5. Grundlegende Änderungen
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Als grundlegende Änderung des Betriebs i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gilt jede Maßnahme des Unternehmers, die eine gravierende Änderung der betrieblichen Organisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen bewirkt.
a) Betriebsorganisation
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Unter einer Änderung der Betriebsorganisation sind Maßnahmen zu verstehen, die sich erheblich auf den bisher üblichen Betriebsablauf, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Verteilung von Verantwortung auswirken.57 Die Umstrukturierung muss eine einschneidende Wirkung auf die Arbeitsabläufe und -bedingungen der betroffenen Beschäftigten haben. So stellt in der Regel etwa die Beseitigung einer hierarchischen Ebene innerhalb der Leitungsstruktur eines Betriebs eine Maßnahme dar, die als Betriebsänderung und damit als beteiligungspflichtig anzusehen ist.58
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Die Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs müssen von grundlegender Bedeutung sein. An dieses Merkmal sind hohe Anforderungen zu stellen, sodass viele Arbeitsanweisungen, die von den betroffenen Beschäftigten als einschneidende und nachteilige Veränderung der bisher praktizierten Arbeitsweise wahrgenommen werden, nicht als Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 1 BetrVG zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt etwa die Einführung eines der Verbesserung und Perfektionierung von Arbeitsprozessen dienenden Systems, das die Arbeitsabläufe der Beschäftigten erfasst, analysiert und zu ihrer Optimierung neu strukturiert, keine Betriebsänderung in Form der Änderung der Betriebsorganisation dar.59 Bei der Qualifizierung einer Maßnahme als Betriebsänderung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betriebliche Organisation ständigen Anpassungen und einem notwendigen Wandel unterliegt, sodass eine restriktive Handhabung geboten ist.
b) Betriebszweck
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Eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 2 BetrVG liegt vor, sollte die Umstrukturierungsmaßnahme zu einer Änderung des arbeitstechnischen Zwecks führen, während die Identität des Betriebs und der wirtschaftliche Zweck gleichbleiben.60
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Eine Änderung des Betriebszwecks liegt damit etwa vor, sollten im Rahmen eines Dienstleistungsbetriebs andere Dienstleistungen als die bisher ausgeführten angeboten werden. Die Änderung des arbeitstechnischen Zwecks muss bei einem Vergleich des Betriebs vor und nach der Maßnahme als grundlegend eingestuft werden können.
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Der Betriebszweck kann sich auch in der Gestalt ändern, dass dem ursprünglichen Betrieb ein Bereich angeschlossen wird, der einen neuen arbeitstechnischen Zweck hinzufügt. Dementsprechend muss der bestehende Betriebszweck nicht aufgegeben werden, vielmehr kann die Umstrukturierungsmaßnahme dazu führen, dass nach der Betriebsänderung anstelle eines mehrere Betriebszwecke verfolgt werden.61
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In der Praxis kommt dieser Form der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung bislang kaum Bedeutung zu. Dies mag vor allem daran liegen, dass im Falle einer grundlegenden Änderung des arbeitstechnischen Zwecks in der Regel weitere Formen der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung vorliegen, insbesondere eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, die von den Arbeitnehmervertretungen zur Begründung ihres Beteiligungsrechts bemüht werden, da sie für die Beschäftigten relevanter erscheinen.
c) Betriebsanlagen
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Die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen gemäß § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG stellt einen weiteren Tatbestand der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung dar. Unter Betriebsanlagen sind alle Anlagen zu verstehen, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess dienen.62 Daher können unter diesen Begriff neben Maschinen und sonstigen in der Produktion eingesetzten Einrichtungen etwa auch die Einführung neuer EDV-Programme fallen,63 soweit dies einschneidende und weitgehende Änderungen für die Arbeitsabläufe zur Folge hat.64 Die Änderung der Betriebsanlagen braucht zwar nicht die Gesamtheit der Betriebsanlagen zu erfassen, die sächlichen Betriebsmittel, auf die sich die Änderung bezieht, müssen aber im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebs und damit für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sein.65
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Der Beteiligungstatbestand nach § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG setzt ferner voraus, dass es sich um eine grundlegende Änderung handelt, weshalb die laufende Umgestaltung der betrieblichen Einrichtungen, wie sie bei jedem Betrieb an der Tagesordnung ist, etwa die Ersatzbeschaffung veralteter Maschinen, als Beteiligungstatbestand ausscheidet.
6. Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
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Gemäß § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG gilt auch die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung. Unter Arbeitsmethoden ist die Art der menschlichen Arbeitsweise wie etwa Team- oder Gruppenarbeit zu verstehen.66 In der Praxis etablieren sich zunehmend neue, innovative Arbeitsweisen wie etwa Co-Working-Spaces, weshalb dieser Tatbestand zuletzt an Bedeutung gewonnen hat. Unter den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG fällt ferner die Einführung neuer Fertigungsverfahren. Hierbei handelt es sich um die Änderung des technischen Verfahrens zur Herstellung der Produkte, wobei eine Überschneidung mit dem Begriff der Betriebsanlagen gegeben ist.67
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Die mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen nach § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG überschneiden sich mit denen des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Insbesondere die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen geht regelmäßig mit der Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren einher, weshalb häufig beide Tatbestände erfüllt sind. Während es bei § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG jedoch auf technische Änderungen der Betriebsmittel, also die sachlichen Arbeitsmittel ankommt, betrifft § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG die Gestaltung der Arbeit selbst, also die menschliche Arbeitskraft. Demnach sind alle Maßnahmen, die auf den veränderten Einsatz von Beschäftigten sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen gerichtet sind, unter den Tatbeständen des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG zu prüfen.
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Auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren setzt eine grundlegende Änderung an den bisherigen betrieblichen Abläufen voraus. Indiz dafür, ob eine grundlegende Änderung vorliegt, ist auch hier wieder die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.
IV. Weitere Maßnahmen als beteiligungspflichtige Betriebsänderungen
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Ob neben den in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Tatbeständen weitere beteiligungspflichtige Betriebsänderungen in Betracht kommen oder ob es sich bei den in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Tatbeständen um eine abschließende Aufzählung handelt, ist umstritten. Das BAG hat diese Frage bislang nicht entschieden.68 Gewichtige Stimmen in der Literatur gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Katalog des § 111 Satz 3 BetrVG um eine abschließende Aufzählung handelt. § 111 Satz 3 BetrVG regelt ohne jeglichen Vorbehalt dahingehend, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, welche Maßnahmen als Betriebsänderungen i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG gelten. Hierdurch werden die beteiligungspflichtigen Maßnahmen klar von etwaigen mitbestimmungsfreien Maßnahmen abgegrenzt. Da in der Praxis alle relevanten Umstrukturierungsmaßnahmen unter einen der in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Tatbestände