2. Haftung der Organe
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Gem. § 84 AktG und § 25 GmbHG haben Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Was diese konkretisierungsbedürftige Generalklausel „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ im Einzelnen bedeutet, wird im Anlassfall nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (z.B. Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstandes, jeweilige wirtschaftliche Lage, Konkurrenzsituation) zu bestimmen sein. Maßgeblich ist der objektiv-normative (§ 1299 ABGB Sachverständigenhaftung)[3] und letztlich durch die Verkehrsauffassung bestimmte Begriff.[4] Ebenso müssen auch die Aufsichtsratsmitglieder über das erforderliche Wissen und die Erfahrung zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben verfügen (§ 99 AktG verweist diesbezüglich auf § 84 AktG und § 33 GmbHG auf § 25 GmbHG).[5] Mit dem 2. Stabilitätsgesetz[6] hat die Hauptversammlung seit 1.7.2012 bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass niemand zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.
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Mit 1.1.2016 trat eine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Neuerung in Kraft, welche die gesetzliche Verankerung der sog. Business Judgement Rule betrifft. Durch die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Regel soll die Haftung von Leitungsorganen, insbesondere von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG, auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt werden.
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Das unternehmerische Risiko soll letztlich von der Gesellschaft und damit wirtschaftlich von den Gesellschaftern (Aktionären) getragen werden und nicht von den Leitungsorganen. Deshalb trifft die Geschäftsführer bzw den Vorstand auch keine Erfolgshaftung. Eine Schadenersatzpflicht soll nur dann entstehen, wenn die Grenzen vernünftigen unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.
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Eine gesetzliche Verankerung dieser Business Judgement Rule wurde bis zum letztem Jahr in Österreich nicht als erforderlich angesehen. Auch ohne ausdrückliche Normierung war von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen nur bei einer eklatanten Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums in Frage kommt. Voraussetzung war aber immer, dass der Betroffene seine unternehmerische Entscheidung auf Basis ausreichender Information und frei von Interessenskonflikten, dh im Bestreben, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen, getroffen hat.
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Ab 1.1.2016 werden diese Voraussetzungen nunmehr auch ausdrücklich in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbH festgehalten. Letztere Bestimmung lautet: „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
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Diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen sind Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015,[7] durch welches auch der Untreuetatbestand gem § 153 StGB neu gestaltet wurde. Nunmehr wird in § 153 Abs 2 StGB festgelegt, dass seine Befugnis (nur) missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wird diese Bestimmung durch die erwähnten Neuerungen in § 84 AktG und § 25 GmbHG ergänzt. Beachtet ein Leitungsorgan diese Vorgaben, so entsteht keine Haftung gegenüber der Gesellschaft.
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Generell trifft das Leitungsorgan die Pflicht für ein gesetzmäßiges Verhalten der Gesellschaft nach außen zu sorgen. Eingeschlossen ist dabei auch die Beachtung von ausländischen Rechtsnormen, sofern diese Anwendung finden (insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit, Notierung an einer ausländischen Börse oder Verletzung von Immaterialgüterrechten). Im Rahmen der 2010 Revision des Österreichischen „Corporate Governance“-Kodex (CGK) wurde zwecks Anpassung des CGK an das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009[8] die Regel 15 des CGK dahingehend ergänzt, dass den Vorstand nunmehr ausdrücklich die Pflicht trifft, geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der für das Unternehmen relevanten Gesetze zu treffen.
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Zu einer sorgfältigen „Geschäftsleitung“ gehört ganz allgemein nicht nur die Leitung, sondern auch ein System der Überwachung einschließlich der Organisation des Unternehmens, seiner geschäftspolitischen Grundsätze und Leitlinien sowie des Systems der internen und externen Kontroll- und Überwachungsmechanismen unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Die sorgfältige Organisation und Überwachung verhindern grundsätzlich die Haftung der „Geschäftsleiter“ insbesondere beim Einsatz von Mitarbeitern und Hilfspersonal, da mit bloßen – meist pauschalen – Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze der Sorgfaltspflicht nicht Genüge getan wird. Die Sorgfaltspflicht gebietet vielmehr die Errichtung eines geeigneten Überwachungssystems.[9]
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Den Aufsichtsrat trifft wiederum die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung gem. § 95 AktG und § 30j GmbHG. Die Überwachungsaufgabe wurde vom österreichischen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie[10] mit dem URÄG 2008 insbesondere für börsennotierte Gesellschaften erweitert.
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Vom österreichischen Gesetzgeber derzeit vorgeschriebene Überwachungssysteme (ausgenommen sondergesetzliche Regelungen) sind:
– | das den Anforderungen des Unternehmens entsprechende interne Kontrollsystem (IKS) gem. § 82 AktG und § 22 GmbHG sowie |
– | das Interne Kontrollsystem und Risikomanagementsystem (IKS und RMS) im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gem. §§ 243a Abs. 3 UGB[11] (betrifft Gesellschaften, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU zugelassen sind). |
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Die ErlRV hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass insbesondere die letztgenannten UGB-Bestimmungen zwar eine erhebliche Erweiterung des Lageberichtes darstellen, jedoch mit den Berichts- und Prüfpflichten des „Sarbanes Oxley Act“ nicht vergleichbar sind. Unter dem IKS sind nach ErlRV lediglich „sämtliche aufeinander abgestimmten Methoden und