9. Schlussantrag
445
Ein Schlussplädoyer und die Stellung eines zusammenfassenden, abschließenden Antrags am Ende der mündlichen Verhandlung schreiben die Rules of Court zwar nicht vor. Eine Zusammenfassung der mit der Beschwerde verfolgten Ziele am Ende des mündlichen Vortrags ist aber durchaus ratsam. Inhaltlich ist dabei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten frei entscheiden dürfen, wie sie die Einhaltung der Konvention gewährleisten wollen.[121] Der EGMR wird daher einen Vertragsstaat in der Regel nicht anweisen, eine Neuverhandlung des Falles anzusetzen oder eine Verurteilung aufzuheben, sondern sich auf die Feststellung des Konventionsverstoßes beschränken (siehe aber noch Rn. 469).[122] Diesen Vorgaben entsprechend sollte der Hauptantrag abgefasst sein.
Anmerkungen
Siehe hierzu die Verfahrensanordnung (Institution of Proceedings), Stand: 14.11.2016; Änderungen erfolgten am/zum 22.9.2008, 24.6.2009, 6.11.2013 und 5.10.2015.
Informatorische Voranfragen bei der Kanzlei zum Verfahrensgang führen also noch nicht zur Registrierung der Beschwerde.
Kommt der Bf. dieser Aufforderung nicht nach, so kann dies dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird (§§ 4, 17 PD-I).
Siehe: EGMR Zayed v. Deutschland, Entsch. v. 20.2.2007, Nr. 35866/03.
Eine vorrangige Behandlung der Beschwerde sollte bereits in der Beschwerdeschrift (begründet) angeregt werden (s.o.).
Die PD Written Pleadings (Stand: 14.11.2016; zuletzt geändert am 22.9.2008 und 29.9.2014), ist den Rules of Court als Anhang beigefügt, aber auch separat, auf der Homepage des Gerichtshofs (www.echr.coe.int – Basic Texts – Practice Directions), erhältlich.
Zusätzlich kann der Schriftsatz auch noch per Fax (0033 (0) 3 88 41 27 30) an die Kanzlei übersandt werden (§ 3 PD-W). Die Vertragsstaaten sowie die Bf. können, wenn es ihnen der Gerichtshof gestattet, Schriftsätze auch elektronisch einreichen (§ 9 PD-W i.V.m. PD-Electronic Filing, Stand 14.11.2016). Für Bf. besteht erst nach Einreichung ihrer Beschwerde die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtshof (§ 9 PD-W). Für Bf. ist dabei nicht die PD-Secured Electronic Filing [for Governments], sondern die eigens entwickelte PD-Electronic Filing by Applicants (Stand 14.11.2016) einschlägig.
Bsp.: Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde (und zum Beschwerdegegenstand); Antwort auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Zulässigkeit der Beschwerde; Ausführungen zum materiellen Beschwerdegegenstand; weitere Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde.
EGMR Haase v. Deutschland, Urt. v. 8.4.2004, Nr. 11057/02, NJW 2004, 3401, § 121.
Bezüglich Letzterer kann der Kammerpräsident die Geheimhaltung aufheben.
Das Gebäude befindet sich an der Kreuzung des Quai Ernest Bevin und der Allée des droits de l„homme.
http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/The+Court/How+the+Court+works/Archives/Court.htm.
EGMR (GK) Blecic v. Kroatien, Urt. 8.3.2006, Nr. 59532/00, NJW 2007, 349, § 65 (Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ratione temporis durch die Große Kammer).
Der nationale Richter kommt als Berichterstatter für die sein Land betreffenden Fälle nicht in Betracht, erhält aber die nationalen Fälle – nach informeller Absprache innerhalb der Sektion – meist zur Ansicht.
Vgl. Grabenwarter/Pabel § 8, 3.
Karpenstein/Mayer/Schäfer, Art. 34, 25.
IK-EMRK/Keller/Schmidtmadel Art. 29, 3.
Eingefügt mit Wirkung v. 1.10.2002.
Sog. Musterbrief, abgedruckt EuGRZ 2003, 180. Gegen diese Neuregelung, die – anders als früher der „warning letter“ – den Bf. im Unklaren darüber ließ, ob sein Fall gründlich geprüft und aus welchen Gründen eine Eingabe als unzulässig angesehen wurde, wurden erhebliche Bedenken erhoben. Vgl. Siess-Scherz EuGRZ 2003, 104 ff.; Ohms EuGRZ 2003, 141, 145; Grabenwarter EuGRZ 2003, 174, 175; Schmaltz DRiZ 2010, 120, 121. Vgl. auch das Beispiel bei Kleine-Cosack 1923.
Gleichwohl