ee)Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen46
hh)Ethnische oder sonstige Herkunft49 – 51
d)Dienstl. Beurteilungen52 – 73
aa)Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung57, 58
bb)Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen59 – 62
cc)Einzelfragen zu dienstlichen Beurteilungen63 – 73
e)Bestenauslese bei Ernennungen und Verwendungen74 – 111
aa)Ernennung und Verwendung74 – 81
bb)Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel82 – 92
cc)Bestenauslese93 – 106
dd)Vom Dienst freigestellte oder entlastete Soldaten107 – 111
2.Absatz 2 und Absatz 3112 – 119
3.Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz120 – 124
Literatur:
Bieler, Frank/Lorse, Jürgen: Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl. 2012; Bornemann, Roland: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1984, 32; Dautzenberg, Volker: Differenzierungsmöglichkeiten bei Auswahlentscheidungen, NZWehrr 1999, 221; Deiseroth, Dieter: Konkurrenten-Rechtsschutz für Soldaten bei Stellenbesetzungen und anderen Verwendungsentscheidungen, jurisPR-BVerwG 25/2007 Anm. 5; ders.: Justizielle Überprüfbarkeit des personalplanerischen Instruments der „individuellen Förderperspektive“ bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 3; ders.: Gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums bei einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten wegen charakterlicher Nichteignung, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 3; Demandt, Ecke: Zur rechtlichen und systematischen Zuordnung der Versetzung von Soldaten, NZWehrr 1983, 1; ders.: Zur Versetzung von Soldaten, die Mitglieder eines Personalrates, Vertrauensmann oder kommunale Mandatsträger sind, NZWehrr 1984, 105; Eckstein, Christoph: Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ZBR 2009, 86; Eichen, Klaus: Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, UBwV 2005, 6; ders.: Reine Wartezeiten sind verfassungswidrig, auch im soldatischen Dienstrecht!, NZWehrr 2011, 25; Finger, Werner: Alter statt Eignung? Rechtswidrige Verwaltungspraxis der Bundeswehr bei der Umwandlung vom Zeitsoldaten- in ein Berufssoldatenverhältnis, NZWehrr 2011, 163; Franz, Wolfgang: Zur Geltung des Leistungsprinzips bei sog. politischen Beamten, DÖV 2009, 1141; Gertz, Bernhard: Gestaltung von Auswahlverfahren für Soldaten unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a GG, NZWehrr 1987, 203; Heller, Robert: Die Berücksichtigung des allgemeinen Dienst- oder Lebensalters bei der Beförderung von Beamten und Soldaten, NZWehrr 1991, 133; Lucks, Ulrich: Rechtliche Aspekte der vorzeitigen Beendigung einer Auslandsverwendung von Soldaten der Bundeswehr (sog. Repatriierung), NZWehrr 2008, 25; Peterson, Volker P.: Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1983, 98; Sass, Wolfgang: Zur Problematik der „Körperlichen Eignung“ nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SG bei Dienstzeitverlängerungen, NZWehrr 1984, 89; Schmidt-Bremme, Götz: Der Versetzungsschutz durch das kommunalpolitische Mandat, NZWehrr 1989, 68; ders.: § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung?, NZWehrr 1991, 242; ders.: Konsequenzen einer fehlenden Versetzungsermächtigung, NZWehrr 1992, 249; ders.: Die Wehrverfassung als hinreichende Versetzungsermächtigung für Soldaten, NVwZ 1996, 455; Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan: Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Juni 2015 (abgekürzt: Schnellenbach, Beurteilung); Schnellenbach, Helmut.: Richtwertvorgaben bei dienstlichen Beurteilungen, DöD 1999, 1; ders.: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015; Steege, Friedrich-W.: Eignung – Befähigung – Leistung, NZWehrr 1978, 41; Walz, Dieter: Die Vorgesetzteneigenschaft der zentralen personalbearbeitenden Dienststellen, Truppenpraxis 1977, 573.
1. Zweck der Vorschrift
1
Abs. 1 nennt in Konkretisierung des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten die Kriterien, die bei Ernennungen und Verwendungen berücksichtigt werden müssen oder die unbeachtlich bleiben müssen. Grds. sind die am allg. Gleichheitssatz ausgerichteten Merkmale in Abs. 1 bereits kraft Verfassungsrechts zu beachten. Diese in Abs. 1 vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Bekräftigung der verfassungsrechtl. Vorgaben für den rechts- und machtpolit. bedeutsamen Bereich der mil. Personalauswahl und -führung[1] genießt damit rechtsmethodisch Anwendungsvorrang vor der (wenn auch hierarchisch höherrangigen) Verfassungsnorm.[2] Die von der Rspr.[3] regelmäßig verwendete Rechtsquellenangabe suggeriert demgegenüber den Eindruck kumulativer Normenanwendbarkeit