3. Ökonomische Marktkonzepte in der Anwendungspraxis
Sowohl auf der Ebene des Unions- als auch auf der des nationalen Rechts steht in der Anwendungspraxis eine Vorgehensweise im Vordergrund, die – nach Art des überkommenen Bedarfsmarktkonzepts (hierzu bereits oben S. 86–89) – in einer mehr abstrakten Weise auf die zwischen Gütern oder Leistungen bestehenden Substitutionsbeziehungen abhebt (sogleich S. 135–143 und S. 152–161). Daneben gewinnt ein stärker auf die Ermittlung des von Gütern bzw. Leistungen aufeinander ausgeübten konkreten Wettbewerbsdrucks gerichtetes Vorgehen nach Art des hypothetischen Monopolistentests (oben S. 89–93) an Bedeutung (S. 143–152 und S. 161–163). Dieser Entwicklung wird in der vorliegenden, die Verwendung moderner ökonomischer Verfahren in der Praxis untersuchenden Studie besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Von der Verwendung der genannten grundlegenden Konzepte ist die Anwendung ökonometrischer und empirischer Analysemittel zu unterscheiden (hierzu ergänzend unten S. 163–220).
a) Unionsrecht
α) Bedarfsmarktkonzept
Der Feststellung einer Substituierbarkeit von Gütern im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.179 Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem „Continental-Can“-Urteil von 1973 ausgeführt, die Wettbewerbsmöglichkeiten ließen sich nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen, die sie „zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders gut geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringerem Maße austauschbar erscheinen lassen“.180
Ziel der unterschiedlichen Methoden und Nachweise zur Abgrenzung des relevanten Marktes ist zumeist die Feststellung der gegenseitigen Austauschbarkeit aller Produkte und/oder Dienstleistungen auf einem Markt. Besonders deutlich wird dies in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, nach der die Abgrenzung des relevanten Marktes im Wesentlichen darin bestehe, das „tatsächlich zur Verfügung stehende Alternativangebot zu bestimmen, und zwar in Bezug auf verfügbare Waren und Dienstleistungen als auch auf den Standort [...]“.181
Nachfrage- und angebotsseitige Substituierbarkeit. Innerhalb der Definition des relevanten Marktes kommt der nachfrageseitigen Substituierbarkeit die größte Bedeutung zu. In der Rechtsprechung der europäischen Gerichte und der Entscheidungspraxis der EU-Kommission spielt sie die wichtigste Rolle und versucht den Kreis der Produkte oder Dienstleistungen, die als geeignete Substitute füreinander angesehen werden können, zu bestimmen. Alle jene Produkte und/oder Dienstleistungen, die vom Abnehmer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises oder ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden, sind hiernach demselben relevanten Markt zuzurechnen.182 Dieses Konzept der Substituierbarkeit setzt nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall Hoffmann-La Roche183 „die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, sodass ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist“.184 Grundlage der wettbewerblichen Prüfung ist daher gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall L’Oréal/DeNieuwe AMCK185 der Markt, „in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maße austauschbar sind“.186 Zwei