Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin R. Schulz
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593217
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hochkomplex und Gegenstand einer äußerst umfangreichen Kasuistik in der Rechtsprechung. Um den Umfang der hiesigen Darstellung nicht zu sprengen, muss insoweit auf die einschlägige Kommentarliteratur oder die insoweit aussagekräftigen Handbücher zum Wirtschaftsstrafrecht verwiesen werden.51

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      In hohem Maße problematisch ist auch die Tatsache, dass Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c) StGB auch ist, wer nach deutschem Recht „sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen“. Erscheint hier bereits die gesetzliche Definition kaum nachvollziehbar, so überrascht die hierzu ergangene Kasuistik des BGH umso mehr. Bei einer solchen „sonstigen Stelle“ kann es sich nämlich durchaus auch um juristische Personen des Privatrechts handeln, wenn diese etwa Aufgaben der Daseinsvorsorge ausführen und, so der BGH, als „verlängerter Arm des Staates“ erscheinen. In der Praxis werden Aufgaben der Daseinsvorsorge etwa durch Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder sonstige kommunale Beteiligungsgesellschaften wahrgenommen, die im Rechtsverkehr allerdings als GmbH oder Aktiengesellschaft firmieren und deren Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte) prima vista natürlich nicht als Amtsträger wahrgenommen werden. Nach der auch hier äußerst unübersichtlichen Kasuistik sind etwa im kommunalen Alleinbesitz befindliche Stadtwerkegesellschaften, sei es in der Rechtsform der GmbH oder der AG, als sonstige Stelle qualifiziert worden, ebenso etwa das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder auch die Deutsche Bahn Netz AG, nicht jedoch die Deutsche Bahn AG. Gesetzgeberische Absicht war es, das „Vertrauen in die Nicht-Käuflichkeit dienstlichen Handelns“ (BGHSt 47, 295, 303) auch im Rahmen veränderter staatlicher Organisationsformen aufrechtzuerhalten; erkauft wurde diese Absicht der Erstreckung des Amtsträgerstrafrechts auf privatrechtliche Organisationsformen allerdings durch eine fast grenzenlose Unbestimmtheit des Amtsträgerbegriffs. Aufgrund der Komplexität und Widersprüchlichkeit der Kasuistik in der Rechtsprechung, welche (privatwirtschaftlich organisierte) Gesellschaft eine sonstige Stelle ist und wer bei einer solchen Stelle Amtsträger ist, kann von einer „Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens“ hier kaum mehr die Rede sein, das Korruptionsstrafrecht ist insoweit zum „Case Law“ mutiert.

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       – Geld55 und Sachwerte;56

       – die Nutzungsmöglichkeit von Gegenständen;57

       – die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen;58

       – die Einräumung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen;59

       – die Gewährung von (zinslosen) Darlehen;60

       – der Erlass oder die Stundung von Forderungen;61

       – die Übernahme von Kosten für Urlaubs- und Kongressreisen;62

       – die Einladung zu entgeltlichen Veranstaltungen (Fußball-WM-Tickets);63

       – die Einladung in Gourmet-Restaurants;64

       – die Bezahlung sexueller Leistungen durch Prostituierte;65

       – die Ausrichtung und Finanzierung von Feiern und sonstigen Veranstaltungen, deren Kosten eigentlich der Amtsträger hätte tragen müssen;66

       – die Honorarzahlung für ein (wertloses) Gutachten;67

       – Vermittlung eines (Schein-)Beratervertrags;68

       – erbrechtliche Begünstigungen;69

       – Vermittlung einer Nebentätigkeit (z.B. entgeltliche Vorträge), auch wenn diese adäquat vergütet wird (str.).70

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      Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine sog. „Unrechtsvereinbarung“ erforderlich, die allerdings bereits dann vorliegt, wenn der Vorteilsgeber dem Amtsträger einen Vorteil „für die Amtsausübung“ zuwendet. Eine Gegenleistung, etwa die pflichtwidrige Erteilung einer Genehmigung o.Ä., ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, es reicht aus, dass der Vorteil im weitesten Sinne im Hinblick auf die Dienstausübung des Amtsträgers gewährt wird. Wird mit dem Amtsträger eine pflichtwidrige Gegenleistung für die Hingabe des Vorteils vereinbart, liegt der (Qualifikations-)Tatbestand der Bestechung gemäß § 334 StGB vor, der über einen deutlich erhöhten Strafrahmen verfügt.

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