Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I Nr. 151/2005.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › V. Verwaltungsstrafgesetze
V. Verwaltungsstrafgesetze
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Viele Verwaltungsgesetze sehen bei Verletzung der materiellen Bestimmungen als Sanktion eine Verwaltungsstrafe vor. Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragener Erwerbsgesellschaften einer eingehenden Regelung zugeführt.
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Gem. § 9 Abs. 1 VStG sind grundsätzlich alle zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen natürlichen Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sind mehrere natürliche Personen zur Außenvertretung eines Unternehmens berufen, so sind diese Personen nebeneinander strafbar. Es spielt keine Rolle, ob den verantwortlichen Personen im Unternehmen verschiedene Aufgaben zugewiesen sind oder nicht.
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§ 9 Abs. 2 VStG eröffnet den zur Außenvertretung Berufenen jedoch die Möglichkeit, sich ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, indem sie entweder aus ihrem Kreis einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellen (damit kann die vorhin angesprochene kumulative Bestrafung mehrerer Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder verhindert werden) oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens jeweils andere natürliche Personen, die zwar nicht zur Außenvertretung des Unternehmens berufen sind, die aber bestimmte in § 9 Abs. 4 VStG genannte Voraussetzungen mitbringen müssen, zu verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten zu bestellen.
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Zu den Voraussetzungen, über die eine natürliche Person verfügen muss, um gem. § 9 Abs. 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt werden zu können, zählen ein Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtliche Verfolgbarkeit, das Bestehen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den der Verantwortung des Beauftragten unterliegenden und ein klar abzugrenzender Bereich sowie der Nachweis, dass der Verantwortliche seiner Bestellung zugestimmt hat. Dieser Nachweis muss aus der Zeit vor der dem Unternehmen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung stammen. Das bedeutet, dass etwa eine erst nach Tatbegehung datierte Bestellungsurkunde oder eine erst im laufenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Zeugenaussage als Nachweis für die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht verwertbar sind.[1]
Anmerkungen
Schmied ZUV 2003, 130.
2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › VI. Emittenten-Compliance
VI. Emittenten-Compliance
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Unter dem Begriff „Compliance“ i.S.d. Emittenten-Compliance versteht man jene Maßnahmen, die der Insiderprävention dienen und die die Mechanismen der Ad-hoc-Publizität absichern sollen. Es geht dabei vor allem um die innerbetriebliche Kontrolle des Informationsflusses: Sensible Nachrichten sollen nicht ungefiltert weitergereicht werden können; Interessenskollisionen sollen möglichst vermieden werden.[1]
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Gem. § 82 Abs. 5 BörseG hat jeder Emittent zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
– | seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten, |
– | interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und |
– | geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen. |
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Die maßgeblichen Vorschriften für die Emittenten-Compliance finden sich im Börsegesetz und in der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007[2](ECV) sowie in der direkt anwendbaren VO Nr. 596/2014/EU über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung),[3] auf welche in der ECV immer wieder verwiesen wird. Die jüngste Novelle zur ECV ist am 8. 8.2016 in Kraft getreten.[4] Die ECV wurde von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erlassen und regelt im Wesentlichen die Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen eines Emittenten sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen. Der Begriff der Insider-Informationen wurde im Zuge der Novelle 2012 durch den Begriff der compliance-relevanten Informationen ergänzt. Die ECV gilt für jene Emittenten, deren Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG in Österreich zugelassen sind oder für sie ein Zulassungsantrag i.S.d. § 72 BörseG gestellt wurde oder für welche der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 im Inland gestellt oder sie aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen sind.
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Eingangs werden in der ECV die Begriffe „Insider-Information“ und compliance-relevante Information definiert: Die Insider-Information ist eine Information, die die Voraussetzungen gem. Art. 7 der VO Nr. 596/2014/EUüber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) erfüllt. Die compliance-relevante Information ist eine Insider-Information oder eine sonstige Information, die vertraulich oder kurssensibel ist.
1.1 Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen
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Was ein Vertraulichkeitsbereich ist, ergibt sich aus der Definition in § 3 ECV: Demnach sind Vertraulichkeitsbereiche sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere: Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.
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Emittenten sind verpflichtet, ständige Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 ECV festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie festzuhalten. Eine Änderung in der strukturellen Zusammensetzung – etwa die Schaffung eines neuen Vertraulichkeitsbereiches oder die Zusammenlegung zweier Vertraulichkeitsbereiche – ist ebenfalls den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Für Emittenten, welche ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, bestehen Sonderregeln (§ 4 Abs 2 ECV).
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Emittenten