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Durch Art. 6 Nr. 2 des BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 wurde Abs. 5 angefügt. Mit diesem G wurde auch der damit im Zusammenhang stehende § 30d in das SG eingefügt.
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Änderungsbedarf wird sich ergeben, wenn es gelingen sollte, die unnötig große Anzahl der Wehrdienstverhältnisse zu reduzieren und sich z.B. auf SaZ, BS und RDL zu beschränken. Einer Bereinigung zuwider wurde jedoch im Jahr 2019 durch das BwEinsatzBerStG ein neues Wehrdienstverhältnis geschaffen (Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b).
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (§ 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Diese Legaldefinition des „Beamtenverhältnisses“ entspricht inhaltl. der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Auch das Beamtenverhältnis ist durch gegenseitige Treue gekennzeichnet.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 1 und 2 BeamtStG sowie grds. § 6 Abs. 1 und 2 BBG.
Abs. 3 enthält Spezialbest., die sich in ihrem Detaillierungsgrad wesentlich von § 3 Abs. 2 bis 4 BBG unterscheiden. Eine mit der VorgV vergleichbare RVO kennt das Bundesbeamtenrecht nicht. Vorg. eines Beamten ist, wer diesem dienstl. AO erteilen darf (§ 3 Abs. 3 BBG). Dienstvorg. ist, wer für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 2 BBG). Wer Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft hat, bestimmt sich lediglich nach dem „Aufbau der Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 BBG). Der Dienstvorg. des Beamten, i.d.R. der Leiter einer Dienststelle, entspricht in etwa dem in Abs. 4 Satz 1 angesprochenen DiszVorg. des Soldaten[18]; der Vorg. des Beamten ist grds. mit dem Vorg. des Soldaten vergleichbar.
18
Die Begriffsbestimmung in Abs. 3 ist über das Dienstrecht hinaus insbes. von tatbestandsbegründender (wehr-)strafrechtl. Bedeutung.[19] Einerseits hat der Gesetzgeber durch besondere Straftatbestände zum Schutz der Vorg. und der mil. Ordnung der besonderen Bedeutung des mil. Vorg.-/Untergebenenverhältnisses Rechnung getragen (vgl. die Strafbarkeit der Nötigung eines Vorg. nach § 24 WStG, des tätlichen Angriffs gegen einen Vorg. nach § 25 WStG und der sog. Verabredung zur Unbotmäßigkeit nach § 28 WStG). Andererseits korrespondiert die starke Stellung der mil. Vorg. mit besonderen Strafandrohungen zum Schutz der untergebenen Soldaten und der Rechtsordnung (vgl. die Straftatbestände der Misshandlung nach § 30 WStG, der entwürdigenden Behandlung nach § 31 WStG, des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG, des Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat nach §§ 33 und 34 WStG, des Unterdrückens von Beschwerden nach § 35 WStG, der Beeinflussung der Rechtspflege nach § 37 WStG, des Anmaßens von Befehlsbefugnissen nach § 38 WStG, der unterlassenen Mitwirkung bei Strafverfahren nach § 40 WStG und der mangelhaften Dienstaufsicht nach § 41 WStG; hinzu kommt für DiszVorg. nach Abs. 4 i.V.m. den Regelungen der WDO die Strafbarkeit des Missbrauchs der Disziplinarbefugnis gem. § 39 WStG).
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Abs. 4 entspricht grds. § 3 Abs. 2 BBG. An die Stelle des BDG tritt die WDO.
1. Absatz 1
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Satz 1 bestimmt den (Sammel-)Begriff Soldat, indem er diesen mit einem „Wehrdienstverhältnis“ – also einem besonderen öff.-rechtl. Dienstverhältnis[20] – verknüpft. Allerdings gibt es diverse Wehrdienstverhältnisse.[21] Ihnen ist gemeinsam, dass der Dienstherr aller Soldaten der Staat ist, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, nicht die Person des BMVg. Die Rechtsbeziehung zwischen Person (Soldat) und Dienstherr kann aufgrund freiwilliger Verpflichtung eingegangen oder aufgrund der Wehrpflicht begründet werden. Zwar unterliegen volljährige Männer nach Maßgabe des § 1 WPflG auch derzeit[22] der allg. Wehrpflicht; die einschlägigen Regelungen gelten jedoch nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall. Derzeit sind somit nur Dienstverhältnisse aufgrund freiwilliger Verpflichtung denkbar. Allerdings kann eine solche Verpflichtung nachwirkende Dienstleistungspflichten auslösen, die rechtl. der WPfl nahekommen.[23] In der Verwaltungspraxis spielt dies jedoch keine Rolle, da derzeit Wehrdienstverhältnisse nur im gegenseitigen Einvernehmen begründet werden. Das Rechtsverhältnis endet nicht an den deutschen Staatsgrenzen. Das SG als deutsches WehrG gilt nicht nur innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes, sondern auch für im Ausland verwendete oder eingesetzte Soldaten, ohne dass hierzu noch ein nationaler Rechtsanwendungsbefehl nötig wäre.[24]
21
Das SG und andere G enthalten Regelungen, die sich an alle Soldaten richten. Insoweit kann man in Abgrenzung zu anderen Personengruppen von einem Soldatenstatus sprechen. Tatsächlich ist eine Untergliederung in folgende Wehrdienstverhältnisse (Statusverhältnisse) erforderlich, da der Gesetzgeber für diese spezielle statusabhängige Regelungen – insbes. hins. der Besoldung und Versorgung – geschaffen hat:
– | BS, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 1 und § 39 leisten. |
– | SaZ, die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 2 und § 40 leisten. |
– | FWDL, also Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (so die vom Gesetzgeber polit. motivierte und gegenüber BS, SaZ und anderen freiwillig Wehrdienst leistenden Res. wenig geglückte Bezeichnung[25]) nach Abs. 2 Satz 3 und §§ 58b ff. leisten.[26] |
– |
RDL, also Soldaten, die freiwillig[27] eine (Reservisten-)Dienstleistung[28] nach Abs. 2 Satz 4 und dem IV. Abschnitt des SG (§§ 59 ff.) erbringen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Dies können sein:
–
Übung (§ 61),
–
besondere Auslandsverwendung ( |