Res. einschließl. früh. SaZ und BS sind während einer Dienstleistung (im Wehrdienstverhältnis) Soldat, auch wenn sie weiterhin einer Reservelaufbahn angehören. Deshalb führen sie ihre Dienstgrade ohne den Zusatz „d.R.“ oder „a.D.“ (vgl. § 44 Abs. 7 SG und § 2 Abs. 2 ResG).
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Das SG bestimmt selbst nicht, ab welchem Mindestlebensalter eine Person überhaupt erst ein Wehrdienstverhältnis begründen muss oder darf. Im Rahmen der WPfl[30] gibt Art. 12a Abs. 1 GG[31] vor, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den SK verpflichtet werden können. Dem Antrag eines Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzl. Vertreters auf vorzeitige Heranziehung nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann jedoch entsprochen werden.[32] Für freiwillig eingegangene Wehrdienstverhältnisse sieht die SLV durchweg die Vollendung des 17. Lebensjahres vor.[33]
Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Fakultativprot. vom 25.5.2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betr. die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten[34], wonach die Einziehung von freiwilligen Personen zu den SK nicht unter 18 Jahren erfolgen soll. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprot. vorgesehene Erklärung abgegeben, dass der Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldat in den deutschen SK vom vollendeten 17. Lebensjahr an zulässig ist.[35]
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Das Wehrdienstverhältnis muss auf der Grundlage einer Verpflichtung und grds. amtl. durch VA begründet werden; bei BS und SaZ durch „Berufung“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder „Umwandlung“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), bei Eignungsübenden durch „Einberufung“ (§ 87 Abs. 1 Satz 1), bei RDL durch „Heranziehung“ (§§ 72, 73), bei FWDL durch „Dienstantrittsaufforderung“ (§ 58g Abs. 1)[36] sowie bei einer DVag durch „Zuziehung“ zur DVag.[37] Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die nicht BS sind, während der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG[38] durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt kraft G in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftl. widersprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG). Sie bleiben also Soldaten.
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Für diese VA gilt das VwVfG, soweit das SG oder das ResG nicht Sonderregelungen enthält (§ 1 Abs. 1 VwVfG).[39] Diese VA sind empfangsbedürftig und, soweit es sich um eine freiwillige Dienstleistung handelt, entweder antrags- oder zustimmungsbedürftig. Das EinsatzWVG enthält in § 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG zur Abwendung eines Eintritts kraft Gesetzes ein formgebundenes Widerspruchserfordernis.
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Den Beginn eines Wehrdienstverhältnisses regeln § 2 Abs. 1 SG, § 5 Abs. 2 ResG oder § 6 EinsatzWVG. Als Ende eines Wehrdienstverhältnisses bestimmt § 2 Abs. 2 den Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Bw.[40]
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Der Zweck der Begr. eines Wehrdienstverhältnisses ist stets auf den verfassungsrechtl. den SK zugewiesenen Auftrag (Art. 87a GG, Art. 24 Abs. 2 GG, Art. 35 GG) ausgerichtet. Ist das Wehrdienstverhältnis begründet, ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Statusgruppen grds. verfassungsrechtl. nicht geboten.[41] Die primäre Aufgabe des Soldaten ist der sog. „Waffendienst“.[42] Im Dienst der Bundesrepublik Deutschland können ihm jedoch bis zur Grenze der Zumutbarkeit auch Aufgaben/Funktionen außerhalb der SK übertragen werden, soweit dem kein G entgegen steht und insbes. die Grenze zum verfassungsrechtl. unzulässigen Einsatz im Innern nicht überschritten wird.
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Das Wehrdienstverhältnis ist ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Treueverhältnis. Den daraus abzuleitenden soldatischen Pflichten, insbes. der Grundpflicht zum treuen Dienen nach § 7, steht die Fürsorgepflicht des Staates nach § 31[43] gegenüber, die insbes. im Alimentationsprinzip ihren Ausdruck findet. Art. 33 Abs. 5 GG, der anordnet, das Recht des öff. Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grds. des Berufsbeamtentums[44] zu regeln und fortzuentwickeln, ist nicht unmittelbar anwendbar. Das Dienstrecht der Soldaten muss die unterschiedlichen Status-/Wehrdienstverhältnisse berücksichtigen. Der Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts gebietet gleichwohl bei einer Abweichung beamtenrechtl. und soldatenrechtl. Vorschriften in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte eine strenge Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Absatz 2
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Abs. 2 beschränkt sich in seinen vier Sätzen auf die beispielhafte Nennung von Wehrdienstverhältnissen, die zumindest für die erstmalige Begr. einer freiwilligen Verpflichtung bedürfen. Die genannten Wehrdienstverhältnisse sind nicht abschließend.