Dass die Swoitinowitzen zu den Panen gehörten, zeigt die Stellung, in der sie in den ältesten U. vorkommen (g. d.), zeigt auch die U. über Bahn (c.). Denn da Swoitin 1185 Besitzer im Lande war (g), so kann sie mit den Worten „die Erbbesitzer entsagten mit gutem Willen dem Recht an das Land und seine Dörfer, guod addixerant vel attriburant sibi“ nicht das Besitzrecht überhaupt sondern nur seine Ausdehnung in Frage stellen; sie besaßen es und behaupteten ihr altes Recht als Pane, das aber gestand Barnim auch den Swantiboritzen nicht mehr zu, seitdem sich deutsches Wesen einbürgerte; hier aber überließ er es den Templern (Wenn Barthold aus den U. b. c. folgert, die heredes (s. darüber U. 19) seien mit Gewalt depossediert, so fehlt dazu jeder Anhalt; die Entsagung in c. ist die gewöhnliche, jeder Besitzveränderung vorhergehende „Resignation, Aussagung“.) wie denn die Comthure bis ins 17. Jahrh. zu den „Herren“ (im Gegensatz der „Mann“) zählten, das Recht der Burggesessenen, die Vogtei hatten.
Die in o angegebenen Grenzen des Landes Bahn sind die späteren der Comthurei Wildenbruch, überall sicher, schließen aber mit Anfang und Ende nicht zusammen. Die dortigen Ordensgüter Röriken, Steinwehr und die Feldmark Königsberg waren es also schon, sind dadurch von Barnim als solche anerkannt, hatten ihre nicht erhaltene U. Sie sind die 200 Hufen am Fließ Rurka im Gebiet der Burg Sden (Zehden), von denen der Lebuser Bischof den Templern 1235 die Zehnten verlieh und zugleich (den Besitz von) 200 Hufen unbebauten Landes neben der Mietzel im Gebiet der Burg Kienitz, d. h. von Darmietzel c. pert. (b). Dass er in den beiden Burgwarden Besitz- und Diözesanrechte wirklich hatte, folgt daraus nicht, wohl aber, dass er sie beanspruchte, wogegen die Templer sich sicher stellten; auch das folgt, dass die Veste Kienitz selber mit ihrem Oderwerder nicht mehr pommersch, in seinem Besitze war. — Für den Vergaber jener Güter im Zehdenschen an der Rörike und für jüngeren Sohn des Gozi-, Goti-slaw von Zehden halte ich den Gusti-, Gutislaw, den sechsten Zeugen über Darmietzel (b), sechsten heres im Lande Bahn (c), wegen dieses Besitzes, wegen der Namen und weil er nicht unter den Nachbarn Swantibors und des Klosters Colbatz (a). 1240 stand das Land Ceden unmittelbar unter Barnim und hatte seit langer Zeit (den märkischen Verheerungszügen 1211, 1212) verödete Dörfer. Das Land Kienitz wird nicht genannt, war wohl noch Panenbesitz.
Denn 1241 verglich sich der Lebuser Bischof mit den Templern über den Zehnten des (neben Darmietzel nordwärts gelegenen Dorfs) Nabern (c. pert.), welches ihnen der polnische Graf Wlosto geschenkt hatte. Er kann es nur durch Heirat oder Kauf erworben haben, war vielleicht auch der Vergaber von Mezilbori (Umgegend von Soldin im Lande Pyritz), welches Wladislaw von Polen 1238 den Templern verlieh; dieser nämlich war gar nicht in der Lage, um dorthin ins pommersche übergreifen zu können, da er damals nur noch die Castellaneien Usz, Nakel und Exin hatte, dagegen die Gegend um Landsberg und Berlinchen um 1236 Herzog Heinrich von Schlesien, dann Barnim, wenn also der Orden sich von Wladislaw eine U. ausstellen ließ, so ist das wohl nur geschehen, weil er Landesherr des Vergabers war. Und wenn die 6 ersten heredes, die dem Lande Bahn entsagen, an einem andern Orte und in naher doch nicht ganz gleicher Zeit die Vergabung von Darmietzel bezeugen und hier ebenso, doch genau nach der Verwandtschaft aufgeführt werden, so wird man sie als daran erbberechtigt ansehen müssen, was denn unsere Auffassung des letzten als Bruders des Heinrich von Kienitz bestätigt, den darauf folgenden Miroslaw als dieses Sohn, als den eigentlichen Vergaber ansehen dürfen.
