Auch dieser besaß dort etwas. Er hatte den Schlossbezirk von Lebbin (auf Wollin) der dortigen Kirche geschenkt, diese aber vereigne nach seinem Tode Boguslaw der Dompropstei mit allen Zubehörungen, darunter Vitense in (Kasemirs Lande) Gutzkow, und der Hälfte des Dorfs Brietzig in Pyritz; sie wird abgezweigt sein als das angrenzende Filialdorf Lettnin, denn dies gehörte nachmals dem Caminer Vicedominus, dessen Amt von der Dompropstei abgezweigt ist. Das Dorf gehörte zum Lande Lippene, das der Bischof 1233 und bis 1276 besaß; er wird es von Kasemir I. erhalten haben, der ja auch die Domkirche zu Camin gestiftet und zuerst begabt hat.
Die Herzoge hatten demnach den Burgbezirk von Pyritz geteilt, nicht in Ansehung der landesfürstlichen Hoheit, das wäre gegen das Prinzcip ihrer und aller folgenden Teilungen bis 1500, sondern beschränkteren Rechts; mit andern Worten: Kasimir hatte diese Enklave nur mit dem Recht der Pane, Boguslaw besaß zu seinem Anteil mit solchem noch die landesfürstliche Hoheit über den ganzen Tempelgau, unter Barnim hatten die dazu gehörigen, jetzt vermehrten Rechte die Stettiner Beamten wahrzunehmen. Wartislaw hatte zu Pyritz nicht nur den Asylhof in der Tempelfeste, wie zu Stettin und Wollin, sondern es erscheint auch seine Autorität bedeutender als sonst im Stettinschen und keine Abhängigkeit von Stettin, also hatte er mutatis mutandis das Recht, was seine Söhne. Vom Gebiet haben den größeren Teil die verwandten Swoitinowitzen und Zehdener. Im Schlosse scheint auch den Swantiboritzen irgendein Recht zugestanden zu haben. Aus alle dem ziehe ich den Schluss: Zu Pyritz saß ein Sohn Skambors (Swoitin?) als Pan, Ahn jener Familien, ward 1091 vertrieben (22), bald hergestellt, doch so, dass er Pyritz mit der nächsten Umgebung dem Belgarder abtreten musste.
27. Wollin stand 1108 unter Oberhoheit des Belgarder Herzogs, bekannte sich 1124 von Stettin abhängig und hatte Wartislaw nur den Asylhof und oberpriesterliche Rechte. Damals war dort Redamir der vornehmste Mann, der mit seinem (erwachsenen) Sohne den Bischof Otto nach Stettin geleitete. Der mit Ratibor 1135 auf einen Raubeinfall in Norwegen ausgezogene Häuptling Unibor gehört hierher. In den J. 1175, 1185 war Wenceslaw hier Castellan; 1193 erscheinen „Subislaw und Dobislaw von Wolyn“ unter Castellanen und Burgherren, die hier alle ohne Amtsbezeichnung, der zweite 1187 mit dem bloßen Namen unter eben solchen (ib. 224. 146. 160. In der ersten U. ist noch ein Dob., der wird der Cast. von Colberg sein, dessen Vorgänger noch 1187 in der anderen.). Mit solchen stehen 1220 „Usemarus, Ubizlaus in Wollin cives“ mit Swantiboritzen, Panen von Stargard und lauter Vornehmen, 1227 Wsemarus (so, nicht Us. ist der Name zu sprechen, vgl. die mehreren Wsewolod im russischen Fürstenhause) mit den Castellanen und Tribunen von Colberg und Camin, gleichzeitig Wizlaus Cast, in Wollin, und ein paar Jahre später, in den Zollbefreiungen der Lübecker von 1234, Pribislaw albus und sein Bruder Slawke von Wollin mit den Beamten derjenigen Burgen, wohin lübische Schiffe kommen konnten. Pribislaws Söhne sind Teszlaw albus und sein Bruder Dobeslaw, die Ritter T. und D., Brüder der Gattin Dobeslaws, Sohnes des sehr vornehmen Rochill von Demmin, der erste zuletzt 1277, der zweite 1279, = Teslaw Primislawitz (für Prib., da der Name Primislaw nur einmal und in Ostpommern vorkommt), Dobeszlaw 1262, jener 1276 mit und nach dem Swantiboritz Kasemir und Bork (Dreger p. 529. 