aa)Die Stellung des lex mitior-Grundsatzes in der Rechtsordnung
bb)Die Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderungen der außerstrafrechtlichen Bezugsnorm
(1)Beschränkung des lex mitior-Grundsatzes auf die Strafnorm (RGSt)
(2)Generelle Geltung des späteren Rechts (Tiedemann)
(3)Differenzierung nach Absicherung von Gehorsam oder Regelungseffekt (Jakobs u.a.)
(4)Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen I (Hassemer, Kargl)
(5)Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blankettmerkmalen II (Schuster)
(6)Vorhandensein einer Ermächtigungsnorm (Dannecker)
cc)Anwendung des lex mitior-Grundsatzes bei Änderung von untergesetzlichen Normen
(1)Spätere Aufhebung eines belastenden (rechtswidrigen) Verwaltungsakts
(2)Nachträgliche behördliche Genehmigung
(3)Privatrechtliche Rechtsänderungen
ff)Sonstige Ausnahmeregelungen zum lex mitior-Grundsatz
gg)Besonderheiten im Zusammenhang mit Unionsrecht
VIII.Verbot strafschärfenden und strafbegründenden Gewohnheitsrechts
1.Konsequenzen für den zugrunde gelegten Begriff des Wirtschaftsstrafrechts – Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Handelsbräuchen im Strafrecht
2.Der Unterscheid zwischen faktischer Übung und privater Normierung – ein Widerspruch zu Lasten des Betroffenen?
X.Einfachgesetzliche Akzessorietätsbegrenzungen
1.Akzessorietätsbegrenzung durch unterlassene Akzessorietätsbegründung im Gesetzestext? – § 330a StGB
2.Einfachgesetzliche Beschränkung des Akzessorietätsumfangs
b)Die einzelnen Rechtsmissbrauchsklauseln
c)Zulässigkeit der Rechtsmissbrauchsklauseln
d)Abschließende Sonderregelungen oder deklaratorische Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes?
e)Exkurs: Reichweite des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB
XI.Strafrechtsdogmatische Akzessorietätsbegrenzungen