BGH BeckRS 2008, 04552 Rn 7.
BGH NJW 2018, 2629, 2631; MünchKomm/Krüger, BGB8, § 260 Rn 18 f.
BeckOGK/Röver, BGB (15.10.2018), § 259 Rn 4 f; zur Abgrenzung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten siehe MünchKomm/Krüger, BGB8, § 259 Rn 21.
BeckOK/Lorenz, BGB51, § 259 Rn 1 ff.
Vgl BGH NJW 1979, 1304, 1305 mwN.
NK/Schulze, §§ 259-261 Rn 4.
RGZ 90, 137, 139.
Dazu und zur weitgehenden Verdrängung des Eids durch die eidesstattliche Versicherung Dölling NZFam 2014, 112.
Lehrreich zur Stufenklage in der zivilrechtlichen Assessorexamensklausur Kellermann-Schröder JuS 2015, 998.
Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 6 Modalitäten der Leistungserbringung
§ 6 Modalitäten der Leistungserbringung
Inhaltsverzeichnis
Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 6 Modalitäten der Leistungserbringung › I. Leistungszeit
I. Leistungszeit
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Fall 22:
A hat am 23.9. (Montag) bei der B-GmbH einen Gaming-Laptop für sich bestellt und diesen auch schon direkt bezahlt. Der Laptop soll an A geschickt werden. A möchte den Laptop so schnell wie nur irgend möglich in Händen halten. A ruft noch am selben Tag bei der B-GmbH an, um zu erfahren, wann diese seinen Gaming-Laptop losschicken werde. Er erhält die Auskunft, dass die Versendung zwar grundsätzlich am selben Tag erfolgt, aber mehrere Mitarbeiter krankheitsbedingt ausgefallen seien und daher zunächst die an den vorigen Tagen eingegangenen Bestellungen bearbeitet würden. Der Gaming-Laptop werde daher erst am 24.9. verschickt. A, der das nicht hinnehmen möchte, fragt daraufhin den Jurastudenten C, ob er nicht doch schon die Lieferung am 23.9. verlangen kann. Was wird C antworten? Lösung Rn 298
Fall 23:
A hat seinen Gaming-Laptop erhalten. Auf den Geschmack neuster Technik gekommen, möchte er sich nun direkt auch einen neuen Fernseher und ein Dolby Surround System zulegen. Der Kauf des neuen Laptops hat jedoch bereits all seine Ersparnisse aufgebraucht. Sein Bruder B, dem die Gemeinheiten der Vergangenheit inzwischen leidtun, ist bereit, dem A ein zinsloses Darlehen zu gewähren. B möchte sein Geld aber am 23.12. zurückerhalten, um noch Weihnachtsgeschenke kaufen zu können. A, der nach seinem Kauf mit dem gewährten Darlehen nun doch zu Geld gekommen ist, fragt nun Anwältin C, ob er dem B das Geld auch schon Ende November zurückzahlen kann. Was wird C antworten?
Fall 24:
Gemüsehändlerin G bestellt am Mittwoch bei Großhändler S die für den Wochenbeginn vorgesehenen Waren. Wie üblich vereinbaren sie, dass diese in der Nacht von Sonntag auf Montag geliefert werden. Da S allerdings Lagerprobleme hat und gerne schon einige Kisten loswerden würde, fragt er sich, ob er nicht schon eher liefern darf, etwa am Freitag. G wendet ein, dass viele Waren dann schon vor Marktöffnung am Montag überreif seien oder gleich gänzlich verschimmeln würden. Darf S schon am Freitag liefern?
1. Fälligkeit und Erfüllbarkeit: Begriffe und Relevanz
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Wie auch sonst im Leben kommt es innerhalb von Schuldverhältnissen oft auf die Zeit an – im allgemeinen Schuldrecht vor allem auf die Leistungszeit. Für Schuldner und Gläubiger ist wichtig zu wissen, wann die jeweiligen Leistungspflichten erfüllt werden können und ab welchem Zeitpunkt sie erfüllt werden müssen. Mit „Leistungszeit“ sind also zwei Zeitpunkte umschrieben: Erstens der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Fälligkeit). Zweitens der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen kann (Erfüllbarkeit).[1] Beide Zeitpunkte können zusammenfallen, sie müssen es aber nicht. In der Regel gilt: Wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann, darf sie der Schuldner auch erbringen.
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Die Relevanz der Fälligkeit zeigt sich beispielsweise bei der Anwendung von §§ 323 und 281: Das Rücktrittsrecht des Gläubigers setzt ebenso wie sein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass der Schuldner eine fällige Pflicht verletzt hat. Die Erfüllbarkeit von Leistungspflichten ist schon deshalb wichtig, weil der Schuldner – etwa, wenn er verderbliche Waren schuldet – oft ein Interesse daran hat, die Ware „loszuwerden“. Die Erfüllbarkeit wird aber beispielsweise auch relevant, wenn der Schuldner die Schuld durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen will. Das gelingt ihm nur, indem er mit einer erfüllbaren Forderung aufrechnet, § 387 („[…] und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.“). Auch gerät der Gläubiger nur in Annahmeverzug (§§ 293 ff),[2] wenn die vom Schuldner angebotene Leistung schon erfüllbar ist.
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Die Relevanz der Erfüllbarkeit zeigt sich in Fall 24. S hat ein Interesse, die Waren frühzeitig loszuwerden. Andererseits will G die Kisten nicht schon am Freitag entgegennehmen. Wenn S die Kisten am Freitag am Lager der G anbieten und G die Annahme verweigern würde, käme es für den Gläubigerverzug entscheidend auf die Erfüllbarkeit an: Nur, wenn S schon zur Leistung berechtigt ist, kann G durch die Nichtannahme der angebotenen Leistung in Gläubigerverzug geraten.