457. Kratz Gesch. der v. Kleist I. 29. 27. Lisch Meckl. U. 1, p. 143. Gleichzeitig sind Tetzlaw v. Cummerow = Dobescitz und Tetzlaw Junker von Klötikow = Sabeszitz, vgl. Tetzlafshagen.), den Edelsten des Landes. Seine Söhne sind ohne Zweifel Pribislaw albus 1279 und Ratslaw albus, 1288 Besitzer von Plötzin bei Wollin. Zweifellos haben wir hier die Familie Witten (1348 Teslaw Witte) welche Wittenfelde (vor 1320 angelegt und) teilweise noch in unserem Jahrh. besessen hat, ebenso Güter im Ksp. Triebzow, diese wohl als zum Teil Erben der v. Grambow nach 1280. Der erste Pribislaw ist nach dem Namen seines zweiten Sohnes ein Sohn des Dobeslaw von 1193. Pom Bruder Slawke leite ich ab die von Mockerwytze, Mukerirz, die 1575, als Burg- gesessene auf Torgelow und Vogelsang (hier saß 1295, der als Töter Barnims II. bekannte Vidant v. M.) ausstarben, weil dieselben 1321 Nachbarn der Stadt Wollin (Die deutsche Stadtgemeine existierte 1288, die Burg war 1284 fürstlich und vor 1276 an den Mecklenburgischen Prinzen Pribeko überlassen.) sind, noch Gr. Mokratz etc. besitzen, und 1380 Slawomir, 1428 Schire (= Siro, Siroslaus) und Slaweke (Verkürzung aus Slawomir) vorkommen. Indem 1193 zwei Castellane, 1220—1234 vier oder fünf als Castellane oder cives Vorkommen, ist offenbar, dass sie nicht fürstliche Beamte sondern, stets mit den vornehmsten genannt, Burgherren, Pane sind. Wir dürfen darnach sämtliche hier genannte als Geschlechtslinie fassen. Ubislaw und Wsemar sind denn die Vettern von Pribislaw albus, Söhne des Subislaw von 1193. Des ersten Enkel wird sein der unter Boguslaw IV. oft genannte Ritter Obesco, Ubesco (Dimin. von Ubislaw) (Der Name ist von obiiam, das bedeutet (wie ckobiiam, wovon Dobislaw) ganz zu Boden schlagen.), weil dieser 1299 Conow bei Wollin ans Wolliner Kloster verkaufte, Stammvater der (im 17. Jahrh. ausgestorbenen) Ubeske; das Zwischenglied wird Wizlaw sein. Von Wsemar möchten stammen die v. Parlow (Ratzlaf 1429) und die von Paulsdorf, insofern einer der ersten vorkommenden Paul heißt, das Dorf also von einem gleichnamigen Ahn angelegt sein wird. Jedoch was nach 1270, muss ich dem zu entscheiden überlassen, der die U. sämtliche einsehen kann.
Auch die Glieder von Weneeslaw aufwärts passen zu einer Geschlechtsreihe, Unibor als der ungenannte Sohn von 1124. Nedamir hat denn solches Alter, dass er sehr wohl Skambors jüngster Sohn sein kann. Da von dem nicht großen Gau der Westteil, der Schlossbezirk von Lebbin schon 1124 abgenommen war, unmittelbar unter Stettin gehörte, so es schwerlich ursprünglich gewesen sein kann, so habe ich angenommen, Nedamir sei der 1091 aus die polnische Seite getretene, vertriebene Pan von Wollin, hernach restituiert so, dass Lebbin an Swantibor, er selber in Abhängigkeit von demselben und dem Belgarder kam.
