen schwedischen Glühlampenfabrik ergab.

      Bemerkenswert war, dass General Electric – obwohl Konstrukteur des Kartells – niemals formelles Mitglied des Kartells wurde. Das war auch nicht nötig, weil General Electric an zahlreichen Unternehmen beteiligt war, die zum Kartell gehörten. Aber eine Unterschrift erschien nicht opportun, nachdem der Aufkauf von 200 lokalen Elektrizitätsgesellschaften die amerikanischen Kartellbehörden auf den Plan gerufen hatten. Der amerikanische Senat ordnete eine Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Strommarkt an. Daraufhin zog sich General Electric im Jahr 1924, als das Kartell abgeschlossen wurde, sogar ganz aus dem Stromverkauf zurück.

      Man sieht: Selbst die scharfe US-Kartellgesetzgebung schaffte es nicht, die Kartelle an die Kandare zu legen. Kartellbehörden sind regelmäßig gezwungen, „ex post“ – im Nachhinein – einzugreifen, wenn sie gezielt oder durch Zufall Informationen über Kartelle erhalten. Generelle oder differenzierte Kartellverbote sind das eine; Meldepflichten