EuGH 13.12.2012 – C-226/11 – Expedia Rn. 37; weiterhin auch BGH 17.10.2017 – KZR 59/16 Rn. 21 ff., juris.
S. dazu auch Rn. 105 und eingehend unter Rn. 134 ff.
Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden grundsätzlich nur noch von „Vereinbarungen“ die Rede sein, gemeint ist jedoch stets „Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“.
Hierzu Vertikal-LL Rn. 24 ff.
Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 25.
Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.23.
Vgl. zu Besonderheiten bei Miet- und Leasingvereinbarungen Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.27.
Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 29 f.
Vgl. Art. 8 Vertikal-GVO zur Umsatzberechnung und Vertikal-LL Rn. 29 S. 2.
Eingehend hierzu Vertikal-LL Rn. 31–45.
Vgl. zu den insgesamt fünf Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 Vertikal-GVO Vertikal-LL Rn. 31 S. 1 f.
Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 27 f.
Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.65 ff.
Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 2.
Vgl. Vertikal-LL Rn. 28 S. 4 und 6.
Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.69.
Vertikal-LL Rn. 28 S. 3.
Eingehend hierzu Schultze/Pautke/Wagener Art. 2 Rn. 489 ff.
Vgl. auch Vertikal-LL Rn. 87.
Vertikal-GVO, ErwG. 9.
So lässt die Kommission anklingen, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 „frühestens“ dort eine Grenze findet, wo eines der Unternehmen auf einem der betroffenen Märkte über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, vgl. Vertikal-LL Rn. 127.
In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 47.
Vgl. etwa Vertikal-LL Rn. 131 S. 2: „Jenseits der genannten Marktanteilsschwelle und Wettbewerbsverbotsdauer gelten für die Würdigung individueller Fälle die Erwägungen im nachstehenden Teil dieses Abschnitts.“; Rn. 131 S. 5: „Eine kumulative Wirkung ist unwahrscheinlich, solange weniger als 50 % des Marktes gebunden sind.“, Rn. 141 S. 2: „Liegt der Marktanteil eines jeden Anbieters unter 30 %, ist eine kumulative wettbewerbswidrige Wirkung unwahrscheinlich, wenn insgesamt weniger als 40 % des Marktes durch die Vereinbarungen gebunden sind [. . .].“ oder die Beispielsfälle zum Alleinvertrieb (insbesondere auf der Großhandelsstufe), Vertikal-LL, Rn. 165 ff.
In diese Richtung auch Schultze/Pautke/Wagener Einleitung Rn. 48.
BKartA 20.12.2013 – B9-66/10 – HRS Rn. 178.
So auch Immenga/Mestmäcker/Ellger A.I. Allgemeines Rn. 41, der von einem gravierenden Unterschied spricht.
Vgl. Vertikal-LL Rn. 46.
Vgl. nur Art. 4 lit. b Ziff. iii, Art. 4 lit. c und lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. c.
Vgl. Vertikal-LL Rn. 59.
Tuytschaever/Wijckmans Rn. 2.96.
Hierzu auch Vertikal-LL Rn. 74-78.
Vgl. auch Galle DB 2019, 288 (289); allerdings hatte das BKartA in seiner Abmahnung gegen ASICS einen Entzug (hilfsweise) in Aussicht gestellt, vgl. BKartA 26.8.2015 – B2-98/11 – ASICS Rn. 220.
Vgl. nur Vertikal-LL Rn. 96.