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Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.
2. Entstehung und Änderungen der Vorschrift
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Abs. 1 beruht auf § 3 des REntw., der weitgehend mit der heutigen Fassung übereinstimmte. Nach der amtl. Begr.[6] sollte § 3 die Ernennungs- und Verwendungsgrds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (jetzt: § 9 BBG) bestimmen.[7] Ferner wurde darauf hingewiesen, dass damit – wie sich „aus § 4 Abs. 1 Nr. 2“[8] ergebe – zugleich Grds. für die Beförderung ausgesprochen würden. Bei den Merkmalen, die nicht bei einer Ernennung oder Verwendung berücksichtigt werden sollten, wurde auf das Geschlecht verzichtet, da „sich die Wehrpflicht nur auf Männer beziehe“.[9]
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In § 3 des REntw. war – wie heute in § 9 Satz 1 BBG – zunächst formuliert, es sei ohne Rücksicht „auf Beziehungen“ zu ernennen und zu verwenden. Auf Kritik an diesem Text hatte die BReg darauf hingewiesen, dieser Wortlaut stehe bereits in § 8 Abs. 1 BBG a.F.[10] Dennoch wurde in den parlamentarischen Beratungen auf diese Formulierung verzichtet.[11] Die Erstfassung des SG bestand nur aus dem heutigen Abs. 1.
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Abs. 1 ist zweimal geä. worden:
– | Durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.8.1975,[12] mit dem sich die SK für weibliche Soldaten[13] öffneten, wurde das Geschlecht als bei Ernennungen und Verwendungen nicht zu berücksichtigendes Merkmal aufgenommen. |
– | Durch Art. 3 Abs. 12 des G vom 14.8.2006[14] ist Abs. 1 um die Berücksichtigungsverbote sexuelle Identität, Weltanschauung und ethnische Herkunft ergänzt worden. |
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Abs. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 2 des BwNeuAusrG mit Wirkung vom 1.1.2002 angefügt. Abs. 2 Nr. 3 wurde durch Art. 3 des G vom 21.12.2004[15] wegen Änd. im SVG neu gefasst. Durch Art. 4 Nr. 2 des G vom 5.12.2011 wurde Abs. 2 neu gefasst; zudem wurde der neue Abs. 3 angefügt.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Als Kriterien für die Auslese von Beamtenbewerbern schreibt § 9 BBG (ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG macht auch Beförderungen von der Beachtung dieser Grds. abhängig.
Wie im Beamtenrecht auch hat ein Soldat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Anwendung von Abs. 1. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen (auch nicht aus Fürsorgegründen).[16] Und, anders als im Beamtenrecht, verfestigt sich eine militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.[17] Deshalb laufen einstweilige Rechtsschutzbegehren praktisch häufig ins Leere, mit Ausnahme von Konkurrenzsituationen, in denen ein Erfahrungsvorsprung von mehr als sechs Monaten erlangt werden kann.[18]
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Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLV konkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die
– | ZDv A-1340/50 Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung), |
– | ZDv A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten, |
– | ZDv A-1300/14 Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten. |
a) Eignung, Befähigung, Leistung
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Abs. 1 gilt