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Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungen in mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.
Innerhalb von Untergliederungen mil. Dienststellen der SK, die nur als Untergliederung einer Einheit eine Teileinheit i.S.d. § 1 VorgV darstellen, wurde allen Leitern in sonstigen mil. Dienststellen für das jew. Aufgabengebiet der Untergliederung Befehlsbefugnis gegenüber den Angehörigen der Untergliederung nach § 3 VorgV übertragen.[16]Ohne entspr. organisatorische Regelung ist der Leiter einer (General-)Stabsabteilung (z.B. G 1/S 1) auch für Aufgaben seines Führungsgrundgebietes kein Vorg. nach § 3 VorgV gegenüber Angehörigen nachgeordneter Dienststellen. Er handelt trotz seiner „Dienststellung“ als Leiter einer Organisationseinheit wie andere Angehörige von Dienststellen im Auftrag des Kdr oder Dienststellenleiters (vgl. zum Handeln „im Auftrag“ die Komm. zu § 1 SG Rn. 49 f.). Ein Weisungsrecht – zumindest im jew. Führungsgrundgebiet – gegenüber nachgeordneten Stellen muss jedoch angenommen werden.
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Das Erfordernis einer Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV besteht nur, soweit fachl. Gründe ein Abweichen vom umfassenden Unterstellungsverhältnis nach § 1 VorgV erfordern. Im Min. besteht kein Raum für ein truppendienstl. Unterstellungsverhältnis, von dem abgewichen werden könnte. In Umsetzung des Dresdner Erlasses vom 21.3.2012 ist der GenInspBw zum DiszVorg. der außerhalb der SK verwendeten Soldaten[17] und (nur) im Hinblick darauf zum Vorg. nach § 3 VorgV bestimmt worden. Mit dem Dresdner Erlass ist zudem endlich dem von der Rspr. klargestellten Umstand Rechnung getragen worden, dass Soldaten, die außerhalb der SK verwendet werden, aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst sind (zur Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades vgl. die Komm. zu § 4 Abs. 3 VorgV im Anhang zu § 1). Soweit Soldaten in ziv. Einrichtungen verwendet werden, stehen sie in allg. Unterstellungsverhältnissen entspr. dem jew. organisatorischen Aufbau der Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage von Weisungen/AO (nicht mittels Befehlen) geführt und führen selbst ebenso ohne Befehlsbefugnis, soweit sie Führungsfunktionen wahrnehmen. Gleichwohl bleibt der Status (das Bestehen eines bestimmten Wehrdienstverhältnisses) unberührt: Der Status bringt spezielle, allein statusbezogene Rechte, Pflichten und Aufgabenfelder mit sich, die – als sog. truppendienstl. Angelegenheiten – grds. von der „zivilen“ Leitung der Einrichtung sicherzustellen sind. Zu deren Unterstützung sieht der Dresdner Erlass die Einrichtung sog. Beauftragter für die Angehörigen des mil. Personals vor. Die Ausübung von Disziplinarbefugnis, die auch gegenüber Soldaten außerhalb der SK möglich sein muss, kann nach der WDO de lege lata nur Offz übertragen werden, die ihrerseits als mil. Vorg. einer Befehlsbefugnis bedürfen. Den o.g. Beauftragten wird daher in den OrgGrundlagen die besondere Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV übertragen und darauf basierend auch Disziplinarbefugnis verliehen, deren Stufe vom Dienstgrad der Beauftragten sowie dem Umfang und der Struktur des unterstellten mil. Personals abhängt. Nach oben auf dem Weg zum BMVg als oberstem DiszVorg. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann insoweit eine truppendienstl. Befehls- und Disziplinarkette sichergestellt werden. Wie über § 1 VorgV gegenüber den Soldaten in den SK, konzentriert sich die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten außerhalb der SK (wenn auch nicht zur fachlichen Führung, sondern insoweit nur zur Wahrung der Ordnung und Disziplin) nach § 3 VorgV beim GenInspBw.
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Die Unterstellung für den Einsatz dient gem. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302 der Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben. Dass es sich dabei um ein Unterstellungsverhältnis nach § 3 VorgV handelt, muss aufgrund der früh. Führungsweisung vom 30.5.2008 verneint werden[18], auch wenn die erforderliche Bestimmtheit des Umfangs der Unterstellung nach § 3 VorgV wohl noch vertreten werden könnte. Mangels ministerieller Klarstellung, ob es sich um einen besonderen Aufgabenbereich i.S.d. § 3 VorgV oder um eine besonderen Fall allg. Weisungsbefugnis handelt, muss die Unklarheit im Ergebnis dazu führen, dass keine Befehlsbefugnis besteht. Wollte man eine Befehlsbefugnis regeln, käme neben § 3 VorgV auch § 5 VorgV in Betracht.
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§ 3 Satz 1 VorgV enthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgV einrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgV begründet werden.
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§ 3 Satz 1 und 2 VorgV enthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.