2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 5. Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
5. Abschluss des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
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Sobald die geänderten Steuerbescheide bestandskräftig und die darin ausgewiesenen Beträge auch bezahlt sind sowie die entsprechende Meldung der zuständigen Stelle (Straf- und Bußgeldsachenstelle, StA) vorliegt, stellt diese das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach §§ 371 AO, 170 Abs. 2 StPO gegenüber dem Steuerpflichtigen/Beschuldigten bzw. seinem Berater sanktionslos ein. Die Selbstanzeige ist damit „verbrieft“ wirksam, d.h. Änderungen sind nur bei später (etwa aufgrund neuer Erkenntnisse einer Steuer-CD) nachweislich unvollständiger oder wesentlich unrichtiger Sachverhaltsdarstellung der eingereichten Selbstanzeige möglich.
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Hinweis
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Bestandskraft. Allerdings sind derartige „Neuaufrollungen“ praktisch die ganz große Ausnahme, nicht zuletzt auch wegen der weiterlaufenden Strafverfolgungsverjährung und des psychologisch nicht zu unterschätzenden Aspekts des Rechtsfriedens, aber auch wegen der aus Verwaltungssicht anstehenden Flut an neuen erfolgversprechenden Verfahren.
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Dem Mandanten ist dabei aber auch mitzuteilen, dass es durchaus Fälle gibt, in denen die Selbstanzeige bei der Strafsachenstelle – oder in größeren Fällen bei der Staatsanwaltschaft – länger als gewöhnlich „auf dem Prüfstand“ steht. Das gesamte Selbstanzeigeverfahren kann so für die betroffenen Personen oder Unternehmen, die sich während des laufenden Verfahrens auch bei der laufenden Besteuerung keine Fehler leisten dürfen (Hinweispflicht des Beraters), zu einer echten Geduldsprobe werden. Die Ermittlungsbehörden werden in derartigen Fällen bei klaren ergänzenden Verdachtsmomenten im nicht strafverfolgungsverjährten Zeitraum versuchen, über Durchsuchungsmaßnahmen zu beweiskräftigen Ermittlungsergebnissen zu kommen. In weniger klaren Fällen stellen die Behörden weitere Ermittlungen, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen, an, die sich dann üblicherweise auf den 10-Jahreszeitraum nach § 173 Abs. 2 AO erstrecken.
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Ohne konkret vorgefundene Beweismittel muss der Fall aber letztlich (irgendwann), notfalls im Schätzungswege, seinen steuerrechtlichen und dann auch seinen steuerstrafrechtlichen Abschluss finden. Bei sog. „fehlgeschlagenen Selbstanzeigen“ besteht dieser oftmals in einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO mit Zustimmung des Gerichts gegen Zahlung einer Geldauflage oder einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe im Strafbefehlswege, bei dem es nicht zur öffentlichen Verhandlung kommen muss.
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Hinweis
Dass in derartigen Fallkonstellationen nur Erfahrungswerte darzustellen, niemals aber ein bestimmter Verfahrensgang zu garantieren ist, liegt auf der Hand.
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Der Mandant ist auf die Risiken einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung trotz abgegebener Selbstanzeige, ggf. sogar im Gefolge einer öffentlichen Hauptverhandlung nach vorheriger Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft deutlich hinzuweisen. Der – sicherlich extreme – Fall Hoeneß ist hier für viele in der Öffentlichkeit stehende Selbstständige oder Gewerbetreibende ein unmissverständliches Signal.
2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 6. Der letzte Akt: Hinterziehungszinsbescheid
6. Der letzte Akt: Hinterziehungszinsbescheid
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Üblicherweise nach Bestandskraft der aufgrund der Selbstanzeige geänderten Steuerbescheide erlässt das Wohnsitzfinanzamt die sog. Hinterziehungszinsbescheide nach § 239 AO auf der Basis des § 235 AO unter Berücksichtigung der verkürzten Steuern und Solidaritätszuschläge. Die hinterzogene Steuer ergibt sich aus dem Vergleich der zuletzt ergangenen ursprünglichen Steuerbescheide (Ursprungsbescheide) mit den üblicherweise nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (z.T. auch nach §§ 164, 165, 172 Abs. 1 AO) geänderten Bescheiden. Gleiches gilt auch für die Differenz beim Solidaritätszuschlag. Wegen der Anrechnung nach § 235 Abs. 4 AO der im Rahmen der Vollverzinsung nach § 233a AO bereits mit den geänderten Steuerbescheiden nachbezahlten Zinsen ergeben sich regelmäßig nur geringfügige Hinterziehungszinsen auf die ESt. Der Löwenanteil des Hinterziehungszinsbescheides betrifft somit die im Einkommensteuer-Bescheid noch nicht erfolgte Abschöpfung der Zinsen auf den Solidaritätszuschlag. Regelmäßig bewegen sich die Hinterziehungszinsbescheide in reinen Einkommensteuer-Fällen in überschaubarem drei- bis vierstelligen Eurorahmen. Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit Hinterziehungszinsen bei Vorauszahlungen. Hierzu sei auf die Ausführungen im 6. Kap. Rn. 439 verwiesen.
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Hinweis
Bei Hinterziehung von Steuerarten, die nicht auf der Anrechnungsliste des § 235 Abs. 4 AO stehen, für die also Zinsen nach § 233a AO nicht erhoben werden,[3] stellen Hinterziehungszinsen dagegen einen nicht unerheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Faktor dar. Hierauf ist der Mandant hinzuweisen.
In erster Linie betrifft dies – neben dem oft großvolumigen Bereich der Grunderwerbsteuer – Erbschaft- oder Schenkungsteuerfälle, bei denen im Einzelfall Zusatzbelastungen an Hinterziehungszinsen mit in die Überlegungen einzubeziehen sind.
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Beispiel
Für zwei Anfang 1993 übertragene Auslandskonten zahlt der Beschenkte aufgrund seiner Nachmeldung in 2014 ca. 3 Mio. € Schenkungsteuer nach. Die nach Bestandskraft des Bescheides festgesetzten Hinterziehungszinsen belaufen sich auf mehr als 4 Mio. €.
Derart prägnante Fallkonstellationen auf die Spitze getrieben, etwa im jüngst diskutierten Fall der verstorbenen Witwe des früheren Schatzmeisters der CDU-Spendenaffäre aus den 80er-Jahren,[4] könnten Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelung u.a. wegen des Verbots konfiskatorischer Besteuerung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufwerfen. Auch wenn das BVerfG bisher die Hinterziehungszinsregelung für verfassungskonform gehalten hat, mag dies, besonders auch, wenn wirtschaftliche