Sehr geehrter Dr. Himmelreich, lieber Klaus, wir grüßen recht herzlich und wünschen einen langen und erfüllten Lebensabend und vor Allem Gesundheit.
Die drei Autoren hoffen, knapp 5 Jahren nach Erscheinen der Vorauflage, ein für den Praktiker weiterhin gut brauchbares Ergebnis gemeinsam erreicht zu haben.
• | Die vielzahligen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aktualisiert und auf den neusten Stand gebracht worden. |
• | Gesetzesänderungen z.B. beim Punktesystem sind berücksichtigt. |
• | Das Thema Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung sind der praktischen Bedeutung angemessen neu und umfassender dargestellt worden und mit viel Rechtsprechung belegt. |
• | Neu sind auch Ausführungen zu möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen. |
• | Das in einer immer mobiler und internationaler werdenden Welt wichtige Thema Verkehrsunfallflucht im Ausland wurde aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. |
1
Unfallflucht, so heißt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) umgangssprachlich. Auch Jahrzehnte nach Einführung dieses Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch und nach zahlreichen Änderungen ist die Vorschrift noch immer die am schwersten zu verstehende Norm im Bereich des Verkehrsstrafrechtes. In nunmehr 7. Auflage will dieses Buch dazu beitragen, den § 142 StGB in all seinen Facetten transparenter zu machen. Es soll dabei aufgezeigt werden, wo in juristischer und auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten und Fehlerquellen lauern können.
Wir Autoren, als Richter und Rechtsanwälte, haben nämlich in unserer eigenen täglichen Arbeit feststellen können, dass auch erfahrene Praktiker bei der Sachbearbeitung für Hinweise, Tipps und Arbeitshilfen dankbar sind und Derartiges gerne nutzen. Es sollen einerseits die Rechtsanwälte, die z.B. als Fachanwälte für Verkehrsrecht zwar täglich mit dem Verkehrsrecht beruflich befasst sind, aber nicht regelmäßig als Strafverteidiger auftreten, einen umfassenden Überblick und Anregungen für die aktive Strafverteidigung im Verkehrsrecht erhalten. Auch Strafverteidiger werden in dem Buch andererseits viel Neues und Nützliches für ihr Alltagsgeschäft finden. Und zwar zusätzlich dort, wo neben strafrechtlichen Fragen auch z.B. kfz-versicherungsrechtliche und führerscheinverwaltungsrechtliche Aspekte zu beachten sind.
Aufgrund der stetig wachsenden Mobilität in Europa werden Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen immer mehr mit Fragen zu auslandsrechtlichen Sachverhalten und den daraus resultierenden Folgen in Deutschland konfrontiert. Gerade die Ende 2010 in Deutschland erfolgte Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hat hier einen erheblichen Beratungsbedarf geschaffen. Da auch im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort umfasst sind, wird in den Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland ein besonderes Augenmerk auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gelegt.
Dieses Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollkommenheit – es versteht sich vielmehr als umfassender Ratgeber und Helfer in der Praxis. Die Leser (auch Richter/Richterinnen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Polizisten/Polizistinnen, Universitäts-Professoren/innen sowie sonstige Kommentatoren/Kommentatorinnen und Autoren/Autorinnen aber auch Sachverständige und Fahrschullehrer/innen) werden gebeten, uns weiterhin – wie bisher – Anregungen und Verbesserungsvorschläge und deren Erfahrungen aus der Praxis zukommen zu lassen.
Wer Kontakt zu uns Autoren sucht oder Verbesserungsvorschläge, auch schriftlich, übermitteln will, darf sich weiter mit uns u.a. wie folgt in Verbindung setzen:
Es werden weiterhin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB ausführlich abgehandelt, wobei wiederum die neueste Rechtsprechung (Stand: 1.8.2018) sowie die wichtigsten Lehrmeinungen, auch aus Kommentaren und Handbüchern, eingearbeitet sind.
In den Fußnoten sind – soweit möglich – die Entscheidungen mit mehreren Fundstellen angegeben, damit man zumindest schnell in der nächsten greifbaren Fachzeitschrift das Thema vertieft nachlesen kann.
Aus demselben Grund sind zur Rspr.-Fundstelle auch verstärkt die Kommentare mit ihren jeweils entspr. Rn. angegeben.
Weiterhin werden viele Muster als Anregung für Anträge gegenüber Staatsanwaltschaft und Gerichten und an die eigenen Mandanten am Ende des Buches angeführt.
Das Stichwortregister wurde auch wieder etwas erweitert, damit der Praktiker die jeweils gesuchten Problemkreise noch zügiger auffinden kann.
Auch das Literaturverzeichnis wurde aktualisiert.
Einleitung › II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
2
Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.
Schon Bär[1], der sich auf seine große Erfahrung als langjähriger Oberstaatsanwalt stützen konnte, betonte insoweit zutreffend: „Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht …“
Andererseits wird aber auch die Meinung[2] vertreten, dass insbesondere Trunkenheitstäter das geringe Entdeckungsrisiko bei einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) in Kauf nähmen, um einer als sicher angenommenen Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen.
In Wirklichkeit handelt es sich hier wohl um ein soziales Phänomen, das durch eine Vielzahl von Handlungen und Größen beeinflusst wird und meistens „ohne abwägende Überlegung, … spontan aus Furcht und Schrecken“ erfolgt.[3]
Allerdings gilt auch, die Vorschrift des § 142 StGB ist verwirrend, nicht eindeutig und nicht konkret genug; sie „gehört zu den am meisten verunglückten Bestimmungen des Besonderen Teils“[4] des StGB; sie wird in ihren Auswirkungen von den Betroffenen ferner als ungerecht empfunden. Nicht zuletzt deshalb ist immer wieder eine weitere Reform dieser Vorschrift anzumahnen, zuletzt im Arbeitskreis III auf dem 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit folgendem Ergebnis:[5]
1. | Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient. |
2. |
Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender
|