Beyer NWB 2015, 769, 770.
Zur Entwicklung des Rückwirkungsverbots und der lex mitior Dannecker Das intertemporale Strafrecht (1993), S. 63 ff.
So MK-Schmitz § 2 Rn. 27; Schwartz PStR 2015, S. 37 ff., 41; i.E. auch Beyer NWB 2015, 769, 771, der aber § 2 Abs. 3 StGB bereits vom Wortlaut her nicht auf Fälle anwenden will, in denen Tatbeendigung vor Inkrafttreten der Neuregelung der Selbstanzeige am 3.5.2011 gegeben war.
So zumindest in Bezug auf die Einführung von Strafaufhebungsgründen LK-Dannecker § 2 Rn. 62.
BGHSt 56, 298 = NJW 2011, 3249 = HRRS 2011 Nr. 872 Rn. 61 f.
2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?
Inhaltsverzeichnis
I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens
II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen
III. Fallgruppen nach Steuerarten (steuerspezifische Überlegungen)
IV. Die psychologische Komponente der Selbstanzeigeberatung
V. Summe aller Überlegungen: Die bestmögliche individuelle Beratung
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Im Mittelpunkt jeder Selbstanzeigeberatung (damit ist aus Klarstellungsgründen der Oberbegriff für die praktisch weit überwiegenden Selbstanzeigefälle gemeint, ergänzend aber auch die im Bereich Unternehmenssteuer (USt-Voranmeldungen, LSt-Anmeldungen) und zuweilen in Erbfällen vorkommenden Fälle der schlichten Nachmeldung nach § 153 AO) steht das ausführliche Beratungsgespräch. In diesem muss der Berater (Steuerberater oder Rechtsanwalt) seinen Mandanten umfassend beraten, ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen – beim Rechtsanwalt: rechtlichen – Einzelheiten und Folgen unterrichten und den sichersten Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels aufzeigen.[1] Der Mandant soll vor Fehlentscheidungen bewahrt werden. Entschließt er sich zur Abgabe einer Selbstanzeige, muss der Steuerberater oder Rechtsanwalt dafür sorgen, dass diese die bezweckte Wirkung hat. Wie jeder Arzt erst über eine Anamnese zur individuellen Diagnose und letztlich zur patientengerechten Therapie gelangen kann, ist auch hier „Maßarbeit“ gefragt, um passgenau auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt die individuell richtige und bestmögliche Lösung für den Mandanten anbieten zu können. Im Rahmen einer solchen „Sachverhaltsaufnahme“ kommt es zunächst darauf an, dem Mandanten, der sich regelmäßig erstmals in einer derartigen Beratungssituation befindet, einen kurzen Gesamtüberblick darüber zu vermitteln, was es konkret bedeutet, sich beim Finanzamt selbst anzuzeigen (Rn. 16 ff.). Im Anschluss an eine derartige Instruktion des Mandanten sind nach unseren Erfahrungen insbesondere personenbezogene (Rn. 35 ff.), steuerspezifische (Rn. 69 ff.), aber auch persönlichkeitsbezogene, mithin psychologische Überlegungen (Rn. 102 ff.) in die individuelle Beratung (Rn. 111 ff.) zu integrieren.
Anmerkungen
Zur Beratungspflicht des Steuerberaters BGH DStRE 2004, 237 = DB 2004, 131; aktuell auch OLG Koblenz WM 2013, 945; zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts BGH NJW 2012, 2435; OLG Hamm Urteil vom 23.10.2014 – 28 U 98/13.
2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens
I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens
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Eine beim zuständigen Finanzamt eingereichte Selbstanzeige löst nach einem weitestgehend genormten Automatismus eine Reihe bestimmter Verwaltungsmechanismen aus, auf die der Berater den Mandanten sinnvollerweise bereits im Vorfeld, d.h. im Rahmen der Vorbereitungsgespräche, hinweisen sollte.
2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 1. Beginn des Verwaltungsverfahrens
1. Beginn des Verwaltungsverfahrens
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Die Selbstanzeige reicht der Berater – üblicherweise mit Zustellungsvollmacht des Steuerpflichtigen – schriftlich bei dessen zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein.[1] Bewährt hat sich auch der Hinweis auf eine jederzeit mögliche Abschlagszahlung, verbunden mit der Bitte um baldige Rückmeldung, bzw. zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Veranlagungsbezirk, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen (Muster 1 Rn. 473). Der Berater sollte hier ggf. selbst zeitnah „nachfassen“. Auf diese Weise erhält er einen Eindruck über die konkret zu erwartenden Bearbeitungsmodalitäten bei den jeweiligen Dienststellen, die leider bundesweit keinesfalls einheitlich sind.
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Hinweis
Wichtig für den Steuerpflichtigen, der Selbstanzeige erstattet hat, ist unabhängig von allen verwaltungsspezifischen Unterschiedlichkeiten: Bereits mit Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt ist das Geld weiß und ist bereits in jede Richtung verfügbar. Geänderter Steuerbescheide, der Bezahlung oder gar einer bereits als strafrechtlich wirksam anerkannten Selbstanzeige mit eingestelltem Strafverfahren bedarf es hierfür nicht. Der Steuerpflichtige kann jederzeit gegenüber den Banken über sein Geld verfügen, es im Ausland abverfügen und im Inland einzahlen. Auch gegenüber den Zollbehörden dient das Nachmeldungsschreiben bei eventuellen Zollkontrollen als „Weißgeldbeleg“. Gegenüber