2.Änderungen der Vorschrift3 – 7
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9
II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16
1.Absatz 1 Nr. 110, 11
2.Absatz 1 Nr. 212, 13
Literatur:
Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.
1. Entstehung der Vorschrift
1
Die Berechnung der Dauer der Zugehörigkeit eines Mannes/einer Frau zu den SK ist von essentieller rechtl. und praktischer Bedeutung. Daher sah bereits der REntw.[1] in § 2 hierfür eine Regelung vor:
Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.
Auch die Begr.[2] des REntw. enthält eine bis heute wesentliche Aussage: Für den Beginn des Dienstverhältnisses ist die festgesetzte Zeit des Diensteintritts maßgeblich, nicht der tatsächliche Diensteintritt (heute: Dienstantritt).
In seiner Stellungnahme[3] zum REntw. schlug der BR vor, § 2 „klarer“ wie folgt zu fassen: „Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den Streitkräften ausscheidet.“ Die BReg[4] stimmte dieser Formulierung zu.
2
In den Ausschussberatungen erhielt § 2 eine Bedeutung, die weit über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausreicht: In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.11.1955[5] machte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) darauf aufmerksam, dass an dieser Stelle des SG erstmals das Wort „Streitkräfte“ erscheine und dass man sich entscheiden müsse, ob man diesen Begriff verwenden wolle oder „Wehrmacht“ oder „Bundeswehr“. Hierüber solle der VertA befinden. Der Ausschuss für Beamtenrecht votierte in seiner Sitzung vom 28.11.1955[6] dafür, die Bezeichnung den Fraktionen zu überlassen. Der VertA folgte schließlich dem Antrag des Abg. Dr. Jaeger (CDU/CSU) vom 31.1.1956[7], in § 2 und allen übrigen einschlägigen Stellen des SG das Wort „Streitkräfte“ durch „Bundeswehr“ zu ersetzen.
Zu Ende gedacht war diese Terminologie nicht. Der Begriff „Bundeswehr“ ist kein Verfassungs-, sondern ein bloßer Organisationsbegriff. Die wehrrechtl. Ergänzungen des GG vom 19.3.1956[8] verwenden z.T. bis heute in den Art. 12a, 17a, 65a, 87a, 87b und 143 den Begriff „Streitkräfte“. Zudem stand schon damals (mit Art. 87b GG) die Gründung einer „Bundeswehrverwaltung“ fest. Diese war und ist Teil des Organisationsbereiches Bw. Die Entscheidungen des VertA[9] und des Plenums, dem Vorschlag des Abg. Dr. Jaeger zu folgen, bedachten diese Zusammenhänge nicht.[10]
Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:
Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
2. Änderungen der Vorschrift
3
Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 6.12.1990[11] erhielt § 2 folgende Fassung:
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. | bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird; |
2. | bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung; |
3. | in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. |
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
Mit der Neufassung sollte den unterschiedlichen Regelungen für Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses der einzelnen Statusgruppen differenzierter Rechnung getragen werden.[12] Gleichzeitig wurde der „Dienstantritt“ als Gesetzesbegriff eingeführt.
4
Art. 1 Nr. 9 des SGÄndG änderte die Überschrift von § 2, ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „im Einberufungsbescheid“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte Abs. 3 an. Die Änd. in Abs. 1 Nr. 1 und der neue Abs. 3 sollten der Klarstellung dienen.[13]
5
Art. 2 Nr. 3 des SkResNOG ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „der Wehrpflicht“ durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte die neue Nr. 2 ein. Die Änd. der Nr. 1 diente der Klarstellung, dass FWDL nach dem WPflG unter diese Regelung fielen; mit der Einfügung der Nr. 2 sollte eine rechtl. Gleichstellung der wpfl Soldaten und der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früh. Soldatinnen und Soldaten erzielt werden. Die für beide Personengruppen durchzuführende gemeinsame Ausbildung beginne mit dem Diensteintritt, nicht erst mit dem Dienstantritt.[14] Dies bedeutet, dass versäumte Teile der Ausbildung nachzuholen sind.
6
In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008 wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.
7
Durch