1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen
8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen
Inhaltsverzeichnis
IV. Umsetzung/Durchführung
Literatur:
Balzer/Nugel Observierung und Datenschutz – Rechtliche Grenzen und Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen, NJW, 2013; Brauser-Jung Das überwachungsbedürftige Sicherheitsgewerbe des § 38 I Nr. 2 und 5 GewO – zum rechtlichen Rahmen des Detektivgewerbes und des Gebäudesicherungseinrichtungsgewerbes, in Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, S. 207; Dendorfer/Moll Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012; Fleischer Wirtschaftsspionage – Phänomenologie, Erklärungsansätze und Handlungsoptionen, 2016; Department of the Army (Hrsg.) FM 2-22.3 Human Intelligence Collector Operations, 2006; Glitza Observation – Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen, 3. Aufl. 2009; Grübler/Howorka/Lammel/Roll/Soinë/Steffen/Stümper Kriminalistik-Lexikon, 2013; Heesen/Hönle/Peilert/Martens Bundespolizeigesetz, 5. Aufl. 2012; Heider Wirksame Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verringerung von Fehlzeiten, NJW 2015, 1051; Kleinknecht/Meyer-Goßner Strafprozessordnung, 57. Aufl. 2014; Lunk Prozessuale Verwertungsverbote im Arbeitsrecht, NZA 2009, 471 ff., Margolis The Lack of HUMINT in Global Security Studies, Spring 2013, Volume 4, Issue 2, S. 43; Notzon Arbeitsrecht meets Facebook, 2013; Peilert Das Datenschutzrecht des Sicherheitsgewerbes und Videoüberwachung in Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, S. 223; Sauer Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2014; Stober/Olschok Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004; Thüsing Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl. 2014.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 8. Kapitel Personenüberwachung durch Observationen › I. Begriffsbestimmung
I. Begriffsbestimmung
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Observationen sind seit vielen Jahren ein klassisches Mittel der Kriminalistik und der internen Ermittlungen. Von Observation (lat. Observatio, bedeutet u.a. Beobachtung, Wahrnehmung) spricht man immer dann, wenn Personen oder Sachen zur Sachverhaltsaufklärung (aus präventiven Gründen oder zur Erforschung von Straftaten, Pflichtwidrigkeiten o.Ä.) planmäßig beobachtet/überwacht werden.
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Für den Bereich interner Ermittlungen lohnt sich ein Blick in polizeispezifische Definitionen, die naturgemäß in ihren Dienstvorschriften auch diese Form polizeilichen Handelns beschrieben haben. So wird in der zentralen Polizeidienstvorschrift die Observation wie folgt definiert:
„Planmäßige, im allgemeinen unauffällige Beobachtung von Personen, Personengruppen, Objekten usw.“[1]
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An anderer Stelle findet sich folgende Definition: „Die kriminalpolizeiliche Observation ist die gewissenhafte Beobachtung von Personen, Einrichtungen und Sachen mit dem Ziel, unter grundsätzlicher Wahrung der Unauffälligkeit grundlegende oder ergänzende Erkenntnisse für polizeiliche oder juristische Maßnahmen zu gewinnen.“[2]
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Observationen dienen überwiegend dazu, durch beobachtende Teilhabe Erkenntnisse zu gewinnen, die dazu genutzt werden können, einen unbekannten Täter oder Tatbeteiligten zu identifizieren bzw. einem bekannten Täter eine konkrete Tathandlung nachzuweisen.
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Sobald sich im Rahmen einer internen Untersuchung ein konkreter Tatverdacht gegen einen Mitarbeiter eines Unternehmens oder auch gegen einen sonstigen Dritten ergibt, wird der Untersuchungsführer sehr schnell in die Situation kommen, bereits bestehende Verdachtsmomente im Hinblick auf ihre Qualität überprüfen zu wollen. Nicht selten wird es auch darauf ankommen, bestimmte Indizien zu verifizieren, personelle Verflechtungen aufzudecken, Aussagen zu validieren usw. Spätestens jetzt wird er auch über die Möglichkeit einer Observation nachdenken. Sofern er an eine zielgerichtete, planmäßige und heimliche Beobachtung[3] denkt, ist von einer Observation auszugehen.
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Die Überwachung des in Verdacht geratenen Mitarbeiters steht dann häufig auf der Liste der in Betracht kommenden Maßnahmen zur Beweiserhebung. Dass eine Person unerwünschten Kontakt zu Wettbewerbern hat, sich im Rotlichtmilieu aufhält, heimlich illegale Spielclubs besucht oder mutmaßlich entwendetes Firmeneigentum bei Hehlern verkauft, sind alles Fragestellungen, die vermeintlich im Rahmen einer Observation geklärt werden könnten.
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Die nahezu alltägliche Darstellung von Observationsmaßnahmen der Polizei und privater Detektive[4] in vielen Fernsehfilmen trägt dazu bei, dass diese Form der Ermittlungshandlungen mittlerweile zum gedanklichen Standardrepertoire jedes Sicherheitsbeauftragten, Compliance Officers oder Revisionsmitarbeiters gehört. Dabei sind die Hürden und Anforderungen an eine professionelle Observation nicht so trivial wie die Mediendarstellung es vermuten lässt.
1. Ziel der Observation
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Ob die Observation nach Abwägung aller Aspekte einer ausgewogenen Mittel-Zweck-Relation eine geeignete und zulässige Maßnahme ist, muss sorgsam geprüft werden.
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Zunächst sollte das Ziel der Maßnahme eindeutig definiert sein. Ferner muss geklärt werden, ob dieses Ziel nicht auch durch alternative Ermittlungsmaßnahmen erreicht werden kann. Neben den noch darzustellenden rechtlichen Überlegungen (vgl. Rn. 24) müssen auch ermittlungstaktische Fragen beantwortet werden: Welche Folge kann das vorzeitige Bekanntwerden der Observationsmaßnahmen haben? Was passiert, wenn der Betroffene die Observation bemerkt? Können durch die Observation andere Beweismittel beschädigt werden? Müssen Dritte mit in die Observation einbezogen werden?
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Wie im Folgenden noch darzustellen sein wird, handelt es sich bei einer professionell durchgeführten Observation nicht nur um eine theoretisch anspruchsvolle Maßnahme. Anders als bei anonym durchgeführten Online-Recherchen sucht der Ermittler die persönliche Nähe zum vermeintlichen Täter,