Die zwei unter den Zeugen genannten Söhne des Herrn Paulus gehören denn zur Familie der Vergaber; ihre Brüder Unimfa und Laurentius waren Wohl gestorben und sind die zwei folgenden Zeugen Jacob und Laurentius Söhne von ihnen oder eines von ihnen. Der vorhergehende Milówic wird sein Sohn des Slawebor, der ja Erben hatte, und Vater des Slawbor, der 1259 Zeuge eines Colbatz betreffenden Vertrages. Auch Thomas von Primus (so heißt Priemhausen 1295, Premuze 1269) und Johann von Rogow (Roggow), beide 1291 Johanniter zu Schöneck, rechne ich zur Familie, — sie wären in den Stargarder Convent getreten, bei dessen Auflösung durch Barnim nach Schöneck versetzt, — so wie den Unema, von dem Unemanshagen den Namen hat. — 1229 erscheinen die Pane gleich den Swantiboritzen mehr heruntergedrückt. Als Barnim dem Bischofe das Land „mit der Vogtei“ 1240 abtrat und es eben so, doch ohne das Massowsche 1248 zurücknahm, mussten sie den gewöhnlichen Vasallen gleich werden. Keine der von wendischen Orten des Landes benannten Familien scheint von ihnen abzustammen, da dieselben durch die deutschen Namen ihrer ersten Glieder oder sonst als deutsche erkennbar sind, es seien denn die v. Küssow (Die ersten mir vorgekommenen Michael und Heinrich im 14. Jahrh.), die dann Nachkommen der Slawbor sein würden, die c. 1202 Klein Küssow an Colbatz gaben.
Der Ostteil des Landes war sehr öde, weil ihn vornehmlich die polnischen Verheerungen 1091 f. 1118 ff. trafen. Doch ist darin die große Erbbesitzung, Cürtow, zu der auch Reetz gehörte, welche 1237 der Herzog Wladislaw Odonicz von Großpolen den (Stargarder) Johannitern verlieh, wie sie sein Oheim Wladislaw († 1229) besessen hatte; er conferierte auch 1233 an Colbatz die angrenzende Erbbesitzung Trebene mit Doberpol, sowie 1296 das Dorf Warsin. Aber Barnim hat alle in die alten Grenzen des Stargarder Landes (Tempelgaus) eingeschlossen, als er dies dem Bischofe 1240 überließ, hat das an Colbatz vergabte 1235. 1237 ff. confirmiert, dagegen Cürtow mit dem Schlosse Rez (nach 1248) an deutsche Ritter verlehnt, weswegen er 1269 mit denselben in den Bann kam. Er hat also den polnischen Besitz nicht als rechtmäßig anerkannt, wenn auch bei Trebene „die in Wladislaws Privilegium angegebenen Grenzen“ bestätigt. Reez war 1091 ein bedeutendes castrum. Wladislaw d. ä. war Gemahl einer Tochter Boguslaws I. erster Ehe und 1186 bei ihm, 1220 in freundlichen Verhältnissen mit Ingardis und den Swantiboritzen; der Odonicz († 1239) war seit 1233 machtlos, zuletzt auf die 3 Castellaneien Exin, Rakel und Uscz beschränkt: Zur letzten gehörte laut U. die ehemalige Herrschaft Gnewomirs, ist denn auch gerechnet das angrenzende westlich der Drage. Er conferiert nur, schenkt nicht, in jenen U., das conferierte ist ein Dorf und zwei große hereditates, allodiale Besitzungen von Erbherrn; die begabten sind ein Pommersches Ritterordenshaus und Kloster. Aus alledem folgere ich: Zu Reetz und Cürtow saß ein Zweig der Stargarder Pane, kam irgendwie, vielleicht 1220, wo Barnim als Knabe succedierte, unter zweifelhafte polnische Oberhoheit, vermachte beim Aussterben den Besitz an die Stiftungen seines Hauses und der verwandten Swantiboritzen; die U. des Polenherzogs sind nur Eigentumsübertragung.