Die vier letzten heredes im Lande Bahn (c) sind: ein zweiter Simon, wohl der einzige um die Gegend und Zeit, nämlich 1242—43 als Schultheiß von Woltin vorkommende (etwa als Besitzer von Hohenbrück); der Deutsche Leonhard, etwa als Vater des Walter v. Kunow, der 1255 über Wartenberg Zeuge war und dessen Familie bis 1705 einen Teil des Dorfes Kunow vor Bahn besaß, weil von dessen Feldmark ein Teil in die durch c bestimmte Grenze des Landes Bahn fallen muss (Sie geht einen Weg entlang von der Hohen Brücke zum Ende des Buchwaldes, (des am Buchsee,) war also im ganzen gerade, schloss ein das Ordensgut Gäbersdorf und 2/3 der Feldmark Rohrsdorf (1296 und stets zu Wildenbruch, aber 1/3 vom Herzoge 1346 ans Ottenstift und dazu seit dem,) folglich auch einen Teil der Feldmark Kunow, wohl die 16 Hufen dort, über welche der Orden 1296 Vertrag schloss.); Nicolaus als der, welcher 1237 Zeuge über die Stettinschen Kirchenverhältnisse ist, vor Natimar (von Garz s. 28) steht, und als der Nicolaus Pretboroviz oder Priborits von Rischow 1220, 1225 Bürge und Zeuge für die Swantiboritzen, nach Wartislaw Bartholomei, vor Zetislaw Unimiz (24), Roszwar (Castellan von Stettin), Woislaw Paulus Sohn (von Stargard) (C. P. 552. 574. 575; 298 (mit Zetislaw durch et verbunden, so dass die folgenden Zeugen geringeren Standes, wie das auch die Namen Nade, Vismast zeigen, und Petrus von Rissow also nicht zur Familie gehört) 458. 460; gegen Hasselbachs Bemerkung 1086: beide U. gehören zusammen, also ist der Nic. in beiden derselbe, Priboziis und Bissow also Schreibfehler der Matr. (z und r, B und R oft sehr ähnlich) ebenso Worzlaus in Woizl. zu ändern (U. 3), dann auch Kotimerus dazwischen, hier nie, auch in der Zeit nirgend vorkommend, in Ratimerus, der auch 552. 574. 575 aus Nic. folgt.) also gleich diesen vom Panengeschlecht, wofür auch das Patronymikon zeugt, — die zwei Dörfer des Pribor, 1240 nahe Pyritz belegen (also Gr. und Kl. Rischow) und nach dem Context herzoglich, zeigen wohl nicht den Namen eines Sohnes, sondern des Vaters; — endlich Jarognew weist auf Verwandtschaft mit Tessimer, den, Vergaber von Clebow 1212 (23), als dem Sohne des Pribo (der 1183 Mitzeuge über Prilep) und Neffen des Jarognew von Gützkow, da der Name in Pommern sonst nicht vorkommt; vielleicht ist der Bahner nach Ostpommern gegangen, ist Jarognew Castellan von Schwetz 1238—1206.
