Inhaltsverzeichnis
Anhang zu § 1 (Vorgesetztenverordnung)
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a(weggefallen)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer aufgrund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 19
1.Entstehung der Vorschrift1 – 4
2.Änderungen der Vorschrift5 – 16
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften17 – 19
II.Erläuterungen im Einzelnen20 – 81
f)Faktisches Dienstverhältnis39 – 47
3.Absatz 348 – 77
b)Sätze 2 bis 453 – 58
c)Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung59 – 61
d)Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)62 – 65
e)Vorgesetztenverhältnisse zwischen Soldaten und Nichtsoldaten66, 67
f)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Beamten68, 69
g)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern70
h)Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen71 – 74