Zum Anzapfverbot vgl. Rn. 59.
Näher hierzu Bechtold/Bosch § 20 GWB Rn. 29 m.w.N.
Näher hierzu Langen/Bunte/Nothdurft § 20 GWB Rn. 154 ff.
Vgl. insbesondere die Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google (KOMM 27.6.2017 – Case AT.39740 – Google Search (Shopping); 18.7.2018 – Case AT.40099 – Google Android; 20.3.2019 – Case AT.40411 – Google Search (AdSense) (noch nicht veröffentlicht); die Entscheidung des BKartA gegen CTS Eventim (BKartA 4.12.2017 – B 6 – 132/14-2 – CTS-Eventim) und Facebook (BKartA 6.2.2019 – B6-22/16 – Facebook); das Verfahren gegen Amazon (B2 – 88/18) hat das Bundeskartellamt am 17.7.2019 nach informellen Zusagen von Amazon eingestellt; vgl. zum Überblick der bisherigen Rechtsprechung Hoffer/Lehr NZKart 2019, 10.
Vgl. Esser/Höft NZKart 2017, 259.
Vgl. Podszun/Kersting ZRP 2019, 34.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, „Ein neuer Aufbrauch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“, Rn. 2755 ff.
Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018.
Der Abschlussbericht wurde am 9.9.2019 übergeben. Er ist auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums (www.bmwi.de) abrufbar.
Vgl. Bischke/Brack NZG 2019, 58.
1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht › 4. Kapitel Fusionskontrolle und transaktionsbezogene Risiken
4. Kapitel Fusionskontrolle und transaktionsbezogene Risiken
Inhaltsverzeichnis
B. Europäische Fusionskontrolle
Literatur:
Hahn Die Kontrolle von Zusammenschlüssen nach ihrem Vollzug, WuW 2007, 1084; Montag/Dohms Minderheitsbeteiligungen im deutschen und EG-Kartellrecht, WuW 1993, 5; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer (Hrsg.) Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2014.
A. Einführung
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Bei jeder M&A-Transaktion, also einer Fusion zweier Unternehmen oder dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung oder des Vermögens eines Unternehmens, stellt sich die Frage, ob die Transaktion in den Anwendungsbereich fusionskontrollrechtlicher Vorschriften fällt und infolgedessen der Anmeldung bei einer oder mehrere Kartellbehörden bedarf. Ist dies der Fall, so hängt die tatsächliche Umsetzung des geplanten Vorhabens letztendlich davon ab, ob die zuständigen Behörden das Vorhaben freigeben oder untersagen werden. Aus diesem Grund sollten fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten bereits frühzeitig, möglichst vor dem Beginn der Vertragsverhandlungen und unter Umständen auch vor der Due Diligence, geprüft und eine kartellrechtliche Realisierbarkeitsanalyse vorgenommen werden. Erfolgt diese bereits in einer frühen Planungsphase, können wettbewerbliche Probleme möglicherweise durch eine Umstrukturierung des Vorhabens umgangen werden, etwa indem bestimmte Unternehmensteile oder Tochtergesellschaften gar nicht erst erworben werden. Darüber hinaus ist es für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung, ob er den Kaufpreis in zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss erhält oder möglicherweise erst nach einem mehrmonatigen kostenintensiven Fusionskontrollverfahren. Der Käufer wiederum muss bei seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er gegenüber der Kartellbehörde untersagungsabwendende Zusagen abgeben und z.B. kritische Geschäftsbereiche veräußern kann. Schließlich ist bei jeder anmeldepflichtigen M&A-Transaktion darauf zu achten, dass es im Zeitraum zwischen Vertragsschluss (Signing) und Vollzug (Closing) nicht zu einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot kommt, in dem der Zusammenschluss ganz oder zum Teil bereits verwirklicht wird.
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Im Folgenden sollen die Grundzüge der europäischen und der deutschen Fusionskontrolle dargestellt werden, die die kartellrechtliche Realisierungsmöglichkeit einer M&A-Transaktion beeinflussen können. Dabei wird zunächst die Fusionskontrolle in der Europäischen Union behandelt, da diese Vorrang vor den nationalen Fusionskontrollregime in den Mitgliedstaaten hat. Im Anschluss daran wird auf die deutsche Fusionskontrolle eingegangen. Sind die beteiligten Unternehmen in mehreren Staaten wirtschaftlich tätig, müssen zusätzlich zu den Regeln der deutschen und der europäischen Fusionskontrolle auch die jeweiligen nationalen Wettbewerbsordnungen beachtet werden. Eine Darstellung der gesetzlichen Regelungen zur Fusionskontrolle innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ist jedoch im Rahmen dieses Handbuchs nicht möglich.[1] Grundsätzlich gilt, dass bei einer Unternehmenstransaktion stets die Anwendbarkeit des Kartellrechts derjenigen Länder geprüft werden sollte, in denen die Transaktion Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Nach einer Faustregel ist dies i.d.R. dann der Fall, wenn die beteiligten Unternehmen Umsätze in den entsprechenden Ländern erwirtschaften, ohne dass es erforderlich ist, dass sie dort auch eine Niederlassung unterhalten oder über Tochtergesellschaften tätig sind.
B. Europäische Fusionskontrolle
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Die Fusionskontrolle in der Europäischen Union richtet sich nach der VO Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 20.1.2004 (FKVO).[2] Die grundlegenden Prinzipien der FKVO lassen sich wie folgt charakterisieren: Die europäische Fusionskontrolle ist primär wettbewerblich ausgerichtet, das heißt, entscheidende Zielsetzung der FKVO und Maßstab der Beurteilung ist die Aufrechterhaltung und Entwicklung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Das Verhältnis zwischen nationalen und europäischen Kontrollkompetenzen richtet sich nach einer klaren Zuständigkeitsregelung. Für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist ausschließlich die Kommission