24. Kasemir I vergabte 1176 an Colbatz die Feldmark Prilep (im Stargardischen, auf welcher die Dörfer Gr. Schönfeld vor 1179, Alt Prilipp vor 1206 entstanden), und befreite die dort Anzusiedelnden. Daraus habe ich früher geschlossen, das ganze Land Stargard habe 1160—81 zu seinem Landesteile gehört. Indessen gehörte es bei der folgenden, 1214—1264 bestehenden Landesteilung zum Anteil des älteren Bruders, sie aber wiederholt sonst überall die von 1160, auch würde mit dem Stargardischen der Anteil des jüngeren Bruders größer und einträglicher sein als der des älteren. Sonach ist der ganze Tempelgau dem Lande Boguslaws beizulegen, wie sein den Swantiboritzen gehörender Teil unter ihm stand, und Kasemir I besaß nur eine Enklave. Und wenn er nun freit ab omni exactione que mei juris est (er also nicht alle Gerechtsame hatte), nämlich dass die Colonen keinen Burgdienst leisten und kein weltlicher Richter ihnen beschwerlich sei, der Bischof aber etwas später bei der feierlichen Übergabe bezeugt, Kasemir habe jene Befreiungen bewilligt und auch, dass sie dem Landesfürsten nicht den Zins (Tribut) entrichteten mit dem übrigen Volke, so wird folgen: Nur Burgdienst und Gerichtsbarkeit war dort seines Rechts, die Münte seines Bruders als dort Landesfürsten, mit dem er sich indessen darüber verständigt hat. Die Grenzen der Besitzung hat er ringsum selbst bestimmt, mithin besaß er auch das angrenzende, also Broda (Passmühle), welches Boguslaw (als sein Erbe, nach 1181) dem Edlen Walter auf Lebenszeit schenkte, dann 1186 mit den von ihm bestimmten Grenzen an Colbatz zu verkaufen erlaubte, und die Feldmark Garzica (Neu Prilipp und Sabes), welche seine Söhne c. 1205 an Colbatz gaben (ib. 194. 1083. 994. Die Erwerbung der dort bestätigten Güter durch Colbatz ist von allen andern bekannt außer von Garzica, dies ist also das von den Ausstellern der U geschenkte.), dann wohl auch die östlichere Gegend bis an Sallentin und die Erbschaft Trebene, im 14. Jahrhundert Bezirk des Schlosses Lübtow der von Schöning als Colbatzisch Lehn. Auch Grindiz (Werben) und Damnitz, das älteste urkundliche Besitztum des Bischofs dort, wird Kasemir ihm vergabt haben, da sie an Prilep grenzten und der Bischof den Anspruch an einen Teil der Feldmark Broda (die nur ein schmaler Streifen war) gegen Geld 1189 aufgibt. Rinskow, das Anastasia 1224 ans Treptowsche Nonnenkloster schenkte, das jedoch 1227 nicht übergeben (weil durch anderes ersetzt) ward, und das (Renzk) 1240 der Bischof besaß, wird gleichfalls von Kasemir herrühren, zu Carbe gehört haben. Zu diesem castrum, das auf der 1176 festgestellten Scheide von Prilep gegen Broda lag, waren denn die Orte burgdienstpflichtig, nicht nach Stargard. Die Nutzungsfreiheit aller Wälder in der Stargardschen Provinz zu Bauholz, Heuwerbung, Weide und sonstigem Gebrauch des Klosters Colbatz und seiner Colonen, die Boguslaw 1185 mit der Bestätigung von Prilep gewährte, betrachte ich gleichfalls als Zubehör von Carbe vgl. oben Strewelow), nicht als landesherrlich.
Kasemir besaß den Bezirk als Enklave, solche kommen in den Landesteilungen vor 1582 nicht vor, sind speziell gegen das Prinzip derer von 1160 und 1214 welche die Hauptteile des Landes nach Burgwarden teilen, so dass jedes Fürsten Gesamtgebiet aus zwei Stücken besteht, — er besaß ihn nur zu Panenrecht unter Landeshoheit des Bruders, er hat ihn also von Stargarder Panen erworben, ich meine ertauscht von „Unima von Camin, einem Sarnoslawitz“, Zeugen über die Vergabung von Prilep. Dieser ist 1176 unter den Caminer Edlen,1181— 1208 Castellan daselbst, dies ist 1220 Zetislaw Unimiz, — wonach der als Caminer Edle 1176—94 erscheinende Cetzlaw Unimas Bruder ist, — 1229 Zetslaw mit seinem Sohne Stoislaw, der ist schon 1220 Zeuge, 1228 Tribun, 1232—1244 Castellan daselbst; 1269 erscheint dort Ritter Ceslaw, wohl sein Sohn; vielleicht ist das letzte Glied Teslawa, Frau von Riebitz, deren Güter, bei ihrem Tode an Herzog Wartislaw IV verfallen, von ihm 1323 seiner Schwester, der Äbtissin Jutta, auf Lebenszeit überlassen wurden (Oelrichs U. B. 59. Rypeze ist Riebitz, 1621 Riepze,