28. Wartislaw II., der Swantiboritz, besaß erstlich das Land Colbatz (Als Land C. P 460, 658; das castrum lag nach der U. Dreger 120 wohl südlich des Dorfes.), das von ihm und seinen Nachkommen in einzelnen Vergabungen an die dortige von ihm gestiftete Abtei gelangte. Grenzen waren: der Dammsche See nordwärts bis zur Ihna, diese hinauf bis zum Benzidul = Wurmgraben (dem bei Hinzendorf, Bienenfurt,) zum Fließ Smogerwitz (bei Neuhaus), die Mitte der Madüe bis zur Wostrowitz, diese bis in die Mitte des Bangatz, dann die Feldmarken (einschließlich) Cabow = Falkenberg, Belitz, Zibberose — Woltersdorf, Borin, Garden zum Teil, Sinzlow, Binow, Colow, Buchholz, d. h. es begriff alle die damaligen Orte, deren Zehnten der Bischof 1179 der Abtei verlieh. Davon hatte Wartislaws ältester Sohn Bartolemeus mit seinem Sohne Martislaw: Glin, Kublank, Hof-Damm, Bruchowe, der jüngste Wartislaw und sein Sohn Bartolemeus Sinzlow mit (Kortenhagen) und den Teil von Garden, alles übrige der zweite Sohn Kasemar und dessen Sohn Swantibor, der erschließlich zu Selow den Sitz hatte (S. Blt. St. 11, 2, 133 ff. Vgl. u. a. die U. C. P. 83. 129. 131. 298. 300. 457. 459. 474. 487. 612. 658. 676. 719. B. St. 1, 137. — Damm und Tribus bestätigt Boguslaw II c. 1205 nur mit Gütern, welche nicht von Wartidlaw herrührten und bemerkt vom zweiten, es sei ex utraque parte Plone porrectum a genitore nostro condonatum (C. P. 195); der vertauscht an Colbatz 1182 das predium Damm mit allen Zubehörungen aus beiden Seiten der Plöne, aber mediante Wartislauo (129) d. h. dieser hat e ihm zu dem Behuf abgetreten, daher condonatum. Damm bestätigte er schon 1173 mit allen Grenzen, die Wart. bestimmte (84), daher 1182: perpetna donatione confirmantes. Da er nun 1173 auch etwas geschenkt zu haben angibt, und das nur Damm sein kann, so hat er schon damals den Ort selbst dazu von W. ertauscht, wie 1182 den Rest der Zubehör mit Tribus. Condonamus sagt Kas. II. (C. P. 208) von den Orten, die nach Erbrecht ihm gehörten, aber Jaromar von Rügen an Eldena vergabt hatte.). Er wird auch Cedelin (das Zedlinsche Feld, der Teil der Feldmark Damm westlich des Bachs aus dem Culpinsee mit Äyowsthal und Hökendorf) besessen haben, da sonst die Angabe in seiner U. von 1220: die Colpina sei die Grenze zwischen Cedelin und Damm, ganz müßig, ja ungehörig wäre. Der Ahn besaß zweitens die Erbbesitzung Woltin mit allen Zubehörungen, den Feldmarken Woltin, Damerow, Wirow, Kl. Schönfeld, Kl. Mellen, Bartikow, Teilen von Stecklin und Garden, den an Greifenhagen hernach abgetretenen Waldungen und Brüchen zwischen der Thu, der Screniz (dem Bach bei den Stecklinschen Mühlen und Buddenbrok und dem Kränig), welche von seinen Erben 1212 an Colbatz verkauft ward (C. P. 327. 999 f. vgl. §. 23. A. 7. 9. Woltin ist nur locus, die Zubehörungen sind unbebaut, offenbar durch die Märker 1211. 12 verödet. Die angegebenen Grenzen