Die Grenze des Landes Bahn ist gegen das Pyritzische und dort allein durch zwei Wege bestimmt, deren größerer deutschen Namen hat (Jetzt Lothweg, damals östlich auch 1264 Grenze der Templer gegen Beiersdorf und Hausfelde — Krauseeiche Dreger 473, wo fälschlich Fodstich; als Grenze des Lotding? — Gerichtsbezirk.), das Land ist also wohl erst durch die Abtretung an die Templer entstanden, abgezweigt. Ferner erscheinen die Swoitinowitzen so vorher als nachher in den Colbatzschen Urkunden, namentlich über die Grenzen g, d, a, e, f, h, i) Swoitin 1212 als interessierter Zeuge über Woltin (g). Sie sind also o. Z. Besitzer der Gegend zwischen Pyritz, den Ländern Bahn und Colbatz. Als Woltin angrenzend wird nun in der damaligen und in den späteren Grenzbeschreibungen Crapove (Alt-Grape, bis ins 17. Jahrhundert Grapow angegeben, mithin als ein die vorliegenden Orte (darunter Schwochow befassendes Gebiet, also erschließlich Sitz; so mögen die v. Grapow (von denen mir zuerst Otto 1232 vorgekommen) (Wohl zu unterscheiden von den Grapen, deren erster Nic. Grope c. 1280, stets ohne de, von.) und von Schwochow (Ebel d. i. Apollonius 1350 dgl.), welche 1337 auch in der Neumark begütert waren, von der Familie stammen, Otto als Sohn des Barnislaw von 1272; beide sind ein Geschlecht, denn die im 16. Jahrhundert ausgestorbenen von Schwochow saßen zu Neuen-Grape und nach einem Verzeichnis aus der Zeit die v. Grapow zu Schwochow.
26. Die Burg Pyritz gehörte sicherlich zu dem Leibgedinge , das Boguslaw I nebst dem Lande Treptow a. d. R. (dies erst nach dem Tode Kasemirs I, der es hatte) seiner Gemahlin Anastasia aussetzte (Nach ib. 351 (zu n. 30: oboy war nicht zu vergleichen, bedeutet: beide scil. Männer, aber oboy, woboy = Umhereinschlagung z. B. von Pfählen um einen Teich) 381. — Das Wobinsche Feld der Stadt Pyritz ist nach Brügg. vom Stadtfelde unterschieden, also das eines gelegten Dorfes. Auch Megow und Brietzig besaß Belbuck 1268 nicht mehr, auch nicht mehr das (dafür erhaltene) 1253 besessene Gr. Mellen (Dreger 337 550.)), denn sie datierte hier 1235 die Urkunde, wodurch sie die Kirche zu Treptow an ihr dortiges Kloster gab, (also doch wohl nicht aus einer Reise,) und dotierte dasselbe 1224 auch mit den Dörfern Strosewo (Strohsdorf) und Oboy (Wobinsches Feld), für welches zweite und Rinskow 1227 Megow und Brietzig gegeben wurden, Rinskow im Lande (und in der Feldmark) Stargard, die andern in Pyritz. So nur erklärt es sich, dass bei ihren Lebzeiten kein fürstlicher Beamter oder Burgherr von Pyritz vorkommt. Leibgedinge wurden gleich bei der Verheiratung ausgesetzt. Nach Saxo war der Dänenkönig Kanut 1185 verwand mit Boguslaws l. Söhnen, also mit Anastasia, und zwar, da deren Name nach Polen oder Russland weist, durch seine Mutter Sophia, Tochter Wladimirs von Nowgorod und der Rixa, Tochter Boleslaws lll. von Polen; dieses zweiter Sohn Boleslaw IV. († 1164) heiratete 1151 Anastasia, Tochter des Fürsten Wladimerko von Halitsch, wäre ohnedies allein als Schwiegervater vergleichbar. Boguslaw II. hat 1193 schon ein Reitersiegel, — sein die Urkunde mit ausstellender Bruder noch nicht, — wird 1187 als mitvergabend angegeben, (der Bruder nicht), ist also, wenngleich beide damals als parvuli bezeichnet werden vor 1180 geboren; dagegen am 18. April 1177