Soldatengesetz. Stefan Sohm. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811407343
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href="#ulink_6746dcdc-3a17-5fed-98c2-7e258c7187a5">Entstehung der Vorschrift1, 2

       2.Änderungen der Vorschrift3 – 7

       3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9

      II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16

       1.Absatz 1 Nr. 110, 11

       a)Heranziehungsbescheid10

       b)„Diensteintritt“11

       2.Absatz 1 Nr. 212, 13

       3.Absatz 1 Nr. 314

       4.Absatz 215

       5.Absatz 316

      Literatur:

      Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.

I. Allgemeines

      1

      Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.

      2

      Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:

      Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

      3

      (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird;
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

      (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

      4

      5

      6

      In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008 wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.

      7

      Durch