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§ 320 Abs. 1 S. 3 bestimmt ausdrücklich, dass § 273 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann deshalb im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Auch darin kommt die enge Verbindung der synallagmatischen Pflichten zum Ausdruck.
5. Rechtsfolgen
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§ 320 ist wie § 273 als Einrede ausgestaltet.[56] Das ergibt sich aus der amtlichen Überschrift zu § 320 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) und aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 („kann… verweigern“). Gem. § 322 Abs. 1 führt die Erhebung der Einrede dazu, dass der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt wird.[57] In der Zwangsvollstreckung gilt gem. § 322 Abs. 3 auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 274 Abs. 2.
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Wenn eine Partei vorleistungspflichtig ist, kann sie gem. § 322 Abs. 2 auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen, wenn die andere Partei im Annahmeverzug (§§ 293 ff) ist. Zuvor – wenn die vorleistungspflichtige Partei die Vorleistung noch nicht erbracht hat und auch kein Annahmeverzug vorliegt – ist eine Leistungsklage auf die Gegenleistung mangels Fälligkeit abzuweisen.[58]
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Allerdings besteht ein zentraler Unterschied zu § 273: Der Schuldnerverzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 vorliegen. Im Gegensatz zu § 273 ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Einrede auch erhebt.[59] Der Gläubiger kann den Schuldnerverzug nur herbeiführen, indem er die seinerseits geschuldete Gegenleistung entweder erbringt oder zumindest anbietet.[60] Im Prozess bedeutet das: Die Richterin muss von Amts wegen prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 erfüllt sind oder nicht. Auch im Rahmen von § 323 und § 281 besteht ein ähnlicher Unterschied: Unabhängig vom Erheben der Einrede liegt keine Verletzung einer durchsetzbaren Leistungspflicht im Sinne dieser Normen vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 erfüllt sind.
6. Unsicherheitseinrede bei Vorleistungspflicht (§ 321)
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Vorleisten ist gefährlich: Wenn der andere Teil nicht auch leisten kann, hat der Vorleistende die eigene Leistung „verloren“, ohne die ihm geschuldete zu erlangen. § 321 schützt den Vorleistenden, wenn sein Gegenleistungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Man kann in dieser Regelung auch einen Sonderfall der Geschäftsgrundlage erblicken: Regelmäßig wird die Leistungsfähigkeit des anderen Teils Geschäftsgrundlage der Vorleistungspflicht sein. Daraus folgt auch, dass die fehlende Leistungsfähigkeit bei Vertragsschluss für den Schuldner nicht erkennbar gewesen sein durfte.[61] Die Leistungsfähigkeit kann beispielsweise bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlen.[62] Auch drohende Kriegsereignisse oder Importverbote können im Einzelfall genügen.[63] Der andere kann dieses Leistungsverweigerungsrecht aber durch Sicherheitsleistung oder natürlich auch die Bewirkung der Gegenleistung abwenden (§ 321 Abs. 1 S. 2).
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§ 321 Abs. 2 eröffnet dem Vorleistungspflichtigen auch den Weg zu einem besonderen Rücktrittsrecht: Nach erfolgloser Fristsetzung zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung (Zug um Zug gegen die Leistung) kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten; § 323 findet dann entsprechende Anwendung (§ 321 Abs. 2 S. 3).
7. Lösung Fall 32
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K könnte zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2) nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen verpflichtet sein. Das setzt voraus, dass ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 zusteht.
I. Der Kaufvertrag bildet den dafür erforderlichen gegenseitigen Vertrag. Die beiden Hauptleistungen des K und des V, die Kaufpreiszahlung und die Übergabe und Übereignung der Weinflaschen, stehen auch im Synallagma zueinander.
II. Die Forderung des K ist zudem gemäß § 271 Abs. 1, 2 fällig und mangels entgegenstehender Einrede durchsetzbar.
III. V dürfte noch nicht geleistet haben. V hat indes bereits vier der zehn Flaschen übergeben und übereignet (quantitative Teilleistung). Bei solchen Teilleistungen kann der Vertragspartner grundsätzlich seine gesamte Gegenleistung zurückbehalten. Allerdings durfte K die Kaufpreiszahlung gem. § 320 Abs. 2 nicht zurückhalten, wenn dies nach den Umständen des Falls gegen Treu und Glauben (§ 242) verstoßen würde. Treuwidrig wäre etwa, die Kaufpreiszahlung wegen einer ganz geringfügigen Teilleistung zurückzuhalten. Hier wurden aber lediglich vier von zehn Flaschen geliefert, also nicht einmal die Hälfte. § 320 Abs. 2 greift daher nicht ein.
IV. Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 ist, dass sich der Vertragspartner selbst vertragstreu verhält. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn K war ohne Weiteres zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage und bereit. Sonstige Gründe, an seiner Vertragstreue zu zweifeln, gibt es nicht.
V. Sonstige Ausschlussgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
Ergebnis: K hat somit ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1. Er muss den Kaufpreis gemäß § 322 Abs. 1 nur Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der Weinflaschen zahlen.
Anmerkungen
BGH NJW 2014, 55 (Rn 36).
OLG Frankfurt NJW 1985, 3083.
Vgl BGHZ 87, 277.
Jauernig/Stadler, BGB17, § 273 Rn 3.
Vgl BGHZ 171, 30.
Zu § 320 im Einzelnen unten Rn 363 ff.
Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041.
Vgl zB BGH NJW-RR 2005, 1041; BGH, WM 1971, 1020.
Jauernig/Stadler, BGB17, § 273 Rn 22; BGH NJW-RR 1995, 564 (zu § 320).