Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Wolfram Scheffler
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811447752
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siehe Schildbach/Stobbe/Brösel, Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 149–151.

       [3]

      Vgl Moxter, Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Düsseldorf 2003, S. 43–44.

       [4]

      Siehe hierzu auch Marx, StuB 2016, S. 327.

       [5]

      Vgl BFH vom 10.9.1998, BStBl. 1999 II, S. 21; BFH vom 14.10.1999, BStBl. 2000 II, S. 25.

       [6]

      Vgl BFH vom 14.10.1999, BStBl. 2000 II, S. 25; BFH vom 3.8.2005, BStBl. 2006 II, S. 20.

       [7]

      Vgl BFH vom 8.9.2005, BStBl. 2006 II, S. 26.

       [8]

      Vgl BFH vom 22.7.2008, BStBl. 2009 II, S. 124 mwN.

       [9]

      Vgl BFH vom 26.4.1989, BStBl. 1991 II, S. 213.

       [10]

      Vgl BGH vom 3.11.1975, BGHZ 65 (1976), S. 230.

       [11]

      Vgl BFH vom 2.4.1980, BStBl. 1980 II, S. 702; BFH vom 3.12.1980, BStBl. 1981 II, S. 184 iVm dem Grundsatzurteil des BFH vom 3.2.1969, BStBl. 1969 II, S. 291.

       [12]

      Vgl zB BFH vom 8.3.1989, BStBl. 1989 II, S. 714; BFH vom 19.2.1991, BStBl. 1991 II, S. 569.

       [13]

      Vgl EuGH vom 27.6.1996 (Tomberger), ECLI:EU:C:1996:252.

       [14]

      Vgl BGH vom 12.1.1998, BGHZ 137 (1999), S. 378.

       [15]

      Grundlegend hierzu BFH vom 7.8.2000, BStBl. 2000 II, S. 632. Siehe auch BFH vom 20.12.2000, BStBl. 2001 II, S. 409; BFH vom 28.2.2001, BStBl. 2001 II, S. 401; BFH vom 7.2.2007, BStBl. 2008 II, S. 340.

       [16]

      Siehe hierzu auch Wüstemann/Wüstemann, ZfB 2009, S. 31 (zur Gewinnrealisierung bei Werkverträgen als ein typischer Anwendungsfall für eine langfristige Fertigung).

       [17]

      Vgl FG Baden-Württemberg vom 3.3.2016 (rechtskräftig), EFG 2016, S. 1071.

       [18]

      Vgl BFH vom 14.5.2014, BStBl. 2014 II, S. 968.

       [19]

      Vgl BMF-Schreiben vom 29.6.2015, BStBl. 2015 I, S. 542.

       [20]

      Vgl zB IDW, FN-IDW 2015, S. 257; Marx/Juds, DStR 2015, S. 1014; Marx/Juds, DStR 2015, S. 1462; Ortmann-Babel, DB 2015, S. 1690; Prinz, DB 2016, S. 371; Ramme, DB 2017, S. 2958; Ringwald, NWB 2015, S. 2352; Velte/Stawinoga, StuW 2016, S. 118.

       [21]

      Vgl BMF-Schreiben vom 15.3.2016, BStBl. 2016 I, S. 279.

       [22]

      Vgl Siegel, Steuern, in: Korff et al. (Hrsg.), Handbuch der Wirtschaftsethik, Band III, Gütersloh 1999, S. 366.

       [23]

      Siehe hierzu auch Zweiter Abschnitt, Kapitel B.VI., Rn. 452–453.

      119

      Das Realisationsprinzip regelt den Zeitpunkt, zu dem Erträge zu vereinnahmen sind. Der Zeitpunkt der Erfassung von negativen Erfolgskomponenten bestimmt sich nach dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach. Die Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach folgt dem Finalprinzip: Aufwendungen werden als Mittel zur Erzielung von Erträgen interpretiert.

      Das Nebeneinander von Realisationsprinzip und dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach führt dazu, dass im externen Rechnungswesen eine umsatzbezogene Gewinnermittlung vorzunehmen ist. Im ersten Schritt sind die Umsätze des Geschäftsjahres zu ermitteln und entsprechend dem Realisationsprinzip als Ertrag auszuweisen. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Aufwendungen mit diesen Umsatzerlösen im Zusammenhang stehen. In die Gewinn- und Verlustrechnung gehen die Materialaufwendungen, die Personalaufwendungen und die Abschreibungen (= Wertverlust der im Rahmen des Leistungserstellungsprozesses eingesetzten Wirtschaftsgüter) ein, die durch die in dieser Periode ausgewiesenen Umsatzerlöse veranlasst sind. Der Gewinn einer Periode ergibt sich damit wie folgt:

      Erträge aus den abgesetzten Leistungen des Unternehmens

      (Realisationsprinzip)

Aufwendungen, die notwendig waren, um diese Erträge zu erwirtschaften (Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach)

      Besonders deutlich kommt der Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach in einer Gewinn- und Verlustrechnung zum Ausdruck, die nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wird. Die Umsatzerlöse sind um die Herstellungskosten der zur Erzielung dieser Umsätze erbrachten Leistungen zu mindern (§ 275 Abs. 3 HGB). Beim Gesamtkostenverfahren wird die Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach indirekt erreicht, indem die Aufwendungen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr noch nicht zu Umsatzerlösen geführt haben, über die Konten „Bestandserhöhungen“ und „aktivierte Eigenleistungen“ neutralisiert werden (§ 275 Abs. 2 HGB).

      Beispiele:

      Für die Herstellung eines Produkts fallen im Dezember 01 Materialaufwendungen und Lohnzahlungen von 15 000 € an. Das Produkt wird im Februar 02 verkauft. Nach dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach sind der Materialverbrauch und die Lohnzahlungen als Aufwand des Jahres 02 zu verrechnen. Sie werden den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsätze erbrachten Leistungen zugerechnet.

      Im Jahr 02 fallen voraussichtlich für im Jahr 01 verkaufte Erzeugnisse Garantieleistungen von 30 000 € an. Da die Garantieverpflichtungen mit der Lieferung der Produkte eng verbunden sind, sind sie nach dem Grundsatz der Abgrenzung von Aufwendungen der Sache nach bereits im Jahr 01 durch Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten