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regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (E).

      166 Warken, NZWiSt 2017, 289, 291. 167 Vgl. auch Dalby, Grundlagen, S. 6f. 168 Zusf. und m.w.N. hierzu Warken, NZWiSt 2017, 289, 296. 169 Heinson, IT-Forensik, S. 267. 170 Zu dieser Problematik Dalby, Grundlagen, S. 6f.

       C. Der verfassungsrechtliche Rahmen strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen

      Im folgenden Abschnitt werden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen untersucht, die bei der Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Da eine grundlegende Reform der Regelungen des Achten Abschnitts der StPO angesichts der Herausforderungen des digitalen Zeitalters nach wie vor aussteht, unbeschadet der eher hektisch und unüberlegt eingefügten §§ 100a Abs. 1 S. 2, S. 3, 100b StPO, wird besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, inwiefern der interpretatorischen Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs überkommener Eingriffsgrundlagen durch das Verfassungsrecht Grenzen gezogen sind.

       I. Verfassungsrechtliche Vorüberlegungen

       1. Gesetzesvorbehalt und Eingriffsnorm

       a) Allgemeiner Eingriffsvorbehalt und Wesentlichkeitskriterium