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Die Observation sollte daher stets nur dann eine Maßnahme zur Beweiserhebung sein, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft sind und das Ermittlungsziel auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. Zudem sollte sie nur von qualifizierten und trainierten Observanten (vgl. auch Rn. 118) durchgeführt werden.
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Neben den oben dargestellten rein praktischen Gesichtspunkten müssen bei der Frage, ob eine Observation eine geeignete operative Maßnahme ist, in jedem Fall die rechtlichen Aspekte Eingang in die Bewertung finden, da die planmäßige Beobachtung eines Menschen stets ein erheblicher Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Rn. 29 ff.) ist.
2. Arten von Observationen und andere Begrifflichkeiten
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Observationen werden öffentlich rechtlich als Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten verstanden, wenn dies zur Verhinderung oder Erforschung von Straftaten geboten ist.
In der Kriminalistik werden folgende Formen von Observationen unterschieden:[5]
– | stehende oder auch Standobservation, |
– | rollende oder auch fließende Observation, |
– | offene oder offensive Observation, |
– | Ziel- und Quellobservation. |
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Die stehende Observation bezeichnet jene Form der Beobachtung, in der Gebäude, stehende Fahrzeuge oder Objekte observiert werden. Ziel ist in diesen Fällen die Feststellung, wer ein bestimmtes Gebäude betritt oder verlässt, wer z.B. der Nutzer eines Fahrzeuges oder Bootes ist oder wer sich wann an einem bestimmten Ort aufhält.
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Die sogenannte rollende oder auch fließende Observation bezieht sich auf bewegliche Objekte oder Personen, die sich fortbewegen. Sie wird in der Mehrzahl der Fälle zur Anwendung kommen, allein deshalb, weil stehende Observationen nicht selten in fließende Observationen einmünden.
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Die offene oder offensive Observation ist eine Sonderform und kommt nahezu ausschließlich als Präventivmaßnahme in Betracht. Hier wird bewusst so observiert/beobachtet, dass der Betroffene die Maßnahme bemerkt. Der Zweck ist, zu verdeutlichen, dass man die Person oder das Objekt im Auge hat und damit eine gewisse Abschreckungswirkung besteht.
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Die Zielobservation setzt am möglichen Endpunkt einer zu erforschenden Handlung an. Denkbar ist zum Beispiel die Beobachtung eines Ablageorts oder eines Arbeitszeiterfassungsgeräts. Die Zielobservation kann sich immer auch gegen einen unbekannten Täter/Verdächtigten oder sonstigen Beteiligten richten. Bei der Quellobservation wird in der Regel ein bekannter Täter/Verdächtigter oder sonstiger Beteiligter während einer bestimmten Tätigkeit von Beginn an beobachtet/überwacht.
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Aus juristischer Sicht muss darüber hinaus auch eine Differenzierung nach kurzfristigen und langfristigen Observationen vorgenommen werden (vgl. Rn. 39).
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Die zu überwachenden Personen und Objekte werden standardmäßig als Zielpersonen bzw. Zielobjekte bezeichnet und – sofern jeweils mehrere vorhanden sind – als Zielperson 1 oder Zielperson 2 usw. durchnummeriert. Entsprechend spricht man auch von Zielobjekt 1, Zielobjekt 2 usw.[6]
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Sofern es sich um eine rollende Observation handelt, findet auch der Begriff Zielfahrzeug Verwendung.
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In der stets erforderlichen Dokumentation einer Observationsmaßnahme hat sich die Verwendung der Abkürzungen ZP für Zielperson und ZO für Zielobjekt sowie ZF für Zielfahrzeug allgemein durchgesetzt.
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Die Personen, die eine Observation durchführen, werden als Observanten bezeichnet[7]. Auch hier werden – zumindest für die schriftliche Dokumentation – die einzelnen Observanten durchnummeriert und dann entsprechend als Observant 01 oder Observant 02 usw. bezeichnet.
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Kontrovers kann der Begriff des Bewegungsbildes aufgenommen werden. Beim Bewegungsbild geht es darum, durch die längerfristige Erfassung von Geodaten, die Bewegung einer bestimmten Person in einem geographischen Raum zu bestimmbaren Zeitpunkten zu erfassen. Mittlerweile hat der Begriff auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden.[8] Da der Begriff impliziert, über einen längeren Zeitraum zahlreiche personenbezogene Daten zu erheben, sind die rechtlichen Anforderungen erheblich.
Anmerkungen
Polizeidienstvorschrift (PDV) 100, Anlage 6.
Glitza S. 17, mit Verweis auf die PDV 100, Ziff. 2.1.2.
Glitza nennt die Faktoren Unauffälligkeit, Gewissenhaftigkeit, Konspiration und Zielgerichtetheit als wesentliche Merkmale einer Observation, a.a.O., S. 18.
Detektive üben keine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit i.S.d. § 34a GewO aus. Sie nehmen keine sog. Obhutstätigkeit wahr. Die gewerbsmäßige Ermittlung und Informationsbeschaffung ist eine Tätigkeit gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO. Umfassend 2004 u.a. in Stober/Olschok/Brauser-Jung E II, Rn. 18 ff.
Glitza S. 19 f.
Glitza S. 14.
Glitza S. 14; Grübler/Howorka/Lammel/Roll/Soinë/Steffen/Stümper S. 403.
Exemplarisch BGH NJW 2013, 2350 ff.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen › II. Rechtliche Überlegungen
II. Rechtliche Überlegungen
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