II. Zwischenergebnis und Folgerungen für die Untersuchung
Obwohl das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG im Strafprozessrecht keine unmittelbare Anwendung findet, ergeben sich aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt vergleichbare Konsequenzen. Soweit die Anwendbarkeit einer Ermächtigungsnorm mit Blick auf einen neuartigen Eingriff in Rede steht, muss geklärt werden, ob die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers auf die neue Situation übertragen werden kann. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, ob die dem Gesetz zu Grunde liegende grundrechtstypische Gefährdungslage mit derjenigen des neu zu rechtfertigenden Eingriffs vergleichbar ist. Nur wenn das Gesetz dahingehend verstanden werden kann, dass der Gesetzgeber selbst mit seiner Norm eine Entscheidung über das Verhältnis von Eingriffsanlass und Eingriffsintensität getroffen hat, die den neu zu regelnden Eingriff miteinschließt, liegt eine hinreichend bereichsspezifische und bestimmte Ermächtigungsnorm vor.
Im nachfolgenden Abschnitt wird nun zu untersuchen sein, ob das geltende Strafprozessrecht den Zugriff auf in einer Cloud gespeicherte Daten in entsprechend bestimmter und bereichsspezifischer Weise regelt.
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