Fischer § 203 Rn. 6.
Vgl. oben Rn. 12 ff.
Vgl. die umfangreiche Übersicht bei Fischer § 203 Rn. 37 ff. und 45 ff.
LG Hamburg StV 2011, 148, 149.
Fischer § 356 Rn. 2a.
Fischer § 356 Rn. 2b.
Grunewald AnwBl 2005, 437, 437 f.
Grunewald AnwBl 2005, 437, 438.
Vgl. Fischer § 356 Rn. 3c; Grunewald AnwBl 2005, 437, 441.
Fischer § 356 Rn. 3c.
Vgl. nur die überzeugende Begründung in BVerfGE 43, 79, 90 ff.
Fischer § 356 Rn. 3b f.
So Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 82.; Schuster ZIS 2010, 68,69, beide m.w.N.
Umfassend Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 83 ff., m.w.N.
Vertiefend zum Beispiel der E-Mail- und EDV-Kontrollen und mit umfassender rechtlicher Würdigung Schuster ZIS 2010, 68, 69 ff.; Rübenstahl/Debus NZWiSt 2012, 129 ff.
Umfassend Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 83 ff.; Lackmuth/de Lamboy/Zawilla/Minoggio S. 913; Rübenstahl/Debus NZWiSt 2012, 129 ff., alle m.w.N.
Dennoch werden sie z.B. von Rübenstahl WiJ 2012, 17, 29, explizit als Strafbarkeitsrisiken interner Ermittler genannt.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › VII. Berufsrechtliche Verstöße des internen Ermittlers
1. Verstöße gegen § 43a BRAO
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§ 43a BRAO erfasst die so genannten Grundpflichten des Rechtsanwalts. Zu ihnen zählen nach Abs. 1 die Pflicht zur beruflichen Unabhängigkeit, nach Abs. 2 die Verschwiegenheitspflicht, nach Abs. 3 die Pflicht zur Sachlichkeit, nach Abs. 4 die Pflicht, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten, nach Abs. 5 die Vermögensbetreuungspflicht für anvertraute Gelder und nach Abs. 6 die Fortbildungspflicht. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen deckt sich dabei weitestgehend mit dem Anwendungsbereich des § 356 StGB.[1]
2. Verstöße gegen § 45 BRAO
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Nach § 45 BRAO darf der Rechtsanwalt ebenfalls nicht tätig werden, wenn er nach Abs. 1 Nr. 1 in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist, wenn er nach Abs. 1 Nr. 2 als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird, wenn er nach Abs. 1 Nr. 3 gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war, und nach Abs. 1 Nr. 4, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO bereits beruflich tätig war, was nicht gilt, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. Nach Abs. 2 ist dem Rechtsanwalt darüber hinaus untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befasst war, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden oder in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO beruflich tätig zu werden. Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nach Abs. 3 auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Abs. 1 und 2 befasst war.
3. Sonstiges
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Weitere berufsrechtliche Pflichten können im Einzelfall zu beachten sein. So ist beispielsweise einem Syndikusrechtsanwalt gem. § 46c Abs. 2 BRAO untersagt, für seinen Arbeitgeber vor Gericht aufzutreten, wenn Rechtsanwaltszwang besteht, oder seinen Arbeitgeber bzw. dessen Mitarbeiter in einem gegen diese gerichteten Verfahren zu verteidigen.[2] Auch als Verteidiger des Unternehmens, dem eine Unternehmensgeldbuße droht oder das als Einziehungs- oder Verfallsbeteiligter von einem Strafverfahren betroffen ist, darf der Syndikusrechtsanwalt nicht auftreten, da die Verteidigungsrechte sonst durch die Einschränkung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO unterlaufen würden.[3] Entsprechendes gilt, wenn der Syndikusrechtsanwalt außerhalb seiner Syndikustätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen einen unternehmensbezogenen Tatvorwurf beauftragt werden soll, da sonst eine Umgehung des vorstehend erläuterten Verbotes droht.[4] Eine Vertretung des Unternehmens, das z.B. als Nebenkläger an einem Strafverfahren beteiligt ist, ist nach neuer Rechtslage nun jedoch zulässig.[5] Auch viele weitere nach altem Recht bestehende Vertretungsverbote sind mit der neuen Rechtslage entfallen.[6]
Anmerkungen
Grunewald AnwBl 2005, 437, 437.
Vgl.