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Eine authentische Dokumentation ist heutzutage technisch problemlos durch Bild-Ton-Aufnahmen gewährleistet. Dennoch gibt es Gründe, die gegen eine solche Dokumentationsform sprechen. Faktisch wird die Atmosphäre extrem formalisiert und insgesamt sinkt die Auskunftsfreude spürbar. Während bei aussagepsychologischen Begutachtungen die Audio- oder Videoaufnahme mit anschließender Transkription dem wissenschaftlichen Standard entspricht, ist diese Form bei den meisten unternehmensinternen Untersuchungen nicht das Mittel der Wahl. Hinzu treten rechtliche Probleme: Eine (Bild-)Ton-Aufnahme der Befragung ist ohne die ausdrückliche Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer unzulässig. Außerdem ist bei grenzüberschreitenden Untersuchungen für die SEC oder das DOJ zu beachten, dass eine Abschrift oder (Bild-)Ton-Aufnahme nicht unter das „Attorney-Client-Privilege“ fallen würde, da sie keine juristische Bewertung durch den Anwalt enthält.[52] Damit wären die Aufnahmen bzw. Transkriptionen nicht beschlagnahmefrei.
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Derzeit werden Mitarbeiterbefragungen vorzugsweise durch Gesprächsprotokolle dokumentiert, die der Interviewer verfasst. Um späteren Streitigkeiten über den Inhalt, soweit es geht, bereits im Vorfeld zu begegnen, sollte das Gesprächsprotokoll vom Mitarbeiter abgezeichnet werden. So werden auch Missverständnisse vermieden. Die Aussagen des Mitarbeiters sollten möglichst wortgetreu und wertneutral dargestellt werden. Es ist für die spätere Bewertung der Auskünfte besser, wenn die Fragen ebenfalls protokolliert werden.
5. Kosten
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Die BRAK empfiehlt dem Unternehmensanwalt darauf hinzuwirken, dass die Kosten für den Rechtsbeistand im Rahmen des rechtlich Zulässigen vom Unternehmen übernommen werden.[53] In der Regel geschieht dies unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn wegen des Gegenstands der Befragung später eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen sollte. Das Mandatsverhältnis besteht dennoch ausschließlich zwischen Rechtsbeistand und Mitarbeiter.
Anmerkungen
Vgl. Wendler S. 188, 190.
Die Zeit, 4.10.1991, Nr. 41.
Mohrbach S. 157.
Deutsches Aktieninstitut Internal Investigations bei Compliance-Verstößen, Studien des Deutschen Aktieninstituts, Heft 48, 2010, S. 57.
Püschel S. 223, 225.
Püschel S. 223, 225.
Rübenstahl WiJ 2012, 17, 25.
Rudkowski NZA 2011, 612.
S. Rn. 8.
Rudkowski NZA 2011, 612, 613.
Vgl. BAG v. 13.3.2008 – II AZR 961/06 und LAG Berlin/Brandenburg v. 6.11.2009 – 6 Sa 1121/09; siehe a. Rn. 89 f.
Ignor CCZ 2011, 143, 146.
Ignor CCZ 2011, 143, 146.
Ignor CCZ 2011, 143, 146.
Ignor CCZ 2011, 143, 146.
Rübenstahl WiJ 2012, 17, 25.
Das empfiehlt sich in problematischen Fällen ohnehin aus Sicht des Mitarbeiters.
Vgl. auch Szesny BB 45/2011, VI, VII; Rübenstahl WiJ 2012, 17, 30 ff.
These 3; vgl. Ignor CCZ 2011, 143, 145.
Ignor CCZ 2011, 143, 145.
Vgl. Rübenstahl WiJ 20102, 18, 19 f.
Zur Dokumentation des Interviews vgl. Rn. 74 ff.