Drittbeteiligten kann jedoch die Teilnahme an der Untersuchung gestattet werden (Rule A1 Abs. 6).
Grundlegend: EGMR Ribitsch v. Österreich, Urt. v. 4.12.1995, Nr. 18896/91.
EGMR Mikheyev v. Russland, Urt. v. 26.1.2006, Nr. 77617/01, § 102.
Weitere Nachweise bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 133 f.
EGMR Bojinov v. Bulgarien, Urt. v. 28.10.2004, Nr. 47799/99 (Dokumentation von Maßnahmen zur Durchführung einer gerichtlich angeordneten Freilassung). Die Frage eines menschenrechtlich relevanten Dokumentationsdefizits kann sich z.B. bei der Wohnraumdurchsuchung stellen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 4.2.2005 – 2 BvR 308/04, HRRS 2005/212).
Zur Ausnahme hiervon siehe Rn. 209.
Der Präsident der Kammer kann aber abweichende Fristen festlegen. Zur Drittbeteiligung vor der GK siehe im Hinblick auf die Fristen Rule 44 Abs. 4.
Zur (Dritt-)Beteiligung der EU vgl. Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 103.
Im Verfahren EGMR Gäfgen v. Deutschland hatten die Nebenkläger (Eltern) schon im Verfahren vor der Kammer erfolgreich einen Beitritt zum Verfahren erklärt. Vor der GK wurde die britische Menschenrechtsorganisation „Redress Trust“ als „third party“ zugelassen. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für Nebenkläger bei Drittbeteiligung vor dem EGMR siehe Rn. 382 ff.
Als Mindestinhalt eines solchen Verhandlungsprotokolls nennt Rule 70: die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung; die Liste der erschienenen Personen; Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte; den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen gehörten Personen; den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten; den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.
Beweiserhebungen durch eine Delegation werden durchweg wörtlich protokolliert (Rule A8).
EGMR Quaranta v. Schweiz, Urt. v. 24.5.1991, Nr. 12744/87, § 30.
EGMR Lyons v. UK, Entsch. v. 8.7.2003, Nr. 1522/03, EuGRZ 2004, 777.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR
D. Urteil des EGMR
446
Die Individualbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch das angegriffene staatliche Handeln oder Unterlassen in einem Konventionsrecht verletzt worden ist.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › I. Beratung und Abstimmung
I. Beratung und Abstimmung
447
Im Gegensatz zur mündlichen Anhörung (s.o.) finden die Beratungen des Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens geheim. Neben den Richtern nehmen nur der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie Kanzleibedienstete und Dolmetscher teil, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird. Die Zulassung anderer Personen zur Urteilsberatung bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs (Rule 22).
448
Grundsätzlich werden sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofs von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Rule 23 Abs. 1).
449
Die Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.[1] Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig (Rule 23 Abs. 2). In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung anordnen (Rule 23 Abs. 3).
450
Die Ausschüsse entscheiden über die Begründetheit in sog. „well-established case-law“-Fällen stets einstimmig (Rule 53 Abs. 1, Abs. 2).[2]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › D. Urteil des EGMR › II. Prüfungsumfang
II. Prüfungsumfang
451
In der Begründetheitsprüfung beschränkt sich der Gerichtshof (weitestgehend) auf die menschenrechtliche Bewertung des ihm vorgelegten konkreten Einzelfalls und den in der Sache spezifisch geltend gemachten Konventionsverstoß. Allgemeine Ausführungen zur Umsetzung der EMRK in dem betroffenen Vertragsstaat vermeidet der Gerichtshof nach Möglichkeit.
452
Der Umfang der materiellen Prüfung der Beschwerde ist dabei nicht auf die vom Bf. geltend gemachten Konventionsbestimmungen beschränkt („The Court who is the master of the characterisation to be given in law to the facts“)[3], sondern lediglich an den Gegenstand der Beschwerde i.S. eines speziellen Ereignisses oder Lebenssachverhalts gebunden.[4] Liegt bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vor, so markiert diese die Grenzen für die sich nun anschließende materiell-rechtliche Prüfung.