Beispiele:
– | Vorgaben an die Lagerhaltung bei Internethändlern, die keine Entsprechung gegenüber stationären Händlern finden oder Anforderungen an die Produktpräsentation (z.B. das Produktumfeld), die ihrerseits von stationären Händlern nicht eingehalten werden müssen. |
– | Darüber hinaus müssen die jeweiligen Vorgaben – wie beim stationären Vertrieb auch – in Anbetracht der gehandelten Produkte verhältnismäßig sein.[506] |
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Um ein positives Produkterlebnis sicherzustellen, dürften auch technische Anforderungen an die Internetpräsenz, die dem Standard der vertriebenen Produkte gerecht werden, zulässig sein (z.B. die Sicherstellung einer angemessenen Reaktionsgeschwindigkeit der Server).[507]
g) Internet-Vertrieb im Überblick
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Anmerkungen
Die von Brinker NZKart 2014, 161 zutreffend diagnostizierte „erneute Begeisterung für das Vertikale“ hält also an.
Vgl. auch Schultze/Pautke/Wagener Art. 4 lit. a Rn. 564.
Diese wurde am 6.5.2015 als Teil der am gleichen Tage beschlossenen Kommissionsstrategie für einen digitalen Binnenmarkt eingeleitet und am 10.5.2017 abgeschlossen; Europäische Kommission Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, COM (2017) 229 final (im folgenden „Abschlussbericht E-Commerce“); zum Ganzen auch Kaiser WuW 2017, 578.
Weißbuch zur Modernisierung des europäischen Kartellrechts ABlEG 1999 Nr. C 132/01, S. 4.
Vgl. etwa Mundt Pressemitteilung v. 22.8.2014: „Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“ Ausweislich der Sektoruntersuchung E-Commerce der Kommission handelt es sich bei preisbezogenen Maßnahmen um die mit Abstand am weitesten verbreitete vertikale „Beschränkung“. So berichteten 42 % der Händler von herstellerseitigen Preisempfehlungen oder -beschränkungen, vgl. Europäische Kommission Commission Staff Working Document accompanying the Final report on the E-commerce Sector Inquiry, SWD (2017) 154 final (im folgenden „Arbeitsunterlage“), S. 102.
So kommt die Kommission in ihrer Sektoruntersuchung zu dem Ergebnis, dass Hersteller zunehmend auf vertikale Beschränkungen zurückgreifen, um die infolge des gewachsenen Online-Handels verlorene Kontrolle über den Vertrieb zurück zu gewinnen, vgl. Abschlussbericht E-Commerce (Fn. 5) Rn. 15.
Eingehend hierzu Walter S. 32-56.
S. hierzu unten, Rn. 104 ff.
So auch Mäger/von Schreitter NZKart 2015, 62, 63.
Mundt Unternehmensjurist 2017, 20, 21.
Dies ergibt sich aus Leitentscheidung des EuGH Consten/Grunding aus dem Jahre 1966 und seither in ständiger Judikatur. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kartellverbots auf vertikale Vereinbarungen hatte der EuGH bereits 1962 bejaht (6.4.1962 – Rs. 13/61, Slg. 1962, I-105 – De Geus/Bosch), vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Zimmer Art. 101 Abs. 1 Rn. 230.
Art. 81 Abs. 3-LL, Rn. 33, S. 4.
Vgl. Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Ellger (2012) Vertikal-GVO: I. Allgemeines Rn. 14; Wiedemann/Klawitter (2016) § 14 Rn. 30.
Vertikal-GVO, Erwägungsgrund 5.
Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 22.
So auch Tuytschaever/Wijckmans Rn. 1.03.
Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.
Immenga/Mestmäcker/Ellger I (2012) A.I. Allgemeines Rn. 34.
Vgl. etwa Loewenheim/Meessen/Baron (2016) B. Vertikalvereinbarungen Rn. 10.
Der Fahrplan für die Bewertung und Eignungsprüfung („evaluation roadmap“), Ref. Ares(2018)5722104 – 08/11/2018 sowie weitere Dokumente sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2018_vber/index_en.html.
Hierzu auch WuW 2019, 143 sowie FIW-Bericht v. 15.2.2019; zum Ganzen etwa Wolf-Posch NZKart 2019, 209.